Mietkaution nachträglich bei Eigentümerwechsel?
Wir wohnen in einer Mietwohnung. Der verstorbene Eigentümer hatte keine Mietkaution genommen; es ist auch keine im Mietvertrag eingetragen. Der neue Eigentümer möchte eine Kaution erheben. Darf er das nachträglich?
5 Antworten
Nein darf er nicht, denn:Wir wohnen in einer Mietwohnung. Der verstorbene Eigentümer hatte keine Mietkaution genommen; es ist auch keine im Mietvertrag eingetragen. Der neue Eigentümer möchte eine Kaution erheben. Darf er das nachträglich?
§ 566 Kauf bricht nicht Miete
(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. (2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.
Es muss auch kein neuer Mietvertrag gemacht werden, der alte Mietvertrag ist weiterhin gültig.
MfG
Johnny
Der neue Eigentümer unseres Mietshauses hat nun den Mietern eine "Übertragung Mietkaution" vom verstorbenen Eigentümer auf ihn selbst den Mietern zur Unterschrift zugesandt.
Sofern eine Kaution gezahlt wurde, mag das vielleicht richtig sein.
Der neue Eigentümer hat erklärt, dass er einen Anspruch auf Hinterlegung einer Mietkaution besitzt.
Der Eigentümer kann viel erzählen, er steht nicht über dem Gesetz, da gilt, Kauf bricht nicht Miete.
Vielleicht ist die Mietkaution in Ordnung
Nein.
Aber wenn Sie sich unsicher sind, ob der Vermieter nicht doch Recht hat mit seiner Forderung, dann fragen Sie z.B. beim Mieterbund nach.
Danke für die AW! Werde zusätzlich nachfragen. - Es hat den Anschein, dass rechtlicherseits besonders von den Vermietern immer mehr "ausprobiert" wird nach dem Motto "Wo kein Kläger ist, ist kein Richter". Oder man versucht rechtliches Neuland zu erobern. - Irgendwo habe ich gelesen, ein Vermieter darf maximal 3 Kaltmieten plus Zins und Zinseszins als Kaution nehmen. Waldgeist 46
Ein Verkauf der Wohnung bricht nicht den Vertrag. Es gilt weiter das, was vereinbart wurde.
Kauf bricht nicht Miete! Das bedeutet, dein Mietvertrag bleibt voll und ganz gültig. Dort war keine Kaution vereinbart. Daran ändert sich durch den Verkauf / Kauf absolut nichts.
Wenn keine vertraglich vereinbart ist hat auch der neue Eigentümer keinen Anspruch darauf.
Genau so wenig wie auf einen neuen Mietvertrag.
Der neue Eigentümer hat den Vertrag so wie er ist mitgekauft. Ohne Kaution.
... alle Antworten sagen dasselbe aus, ich danke dafür. Hier ist der BGB-§ genannt. Der neue Eigentümer unseres Mietshauses hat nun den Mietern eine "Übertragung Mietkaution" vom verstorbenen Eigentümer auf ihn selbst den Mietern zur Unterschrift zugesandt. Der neue Eigentümer hat erklärt, dass er einen Anspruch auf Hinterlegung einer Mietkaution besitzt.. - Vielleicht ist die Mietkaution in Ordnung. Wir befürchten nur, dass die Kaution auf Nimmerwiedersehen verschwindet, weil sie am Ende des Mietverhältnisses mit irgendwelchen fadenscheinigen Forderungen des Vermieters verrechnet wird. Diese können lauten: Forderung nach Rückbau, Schönheitsreparaturen und Verlegung der Elektrik nach Vorschrift.