Erhöht mieterhöhung direkt Untermiete auch?
Hallo,
Wenn die Miete erhöht wird, wird die Miethöhe des Untermieters direkt mit erhöht? Der Mietvertrag ist ja immer auch Teil des Untermietvertrages.
Falls nicht, wie geht man vor um die Kosten anteilig an den Untermieter weiterzugeben?
Vielen Dank!
4 Antworten
Falls nicht, wie geht man vor um die Kosten anteilig an den Untermieter weiterzugeben?
Genau so wie der Vermieter des Hauptmieters. Denn der Hauptmieter ist für den Untermieter der Vermieter. Folglich muß er, der Hauptmieter, sich wie jeder andere Vermieter auch an gesetzliche Bestimmungen halten.
Der Mietvertrag ist ja immer auch Teil des Untermietvertrages.
Das ist Quatsch. Die beiden Verträge haben nichts miteinander zu tun auch wenn das in machen Vordrucken aus dem Internet so steht.
Nachtrag:
Bitte auch die Antwort von albatros beachten!
Der Untervermieter dürfte die Miete seines Untermieters entsprechend anheben unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen. Ha er allerdings eine Pauschalmiete vereinbart, kann er das vergessen. Was steht zu ME im Mietvertrag des Untermieters?
Wenn die Miete erhöht wird, wird die Miethöhe des Untermieters direkt mit erhöht?
Nein. Der Hauptvermieter ist nur der Vertragspartner des Hauptmieters, nicht aber des Untermieters.
Der Mietvertrag ist ja immer auch Teil des Untermietvertrages.
Falsch. Beide Mietverträge sind von einander unabhängig und separat wirksam.So ist z.B. der Untermietvertrag zwischen Haupt- und Untermieter auch wirksam, wenn die Erlaubnis zur Untervermietung gar nicht an den Untermieter erteilt wurde.
Falls nicht, wie geht man vor um die Kosten anteilig an den Untermieter weiterzugeben?
Der Hauptmieter/Vermieter hat bei der Mieterhöhung die gesetzlichen Bestimmungen gem. §§ 558 ff. zu beachten. Grundsätzlich macht der Gesetzgeber keinen Unterschied zwischen Mieter und Untermieter.
Der Mietvertrag ist ja immer auch Teil des Untermietvertrages.
Wie kommst du denn darauf? Der Untermieter hat einen Vertrag mit dem Hauptmieter, nicht mit dem Vermieter.
Bei der Erhöhung des Miete des Untermieters musst du dich nach §§ 558 - 560 BGB richten, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.