Mietminderung bei nur teilweise funktionierender Toilette?
Hallo, kann mir bitte jemand sagen, ob es Möglich ist, die Miete zu mibdern weil die Toilette nur eingeschränkt nutzbar ist. Und zwar ist der Spülkasten in der neuen Wasserzufuhr ziemlich lahm. Der Spülkasten braucht somit ca. 10 - 15 Minuten um wieder vollzulaufen. Und wenn man dann wie ich unter Reizdarm leidet und häufig auf Toilette muss schon ziemlich nervig werden. Kann man aufgrund dessen einen Teil der Miete kürzen und wenn ja wieviel? Und muss ich da irgendwelche Fristen einhalten? Der Vermieter weis seit ca. 15 Januar Bescheid und sagt, er würde sich drum kümnern und auch auf mehrmaliges nachfragen hat sich nichts getan. Und daher noch die Frage ob das auch rückwirkend geht, die Miete zu mindern?
5 Antworten
Kann man aufgrund dessen einen Teil der Miete kürzen und wenn ja wieviel? Und muss ich da irgendwelche Fristen einhalten? Der Vermieter weis seit ca. 15 Januar Bescheid und sagt, er würde sich drum kümnern und auch auf mehrmaliges nachfragen hat sich nichts getan. Und daher noch die Frage ob das auch rückwirkend geht, die Miete zu mindern?
Gibt es zufällig eine Kleinreparaturklausel in Deinem Mietvertrag? Wenn ja, fällt das darunter.
Die Miete kürzen kann man ab dem Tag an dem der Mangel bekannt ist, allerdings hast Du zu lange nichts gemacht.
Normalerweise geht man so vor:
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Man muss den Vermieter über die Mängel in Kenntnis setzen.(Per Einwurfeinschreiben)
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Setzen Sie ihm eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel.Bei nicht schwerwiegenden Mängeln 2-4 Wochen. Bei Schwerwiegenden kürzer.
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Die Frist muss datumsmäßig bestimmt oder bestimmbar sein. Also nicht schreiben „umgehend“ oder „sofort“, sondern „bis zum [Datum in drei Wochen].
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Kündigen Sie dem Vermieter an,dass Sie bei fruchtlosem Ablauf der Frist eine Ersatzvornahme(Selbstbeauftragung) vornehmen werden und die Kosten ab übernnächsten Monat mit der fälligen Mietzahlung aufrechnen werden. Ist der Vermieter nicht erreichbar oder nicht rechtzeitig erreichbar, etwa, wenn er gerade in Urlaub ist und be- oder entsteht ein Mangel, dessen Behebung zur Abwendung einer Gefahr für den Mieter oder die Mietsache nicht aufgeschoben werden kann, kann der Mieter ebenfalls entsprechende Maßnahmen veranlassen und vom Vermieter Aufwendungsersatz verlangen. www.anwalt-im-netz.de/mietrecht/mangel-der-mietsache.html
Anstatt der Ersatzvornahme kann die Miete angemessen gemindert werden. (Aber nur für Mängel, die bei Einzug noch nicht vorhanden waren)
Die Höhe einer Minderung sollte ein Anwalt oder Mieterbund festlegen.
In diesem Fall würde ich erst mal den Mieterbund fragen, ob eine rückwirkende Mietminderung noch gerechtfertigt ist.
MfG
Johnny
Mietminderung kann ab dem Tag an dem der Mangel bekannt ist vorgenommen werden.
Bei dem trägen Spülkasten könnte ich mir aber vorstellen da hier die Kleinreparaturklausel, wenn es denn eine gibt, greift.
Weise ihn schriftlich darauf hin, daß du ab dem nächsten Ersten die Miete kürzt, wenn sich nicht umgehend was tut. Um wie viel du kürzen kannst, dafür gibt es eine Tabelle, oder frag mal bei einer Verbraucherzentrale nach.
Sicher dass es für diesen Fall einen Vorschlag bzw. vergleichbares Urteil gibt?
Ich persönlich würde etwa 0,5 % Mietminderung vorschlagen.
Oh Gott, dieses Beispiel gab es bestimmt noch nicht.
Hast du nicht nen Kumpel, der sich mal den Spülkasten anschauen kann? Ob vielleicht nur ein Ventil verklemmt ist oder bischen Dreck drin ist.
Falls du unter dem Reizdarmsyndrom leidest, dann sollte es sich ja je Toilettengang nicht um mehrpfündige Einlagen handeln, so dass auch ein halbvoller Spülkasten ausreicht, das Ergebnis runterzuspülen.
so dass auch ein halbvoller Spülkasten ausreicht, das Ergebnis runterzuspülen.
Oder ein Eimer Wasser zum "Nachspülen".
Da kann man selbst das entsprechende Nachlaufventil in den meisten Fällen entsprechend verstellen. Stelle dir zur Not einen Eimer mit Wasser neben das WC...
Das WC funktioniert doch - eben nur langsam... und für den "Normaldarm" absolut ausreichend ... Von "Reizdarm" steht sicher nichts im Mietvertrag...