Darf man die Schlüsselübergabe bei fehlender Kaution verweigern?

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"Die Zahlung der 1. Kautionsrate kann dagegen als Bedingung für den Vertragsschluss oder die Übergabe der Schlüssel vereinbart werden.

Auch ohne entsprechende Regelung hat der Vermieter ein Zurückbehaltungsrecht an der Wohnung, wenn der Mieter die 1. Kautionsrate nicht bezahlt; folgerichtig kann er die Übergabe der Schlüssel kraft Gesetzes von der Zahlung der 1. Kautionsrate abhängig machen. Der Vermieter behält in diesem Fall den Anspruch auf die Miete: Mit dem Angebot auf Überlassung der Mietsache Zug um Zug gegen Zahlung der ersten Kautionsrate hat der Vermieter die ihm nach § 535 BGB obliegende Verpflichtung erfüllt. Weigert sich der Mieter, die Kautionsrate zu bezahlen, ist der Vermieter wegen seines Zurückbehaltungsrechts nicht zur Überlassung der Räume verpflichtet. Das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB entsteht allerdings erst, wenn es gegenüber dem Mieter geltend gemacht wird. Deshalb muss der Vermieter den Mieter zur Zahlung auffordern."

Zitat und Quelle aus:

http://www.haufe.de/unternehmensfuehrung/profirma-professional/mietkaution-allgemeines-2-faelligkeit_idesk_PI11444_HI638843.html

§ 551 BGB gibt in der Tat dazu nichts her.

Wurde denn die Miete bezahlt?

Der Mieter ist hier seiner gesetzlichen Pflicht nicht nachgekommen so dass prinzipiell ein Zurückbehaltungsrecht bestehen könnte.

Die Frage sollte anders gestellt werden und direkt Auskunft darüber geben, dass die Kaution nur zum Teil gezahlt wurde.

Die Mietsache muß zu Mietbeginn überlassen werden. Auch dann wenn weder 1/3 der Kaution noch die erste Miete gezahlt ist.

Zu diesem Fall finde ich im BGB keine gesetzliche Bestimmung

Mir ist auch keine bekannt.

Dem Vermieter bleibt für diesen Fall nur die verspätete Mietzahlung und den Restbetrag des 1/3 der Kaution anzumahnen.

anitari  28.02.2015, 14:43

Ich habe was gefunden, besser gesagt mir ist bekannt, was der Mieter tun kann wenn der Vermieter ihm die Mietsache nicht zu Verfügung stellt oder ihm wieder entzieht.

§ 543 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

  1. dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird,

http://dejure.org/gesetze/BGB/543.html

Bestandteil des Mietvertrages ist die Kautionshinterlegung. Der Mieter hat diesen Bestandteil nicht erfüllt. Sorry, damit hast Du aus meiner Sicht das Recht, die Schlüsselübergabe zu verweigern.

anitari  28.02.2015, 14:17
damit hast Du aus meiner Sicht das Recht, die Schlüsselübergabe zu verweigern.

Aber nicht aus Sicht der Rechtsprecher.