Mietkaution vor Mietbeginn? Vermieter nervös
Hallo, ich hab ende Februar einen Mietvertrag für die neue Wohnung abgeschlossen. Mietbeginn: 1.6.2014.
Im Mietvertrag (kleingedrucktes) steht, dass die Mietkaution wohl innerhalb 4 Wochen nach Vetragsabschluss zu zahlen ist. Heute rief mich der Vermieter an und war sichtlich nervös, da die Mietkaution noch nichta uf seinem Konto eingegangen ist, obwohl der Mietbeginn erst am 1.6.2014 ist. Ich empfand das als ziemlich kleinlich und bot ihm an die Kaution+erste Miete am Übergabetermin zu zahlen.
Kann er die Kaution vor Mietbeginn verlangen? Derartiges schon erlebt?
Danke und sonnige Grüße Mattias
13 Antworten
Wenn das Vertragsbestandteil ist und du hast das unterschrieben, dann wirst du das wohl vorab bezahlen dürfen. Außerdem ist es für den Vermieter ja eine zusätzliche Sicherheit. Dass du nicht abspringst, dass du nichts kaputt machst vorab beim Renovieren oder wie auch immer. Du hast (den Vertrag) unterschrieben, dass du damit einverstanden warst.
Dürfen schon, aber nicht müssen. Nicht alles was so in diversen Mietverträgen steht ist rechtsgültig.
Verlangen kann er das schon.
Nur machen mußt Du es nicht, auch wenn im Vertrag steht.
Die Kaution, besser gesagt ein Drittel davon, ist bei Mietbeginn fällig.
Die anderen 2 Drittel zusammen mit der Mietzahlung der Folgemonate.
Rechtliche Grundlage hier Abs. (2)
Im Mietvertrag (kleingedrucktes) steht, dass die Mietkaution wohl innerhalb 4 Wochen nach Vetragsabschluss zu zahlen ist.
Du hast den Vertrag doch unterschrieben und somit die Zahlungsmodalitäten anerkannt.
Entschuldige bitte, aber wenn ich einen Vertrag unterschreibe, lese ich ihn mir vorher durch und schaue,ob alles passt. Unterschreibe ich so etwas, erkläre ich mich einverstanden.Bin ich nicht einverstanden, unterschreibe ich nicht. Eigentlich ganz einfach und da nutzt im Nachhinein auch kein Wenn und Aber mehr.
Unsinn ³
Wieso?
Entschuldige bitte, aber wenn ich einen Vertrag unterschreibe, lese ich ihn mir vorher durch und schaue,ob alles passt.
Sollte man zumindest.
Unterschreibe ich so etwas, erkläre ich mich einverstanden.Bin ich nicht einverstanden, unterschreibe ich nicht. Eigentlich ganz einfach und da nutzt im Nachhinein auch kein Wenn und Aber mehr.
Auch wen man etwas unterschreibt, bedeutet es nicht, dass die Klauseln wirksam sind.
Warum wohl muss der BGH inner wieder Urteile fällen bzw. warum wohl gibt es das BGB.
Der oben genannte § mit Punkt 4 ist eindeutig.
Z.B. viele Renovierungsklauseln sind unwurksam
Es ist Dir ja nun x-mal mitgeteilt worden, dass der nervöse Vermieter etwas verlangt, was er so gar nicht verlangen darf. Dein Angebot ist schon zuvorkommend. Geht er auf das Angebot ein?
Die Situation des Vermieters, wie sie sein könnte: Er hat schon öfters schlechte Erfahrungen gemacht. Z. B. Leute, die erst alle möglichen Zusagen gemacht haben und dann nicht gehalten haben. Er ist jetzt nervös, weil er befürchtet, dass Du wieder abspringst und er dann womöglich einen längeren Leerstand hat. Mit der Kaution will er einigermaßen sicher gehen, dass der neue Mieter auch wirklich einzieht. Natürlich kannst Du auf Deinem rechtlichen Anspruch bestehen. Aber was bedeutet das für das Verhältnis zwischen den beiden Vertragsparteien schon von Beginn an? Das musst Du selbst beurteilen.
