Wann ist Kaution-Einbehaltung Unterschlagung?
Die Frage ist eigentlich zweiteilig. Angenommen, eine Mietwohnung wird zurückgegeben. Der Vermieter verweigert wegen geringfügiger Mängel (Bsp: Fenster nicht geputzt) komplett die Rückzahlung der Kaution in Höhe mehrerer Monatsmieten.
Frage 1: Kann der Vermieter in solchen Fällen willkürlich die Kaution kürzen ? Oder kann er nur Kosten abziehen, die ihm nachweislich entstanden sind, muss also z.B. eine Rechnung von einer Gebäudereinigungsfirma vorlegen. Frage 2: Ab welchem Zeitpunkt ist in so einem Fall der Tatbestand der Unterschlagung erfüllt ? Mit der normalen Fälligkeit der Kaution oder erst, wenn der Mieter seinen Anspruch vor Gericht durchgesetzt hat. Selbst wenn der Vermieter recht hätte, dürfte er schließlich allenfalls die Kosten für 1 Stunde Reinigungsfachkraft einbehalten.
10 Antworten
Schau mal hier: http://www.ra-kassing.de/vrbrauch/rechtgeb/mietrech/kaution/ktrueck.htm
Kannst aber auch bei google suchen unter "Mietkaution" und ein wenig mehr darüber in Erfahrung bringen.
es muss ein Übergabeprotokoll für diese Wohnung geben, in der alle Mängel aufgelistet sind. Die Mängel muss der Mieter bis zum Ende des Mietvertrages beseitigen. Macht er das nicht, kann der Vermieter eine Ersatzvornahme durchführen lassen. Dies muss er dem Mieter schriftlich ankündigen. Er muss dann diese Ersatzvornahme durchführen lassen und erhält eine Rechnung. Diese Rechnung muss er dem Mieter schriftlich nachweislich zu stellen. Der Mieter hat eine Frist zur Bezahlung. nach Ablauf der Frist erst ist die Forderung des Vermieters fällig. Diese fällige Forderung kann der Vermieter gegen die Kaution aufrechnen. So lange kann der Vermieter die Kaution in Teilen einbehalten. Ist die fällige Forderung gegen die Kaution aufgerechnet, muss der Vermieter den Rest der Kaution unverzüglich herausrücken.
Setzen sie dem Vermieter schriftlich nachweislicheine Frist (14 Tage, Nachfrist 14 Tage) zur Herausgabe der Kaution. Da sie keine Rechnung erhalten haben, also auch nichts gegen die Kaution gerechnet werden kann, muss der Vermieter die Kohle unverzüglich herausrücken.nach Ende der Nachfrist und nicht erfolgter Zahlung des Vermieters machen Sie ihm mit einem Mahnbescheid Beine (Mahnung-online.de).
Fenster nicht geputzt
Das ist doch lachhaft und nicht zu glauben...aus dem Grund die Auszahlung der Kaution zu verweigern? Ich fasse es nicht und würde es mir auch nicht bieten lassen. Bis zu 6 Monaten kann er einen Teil, wegen der noch evt. ausstehenden Nebenkosten einbehalten, dann hat er den Rest auszuzahlen und Fenster nicht geputzt..das dürfte kein Grund sein denn der Schaden ist zu beheben.
hatte ähnliche Situation:
Fakt ist : Der Vermieter kann einen angemessenen Teil ( hängt von der Wohnung ab- in meinem Fall 2 Zi Whg. 960 Euro ) der Kaution ( als Sicherheitsleistung) bis zur vollständigen Abrechnung der Nebenkosten zurückbehalten.
Die Nebenkosten kann er bis zum 31.12. des folgenden Jahres abrechnen. D h. wenn du z. B. 2010 ausgezogen wärst, kann er bis zum 31.12.2011 mit der Abrechnung warten. Später kann er nur noch zu deinen Gunsten, zuviel gezahltes Geld zurück zahlen.
In diesem Beispiel Fall könntest du ab dem 01.01.2012 die Rückzahlung der Kaution verlangen. Wenn der Weg zum Anwalt zu teuer ist, wende dich an ein Inkassobüro. Für einen kleinen Abschlag kaufen die dir die Forderung ab und treiben das Geld vom Vermieter ein.
Wohnungsmängel, auch verdeckte, kann der Vermieter nach der herrschenden Rechts meinung maximal 6 Monate nach dem Auszug in Rechnung stellen.
Natürlich darf er die KAution nicht komplett einbehalte. Aber der Versuch zeigt, daß Du das Geld nicht freiwillig zurückbekommst. geh zum Mieterverein. Und ein nicht geputztes Fenster ist kein MAngel. Wohnungen werden üblicherweise "Besenrein" übergeben, von geputzten enstern steht nirgendwo etwas.