Mietvertrag: 1 Jahr Kündigungsverzicht
In meinem Mietvertrag steht drin, dass eine Mindestmietdauer von einem Jahr besteht. Diese gilt entsprechend bis zum 30.09.2013. Ursprünglich habe ich gedacht, dass man somit zum 30.09.2013 kündigen kann, was ich auch tat, jedoch bekam ich im Rückschreiben die Antwort, dass ich erst ab dem 31.12.2013 ausziehen kann, wegen der dreimonatigen Kündigungsfrist, d.h. die Kündigung kann frühestens ab dem 1.10.2013 "wirken".
Wie ist das jetzt?
5 Antworten
Wenn du erst nach diesem Termin kuendigen duerftest, dann waere das ja eine Mindestmietdauer von 15 Monaten. Das widerspricht dem Vertrag.
Mindestmietdauer heisst, dass du so lange da wohnen bleiben musst. Es heisst nicht, dass du erst nach dieser Zeit eine Kuendigung schreiben darfst. Willst du nach dieser Mindestmietdauer ausziehen, dann musst du halt drei Monate vorher die Kuendignung zu diesem Termin schreiben. Wird das nicht akzeptiert, dann sofort zum Anwalt.
Der Punkt ist, - wie ist es genau in deinem Mietvertrag formuliert.
Der Punkt ist, - wie ist es genau in deinem Mietvertrag formuliert.
Hast du das gelesen?
In meiner Antwort bin ich erst einmal davon ausgegangen, dass der Fragesteller das schreibt, was im Vertrag steht, dass da also nur von einer Mindestmietdauer die Rede ist. Dafuer war dann auch die Antwort gedacht.
Mit meinem letzten Satz habe ich dann ja ausgedrueckt, dass es aber ganz wichtig ist, wie das genau im Vertrag formuliert wurde. Das ist naemlich entscheidend.
Hast du das gelesen? [...] Mit meinem letzten Satz habe ich dann ja ausgedrueckt, dass es aber ganz wichtig ist, wie das genau im Vertrag formuliert wurde. Das ist naemlich entscheidend
Ja...
Nachdem Du die Antwort nochmal geändert hast... ;-)
Stimmt, nachdem ich die erste Antwort abgeschickt hatte, habe ich das dann gleich nachtraeglich geaendert, weil ich das auch fuer wichtig hielt. Da war dein Kommentar jedoch noch nicht da. Im Prinzip sind wir uns aber einig, dass die Sache vom Wortlaut im Vertrag abhaengt. :-)
Also da steht drin: "Beide Vertragspartner verzichten wechselseitig für die Dauer von einem Jahr auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung des Mietvertrages. Eine Kündigung ist erstmals ab dem 01.10.2013 unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen von beiden Seiten möglich. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt davon unberührt."
Eine Kündigung ist erstmals ab dem 01.10.2013 unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen von beiden Seiten möglich.
Da steht es völlig unmissverständlich schwarz auf weiß: Du kannst erstmalig am 01.10. zum 31.12. kündigen...
Wenn z. B. im Vertrag steht
eine Kündigung ist erstmals nach Ablauf eines Jahres möglich, kannst Du erst am 1.10. zum 31.12. kündigen.
Steht da aber
eine Kündigung ist erstmals zum Ablauf eines Jahres möglich, wäre Deine Kündigung zum 30.9., vorausgesetzt sie war fristgerecht beim Vermieter, wirksam.
Der genaue Wortlaut im Vertrag ist in der Tat entscheidend. Ich bin z.B. davon ausgegangen, dass nur eine Mindestmietdauer aufgefuehrt ist, so wie es der Fragesteller schreibt.
Noch entscheidender ist, das vergaß ich zu erwähnen, ob der Kündigungsverzicht für beide Parteien (Mieter und Vermieter) gelten soll.
Denn wenn nur für den Mieter wäre die Klausel unwirksam.
Klar, Du hast erstmal 1 Jahr Kündigungsverzicht. Und dann gilt die vereinbarte Kdg.frist Sprich: 01.01.2012 eiongezogen.. keine Kdg bis 01.01.12013.. ud dann die Kdrgsfrist drauf. bei 3 Monaten z.B. dann ui 31.3.2013.. Frage: hast Du im Vertrag einen einjährigen Kündigungsverzicht, wirklich? Dann gilt s.o.
Wenn die Mindestm ietdauer 1 Jahr ist.. dann kannst Du natürlich schon in der zeit kündigen und kommst dementsprechend raus, nur das Jahr dort wohnen/ Mieter sein muss erfüllt sein. kleiner aber feiner Unterschied, guck mal,w as da wirklich im Vertrag steht.
Leider steht das im Vertrag für beide Seiten. Also kann ich nach dem Wortlaut hier im Vertrag erst zum 30.9.16 kündigen. Naja, dann werde ich morgen mal zu dem Verwalter fahren, der mich ein bisschen an die Familie Corleone aus dem berühmten Film erinnerte. 😉 Aber ich sehe das richtig: ich kann ihm so viele Nachmieter anbieten, wie ich will, wenn er dem Nicht zustimmt, habe ich Pech gehabt?
Was genau gilt, steht in Deinem Mietvertrag, genau dafür ist er da. Hier kann das niemand wissen...
Du weißt doch gar nicht, was GENAU im Vertrag steht, allein schon weil der Fragesteller in der Überschrift von einem Kündigungsverzicht und in der Frage von einer Mindestmietdauer schreibt...
Wenn dort geregelt ist, dass ein zwölfmonatiger Kündigungsverzicht vereinbart ist, und danach erstmals mit gesetzlicher Frist gekündigt werden kann, ist das ein Kündigungsverzicht von 12 Monaten und eine Mindestmietdauer von 15 Monaten, und das ist mit Sicherheit rechtens, dafür braucht man keinen Anwalt...