Um die Nervosität des Vermieters zu besänftigen, könntest Du auch den Vorschlag machen, dass Du jetzt ein Drittel der Kaution zahlst. Beim Übergabetermin die erste Monatsmiete und zweiten und dritten Teil der Kaution mit den beiden Folgemieten. Dann hätte er zwei Möglichkeiten zur Auswahl und vielleicht ist er "mit dem ersten Drittel jetzt" bezahlt, schon besänftigt.
Hi, danke für die Antwort. Nein er hat mich heute 5mal angerufen. Als ich ihn zurückrief wollte er die Schlüsselübergabe cancelln und vom Mietvertrag zurücktreten.
Jetzige Wohnung ist schon gekündigt. Wir haben jetzt Angst auf der Straße zu sitzen.
Vg Mattias
Also will er nicht auf diesen Vorschlag (1 Drittel jetzt) eingehen?
Dann hast Du 2 Möglichkeiten:
-
Zahl ihm die Kaution ganz, damit Ruhe ist
-
Schreibe ihm per Einwurfeinschreiben und verweise ihn auf den § 551 Absatz 2 BGB und dass dieser Paragaph nicht durch eine anderslautende Vereinbarung im Mietvertrag geändert werden darf. Du könntest ihm dazu schreiben, dass Du ihm schon entgegen kommst, indem Du ihm die ganze Kaution gleich zu Beginn in bar bezahlen wirst. Und schließlich schreibst Du ihm, dass Du ihn schon vorsorglich für alle Schäden haftbar machen wirst, die Dir entstehen, wenn die Wohnung am 1.6.2014 nicht bezugsfertig übergeben wird.
Das könnte sein: Notwendige Hotelübernachtungen oder Ersatzwohnung, Einlagerung des gesamten oder wesentlicher Teile Deines Hausrats, Maklercourtage, falls Du eine neue Wohnung auf die Schnelle nur über einen Makler findest und die erhöhten Umzugskosten von der jetzigen Wohnung zur Zwischenlagerung und von da wieder in die neue Wohnung. Das musst Du ihm nicht so detailliert mitteilen. Vielleicht als Beispiel die Hotelübernachtung und Einlagerung des Umzugsguts.
Ich denke, darauf hin wird er noch viel nervöser, aber das hat er dann selbst zu vertreten.
Viel Glück!
P.S.: Das aber nur, wenn er auf den Vorschlag "1 Drittel sofort" nicht eingeht.
Er ist nicht drauf eingegangen.
Wir werden im Rahmen der einstweiligen Verfügung die Schlüsselübergabe ,,erzwingen". Für das Mietverhältniss schwant mir aber nichts gutes...
Danke für die umfangreiche Antwort! Schönes Wochenende! Mattias
Du kannst natürlich gleich die Anwalts- oder Gerichtskeule schwingen. Ob das für das beginnende Mietverhältnis sehr förderlich ist und ob das überhaupt notwendig ist, ist natürlich eine andere Sache.
Ich wäre als Vermieter nicht so nervös, aber würde man mir so kommen, hinterließe das einen starken und bleibenden Eindruck. Vergeltung liegt mir fern, aber ich würde automatisch sehr genau beobachten, was mir im Lauf der Zeit nicht so gefällt und meine Toleranzschwelle wäre sehr weit herab gesetzt.
Mieter, die mir gleich so kommen, stünden ganz oben auf der Liste, wenn es um Mieterhöhungen, Abmahnungen oder gar um Kündigungen geht. Natürlich hat ein Mieter die Chance, seinen schlechten Eindruck im Lauf der Zeit zu korrigieren, aber Vorschusslorbeeren gibt es dann natürlich nicht. Ich glaube, auf so etwas darfst Du Dich bei Deinem neuen Vermieter auch gleich einstellen.
