Mieterhöhung Mindestmietzeit

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Keine Ahnung ! Gesetze kann man nicht so aushebeln ! Eine Mieterhöhung in dem Zeitraum wäre nichtig !

Das heißt nichts anderes, als dass eine mögliche Mieterhöhung nach den vom Gesetzgeber festgelegten Kriterien von dieser Klausel (Kündigungsverzicht) unberührt bleibt. So darf der Vermieter zunächst vom vereinbarten Mietbeginn an gerechnet frühestens nach 12 Monaten ein Mieterhöhungsverlangen stellen. Die Mieterhöhung selbst wird ja dann erst 3 Monate später wirksam. Wenn also dich das schriftliche MEV vor Ablauf der 12 Monatsfrist ab Mietbeginn erreicht, ist es unwirksam und du brauchst dich überhaupt nicht dazu äußern. Da hier lediglich eine Kündigungsverzicht für ein Jahr vereinbart wurde, ist das Problem hier eigentlich nicht vorhanden.

Sollte der KV nicht beidseitig (wechselseitig) vereinbart sein, ist die Klausel unwirksam.

Auszug aus Bergischer Mieterring e.V. Bei einer Mieterhöhung ist vorab zu unterscheiden, ob die Wohnung öffentlich gefördert wird (sozialer Wohnungsbau) oder frei finanziert ist.

Sofern die Wohnung zum sozialen Wohnungsbau gehört, kann eine Mieterhöhung ausgesprochen werden, wenn sich die Kostenmiete erhöht. Dies kann der Vermieter mit der Wirtschaftlichkeitsberechnung begründen, die von ihm vorzulegen ist. Falls die Mieterhöhung wirksam ist, muss die erhöhte Miete ab dem nächsten Monat gezahlt werden, sofern die Erklärung bis zum 15. des Monats zugegangen ist. Zudem kann die Miete aufgrund der Erhöhung der laufenden Aufwendungen, der Verwaltungskosten und der Instandhaltungskosten erhöht werden. Diese Mieterhöhung kann unter Umständen auch rückwirkend ab dem Beginn des vorangegangenen Jahres gefordert werden, wenn dies im Mietvertrag vereinbart ist.

Mieterhöhungen für eine frei finanzierte Wohnung sind ebenfalls zu begründen. Hierbei nimmt der Vermieter in der Regel Bezug auf den Mietspiegel. In diesem Fall hat der Vermieter anzugeben, zu welchem Zeitpunkt die Wohnung bezugsfertig gewesen ist, um dann vorab die Wohnung in die Gruppe des Mietspiegels, die sich nach dem „Baualter“ richtet, einzuordnen. Innerhalb dieser Gruppe gibt es sowohl einen Mindestpreis, als auch einen Höchstpreis; Richtlinie ist in den meisten Fällen der „Mittelwert“.Abweichungen von diesem Mittelwert können mit der besseren oder schlechteren Wohnlage und/oder mit der Ausstattung der Wohnung begründet werden.

delikutt 
Beitragsersteller
 25.03.2013, 20:47

Klärt die Rechtslage dazu, über die ich mir schon im klaren war, aber nicht meine Frage zu dem Satz.

schleudermaxe  25.03.2013, 20:57
@delikutt

Ja, dann sage uns erstmal um welchen Wohnungstyp es sich hier handelt und dann kann seriös geantwortet werden. Grundsatz: eine Mieterhöhung ist immer drin, im freien Wohnungsbau nicht über 20 % in drei Jahren.

"Mindestmietdauer" als Vertragsbestandteil um den Mieter von einer ordentlichen Kündigung abzuhalten, gibt es nicht. Einer Mieterhöhung musst du nicht zustimmen aber auch nicht widersprechen, wenn der Vermieter die Gesetzlichkeiten unbeachtet lässt. Lehne dich also bequem in deinen Sessel zurück und warte auf die ohnmächtigen Versuche des Vermieters dir die Miete zu erhöhen. Vor Gericht würde er mit diesem Versuch scheitern.

Aber das scheint hier nur ein theoretisches Geplänkel zu sein.

Was bedeutet dann dieser Satz darunter im Vertrag "[...] Die Möglichkeit eier Mieterhöhung bleibt davon (der Mindestmietzeit) unberührt"?

Es gibt halt immer wieder Verträge mit Klauseln die unwirksam sein können oder deren Bedeutung man nicht versteht.

Es sind ghalt Vermieter die sich mit Mietrecht nicht auskennen und die meinen, das man alles vereinbaren kann.

Vereinbaren kann man, aber deswegen muss es noch lange nicht wrirksam sein.

Zum Glück gibt es das BGB.