Mieterhöhung um 40%. Ist das rechtens?
Ich wohne seit 6 Jahren in meiner Wohnung. Die Miete wurde nie erhöht und befand sich seit je unter dem Mietspiegel. Der neue Vermieter möchte jetzt die Miete um 40% erhöhen und an den Mietspiegel anpassen. Laut Kappungsgrenze darf der Vermieter innerhalb von 3 Jahren die Miete maximal um 20% erhöhen. Jetzt die Frage: Darf der Vermieter weil bereits 6 Jahre ohne Mieterhöhung vergangen sind, um 40% erhöhen oder muss er die Kappungsgrenze mit 20% beachten?
6 Antworten
Darf der Vermieter weil bereits 6 Jahre ohne Mieterhöhung vergangen sind, um 40% erhöhen oder muss er die Kappungsgrenze mit 20% beachten?
Es ist immer die Kappungsgrenze zu beachten; maximal 20% und in begehrten Gegenden sogar nur 15%.
Dabei ist es egal, wie lange der Vermieter die Miete nicht erhöht hat, er muss den §, 558 BGB Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete beachten.
LG
johnnymcmuff
Wann das letzte mal die erhöht wurde ist unwichtig.
Mehr als 20 bzw. 15 % darf der Vermieter, wenn Mieterhöhung nach § 558 BGB, nicht erhöhen,
Der neue Vermieter tritt in den alten MV ein.
- Den Mietzins darf er nur um max. 20% erhöhen, in drei Jahren erneut bis zum Mietpreisspiegel.
- Eine versäumte Modernisierungserhöhung natürlich zusätzlich geltend machen.
- Und nicht berechnete, aber umlagefähige Betriebskosten über Erhöhung der Pauchalen oder Vorauszahlungen ebenfalls, sofern sich zuletzt ein Nachzahlung ergab..
- Und nun liest man nach, wofür er 40% mehr verlangt als sein Vorgänger oder weist sein Verlangen zurück.
G imager761
Scheinbar alles Mietrechtsexperten hier... frag einen Anwalt für Mietrecht. Wenn deine bisherige Miete so deutlich unterm dem Niveau des örtlichen Mietspiegels liegt (wobei "Mietspiegel" auch so ne Sache für sich ist) und es zudem einen Eigentümerwechsel gab, würde ich nicht drauf wetten, daß er es nicht doch kann.
Zwar tritt der neue Eigentümer als neuer Vermieter in einen bestehenden Vertrag ein, aber auch dafür gibt es Regelungen. Die genannte "3-Jahres-Regel" gibt es zwar, hat aber in diesem Fall eine untergeordnete Bedeutung.
@Infomercial - an deiner Antwort stimmt eigentlich nur, dass der neue Eigentümer den bestehenden Vertrag übernehmen muss.
Alles andere entbehrt jeder rechtlichen Grundlage. Ich frage mich immer wieder mal, warum Leute hier antworten, wenn sie sich so wenig auskennen
Wenn deine bisherige Miete so deutlich unterm dem Niveau des örtlichen Mietspiegels liegt (wobei "Mietspiegel" auch so ne Sache für sich ist) und es zudem einen Eigentümerwechsel gab, würde ich nicht drauf wetten, daß er es nicht doch kann.
Wette verloren. Außer Fragesteller war so blond einen neuen Mietvertrag anzunehmen.
Da befindest du dich auf einem Irrweg. Der neue Besitzer übernimmt den alten Mietvertrag. Damit hat dieser Gültigkeit. Auch wenn jahrelang keine Mieterhöhung verlangt wurde, die Miete unter dem örtlichen Mietpreisspiegle liegt, dafr der neue Vermieter die Miete nicht um 40% erhöhen. Es gilt der alte Mietvertrag und da sind zwischen 15 Und 20% Mieterhöhung zulässig und das innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren. Wenn er jetzt die Miete erhöht, dann maximal um 20%. In 3 Jahren kann er das erneut um 20%.
Fallen Sanierungsmassnahmen an, neue Hiezung, Fassadendämmung , neue Fenster ect. dann wäre eine Mieterhöhung neu zu besprechen.
Die Kappungsgrenze für die Erhöhung der Nettomiete innerhalb drei Jahren beträgt gesetzlich 20%. Seit vorigem Jahr sogar 15%, allerdings nur in solchen Ländern bzw. Kommunen, in denen das gesetzlich so festgeschrieben ist.
Bei dir währe also, unabhängig davon, wie lang keine ME erfolgte, die Obergrenze 20 bzw. 15% ((bei Google schaun, ob evtl. die 15% in d. BL bzw. Kommune bereits Gesetz sind).
Du hättest dann drei Jahre Ruhe, bevor wieder ein Mieterhöhungsverlangen zugestellt werden darf.
Da 40% gesetzeswidrig sind, ist das MEV unwirksam. Zahle die alte Miete weiter und schweige. Keinessfalls Widerspruch einlegen - es ist nicht deine Aufgabe den Verm. zu befähigen, ein korrektes MEV zu tätigen.
Selbstverständlich sind auch noch andere Vorgaben einzuhalten (Aufforderung zur Zustimmung fehlt >>>>MEV unwirksam u. a. m.).