Das hat gar nichts damit zu tun, ob ich seine Vorgehensweise für gut finde oder nicht, sondern soll nur zeigen, wie der Vermieter höchstwahrscheinlich tickt und worauf Du Dich ggf. einstellen musst.
Ich wünsche Euch sehr, dass ihr keine "Einstweilige" braucht.
Dem kann ich nur zustimmen.
Bei vielen Leuten, die hier antworten hat man oft das Gefühl, dass sie den Vermieter als Feind ansehen, der bekämpft werden muß. :-(
Genau!
Empathie ist das mittlerweile schon als Modebegriff anzusehende Wort für die Fähigkeit, sich in die Gefühls- und Gedankenwelt des anderen hinein zu versetzen.
Dabei geht es nicht darum, Mitleid oder Mitgefühl zu zeigen oder aus diesen heraus zu handeln, sondern einfach darum, zu verstehen, was ein anderer - hier Vertragspartner - denkt und fühlt, wenn er mit meinem Reden und Handeln konfrontiert wird. Da können so viele Dinge eine Rolle spielen, die ich gar nicht vom anderen weiß.
Berücksichtigt man das, wird man fest stellen, dass es oft gar nicht hilfreich ist, nur stur irgendwelche Paragraphen anzuwenden, sondern dass es eher besser ist, vom anderen zu erfahren, was ihn bewegt, um dann gezielt auf seine Sorgen eingehen zu können. In diesem Fall hier geht es darum, dem Vermieter zu zeigen, dass er sich auf einen verlassen kann und keinen Grund hat, misstrauisch zu sein.
Man kommt ihm entgegen, verlangt aber auch ein Zugeständnis. Hat er schon mal einen Teil der Kaution, weiß er, dass schon nicht mehr viel schief gehen kann. Muss er allerdings bis zum letzten Tag warten, werden seine Sorgen nur immer größer und die Nervosität wächst und wächst. Das ist ein absolut negatives Gefühl, das dann nicht hilfreich ist, wenn man vom Vermieter noch Unterstützung, Entgegenkommen oder einfach nur Verständnis erwartet, wenn beim Einzug etwas nicht so klappt, wie gewünscht.
Natürlich kommt es dann noch auf den Vermieter an. Wenn er jetzt schon auf der vollen Kaution und damit einem Unrecht besteht, darf er sich nicht wundern, wenn man nicht auf seine Sorgen eingeht.
Wenn ihr keine Ahnung habt dann antwortet doch nicht
Danke an kluetje, der hat die richtige Seite gefunden.
Wenn du einen Vertrag unterschreibst, heißt das noch lange nicht, dass dieser auch so in Kraft tritt und dass nicht alles wirksam sein muss, wie in diesem Fall die Mietkautionsklausel.
Du solltest dir diesen MV nochmals ganz genau durchschauen. Dazu nimmst auch das Gesetz evtl. neben dran ab §535 BGB (einfach im I-net googeln). Der wird auch an der ein oder anderen Stelle ebenfalls nicht wasserdicht sein. Part Renovierungsarbeiten bei Auszug genauer anschauen, da stecken oft Fehler in den MV's als kleiner Hinweis. (Rechtsprechungen kannst dazu anschauen, die helfen dabei ungemein)
3x DH für diese Antwort? Unglaublich!
Hey Leute, wenn Ihr von bestimmten Themen keine Ahnung habt, haltet euch zurück, steht auch in den Richtlinien:
§ 551 Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten (1) Hat der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit zu leisten, so darf diese vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 4 höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen.
(2) Ist als Sicherheit eine Geldsumme bereitzustellen, so ist der Mieter zu drei gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt. Die erste Teilzahlung ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig.
(3) Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren. In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen und stehen die Erträge dem Mieter zu. Sie erhöhen die Sicherheit. Bei Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim besteht für den Vermieter keine Pflicht, die Sicherheitsleistung zu verzinsen.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam