Mietrecht. Kündigungsverzicht nur mündlich vereinbart.
Guten Tag,
bei Besichtigung der Wohnung hat mein Vermieter gesagt, dass er eine Mindestmietdauer von 2 Jahren wünscht. Im unterzeichneten Mietvertrag ist dieser Kündigungsverzicht jedoch nicht festgehalten. Es sind die normalen gesetzlichen Kündigungsfristen angegeben. Meine Frage nun, was ist ausschlaggebend? Die mündliche Vereinbarung oder der schriftliche Mietvertrag? Und was wären außerordentliche Kündigungsgründe? Zählen Verlobung und ein Pflegefall in der Familie dazu? Vielen Dank im Voraus für die Hilfe
6 Antworten
bei Besichtigung der Wohnung hat mein Vermieter gesagt, dass er eine Mindestmietdauer von 2 Jahren wünscht.
Dann hätte er das vertraglich als Kündigungsverzicht festhalten sollen.
Bei schriftlichen Verträgen gelten in aller Regel mündliche Nebenabreden nicht.
Aber schau noch mal genau in den Vertrag ob da etwas von Kündigungsverzicht steht.
Ein solcher ändert nichts an der Kündigungsfrist, nur an dem Zeitpunkt wann erstmals gekündigt werden kann.
Es gilt der schriftliche Mietvertrag den würde er darauf zwingend bestehen würde das im Mietvertrag stehen aber Trotzdem verzichtet man nicht auf sein Kündiegungsrecht den es gibt ja auch umstände die nicht vorhersehbar sind zb Mehrjähriegen 'Arbeitsaufenthalt im ausland zb.Auch einpflegefall in der famielie kan ein kündiegrund sein
dass er eine Mindestmietdauer von 2 Jahren wünscht
Wünschen kann man sich viel, letztendlich zählt, was im Vertrag steht, in der Regel steht da auch, dass Nebenabreden der Schriftform bedürfen.
Grundsätzlich haben mündliche Vereinbarungen wie schriftliche. Das Schriftliche dient lediglich der besseren Beweisbarkeit.
Sollten sich allerdings die beiden Absprachen widersprechen, so gilt die neueste Absprache.
Was der V. wünscht ist uninteressant. Es gilt ein Kündigungsverzicht nur, wenn er wechselseitig und im Mietvertrag stehend vereinbart wurde.
Eine Eigenbedarfskündigung ist eindeutig zu begründen und zu erläutern. Für wen und warum deine Wohnung gebraucht wird.
Upps ... Satz nicht zuende geschrieben.
... die gleiche rechtliche Wirkung.