Mindestmietdauer von 2 Jahren, rechtens?
Hallo, in meinem Mietvertrag wurde folgende Klausel mit eingebracht: "Es wird ein Kündigungsverzicht bis zum 01.01.2020 vereinbart."
Ist diese Klausel vom Wortlaut her wirksam oder unwirksam?
(Ich möchte sehr gerne kündigen)
6 Antworten
Unwirksam wäre sie nur, wenn sie nur für dich als Mieter gelten sollte. Wenn weiter nichts dabei steht, gilt es beidseitig und ist von daher wirksam. Bis zu 4 Jahre ist der Kündigungsverzicht in Formularverträgen zulässig.
Ein gegenseitiger Kündigungsverzicht ist bis zu einer Dauer von 4 Jahren zulässig.
Wenn du früher "raus" willst, musst du mit dem Vermieter über einen Aufhebungsvertrag verhandeln.
Meine Frage war eigentlich auf den Wortlaut der AGB Klausel bezogen. Dass die Vereinbarung nicht einseitig sein darf, sondern wechselseitig sein muss, weiß ich. Dass eine Dauer von über 4 Jahren nicht zulässig ist, habe ich ebenfalls verstanden. Doch meine Frage ist, ob in der Klausel stehen muss, dass ein "gegenseitiger" oder "wechselseitiger" Kündigungsverzicht vereinbart wird. Oder ob der oben genannte Satz ausreicht, um davon auszugehen, dass beide Mietvertragsparteien auf ihr Kündigungsrecht verzichten. Anwälte bei denen ich bereits war, sind sich da nicht einig.
Liest man Verträge nicht mehr bevor man Sie unterschreibt?
Wenn der Kündigungsverzicht für beide, Mieter und Vermieter, gelten soll ist das völlig rechtens.
In einem Staffelmietvertrag wäre auch ein einseitiger, nur für den Mieter geltender, Kündigungsverzicht zulässig.
... bis drei Jahre und 9 Monate zulässig, so der BGH.
Vorzeitig raus geht, bei Verlegung ins Heim oder Wohnortwechsel wegen Kündigung/Versetzung.
Viel Glück.