Wann muss ich den Mietvertrag mit Kündigungsverzicht kündigen?
Hallo zusammen, ich befinde mich aktuell in einem Mietvertrag mit einjährigem Künsigungsverzicht. Dieser endet am 01.04. diesen Jahres. Außerdem unterliege ich der gesetzlichen Kündigungsfrist von 3 Monaten. Da mein Arbeitgeber den Standort auflöst bin ich leider gezwungen die Wohnung zu kündigen. Meine Frage wäre: Beinhaltet der Künsigungsverzicht den Zeitraum der Kündigungsfrist? Also kann ich erst ab 01.04 kündigen und unterliege dann noch der 3 Monatigen Kündigungsfrist? Oder kann ich jetzt schon kündigen da die Frist in den Zeitraum nach dem 01.04 fällt? Danke!!
5 Antworten
Meine Frage wäre: Beinhaltet der Künsigungsverzicht den Zeitraum der Kündigungsfrist?
Das kommt auf den exakten Wortlaut der Vereinbarung an.
Steht da z. B. "Die Kündigung ist erstmals zum 31.03.2016 möglich",
könntest Du noch bis 03.03.2016 zum 31.05.2016 kündigen.
Steht da aber "Die Kündigung ist erstmals ab 31.03.2016 möglich"
oder
"Beide Parteien verzichten bis 31.03.2016 auf Recht zur ordentlichen Kündigung."
Kannst Du frühestens zum 30.06.2016 kündigen.
Sollte der Kündigungsverzicht jedoch nur einseitig für Dich gelten, wäre er unwirksam und Du könntest bis 03.03. zum 31.05. kündigen.
Ausnahme Staffelmietvertrag.
Dann kannst du am 1.4. zum 30.6. kündigen. Dafür muss die schriftliche Kündigung aber am 3. Werktag des April beim Vermieter vorliegen.
Beinhaltet der Künsigungsverzicht den Zeitraum der Kündigungsfrist?
Das kommt auf die Vereinbarung an: Es könnte sein, das eine ordentliche Kündigung vor dem 01.04. ausgeschlossen wurde und daher erst frühstmöglich zum 30.06. erklärt werden darf oder eben eine Mindesmietdauer einschl. dreimonatiger Kündigungsfrist zum 01.04. bestimmt ist.
Und auf die Wirksamkeit der Vereinbarung, die zwingend wechselseitig oder nicht mit kürzeren Fristen für den VM vereinbart werden durfte noch ordentliche wie außerordentliche Kündigungsrechte auschliessen dürfte.
Wenn du die Klausel wörtlich einstellst, kann man dazu zielführend und belastbar Stellung nehmen.
Im Übrigen: Ein Mietvertrag kann im Falle eines unberschuldeten Jobwechsels oder Jobverlusts zwar nicht aus wichtigem Grund außerordentlich gem. § 543 BGB gekündigt werden. Aber in seltenen Ausnahmefällen kommt eine Kündigung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht. Hat der Mieter den Jobverlust oder Jobwechsel nicht selbst veranlasst, kann ein Anspruch auf vorzeitige Vertragsaufhebung gegen den Vermieter gegen Stellung eines Nachmieters bestehen. Bei einer rel. kurzen Verzichtsdauer von nur einem Jahr ist das allerdings besonders schwierig.
Sofern der Kündigungsverzicht wirksam wäre, sollte man es aber wenigstens versuchen, um durch übereinstimmenden Aufhebungsvertrag vorfristige seiner mehrmonatigen Mietzahlungspflicht zu entkommen.
G imager761
Kündigungsverzicht sollte sich auf Mietzeitraum beschränken, so dass Du Kündigung zum Ablauf des Jahres, oder wie bei Dir jetzt zum 31.05.2016 aussprechen kannst.
Ich kenne zwar nur Formulierungen zum Ablauf, aber Albatros hat schon Recht.
Vielen Dank! Aber wer von Euch beiden hat denn nun recht... :/?
Es kommt auf die Formulierung an. Entweder zum Ablauf, das hieße drei Monate vor Fristablauf, oder nach Ablauf, das hieße, du darfst erst nach dem Ablauf der KF kündigen. Die Mietzeit betrüge dann 4 Jahre und drei Monate.