Miete verlangen von schwester?

4 Antworten

Sobald Sie Eigentümer sind, bestimmen Sie, wer und zu welchen Bedingungen sich im Hause aufhalten darf. Ab dann haben Sie das Hausrtcht und können jeden rauswerfen, mit dem Sie nicht mietvertraglich verbunden sind und brauchen ebenso niemanden mehr ins Haus zu lassen.

johnnymcmuff  11.09.2014, 20:21

Ab dann haben Sie das Hausrtcht und können jeden rauswerfen, mit dem Sie nicht mietvertraglich verbunden sind und brauchen ebenso niemanden mehr ins Haus zu lassen.

Kopfschüttel.

Dann dürfte jeder Käufer einer Immobilie die Mieter einfach vor die Tür setzen oder was?

Padri  12.09.2014, 11:10

Das ist leider eine ganz falsche Auskunft.

schelm1  12.09.2014, 17:09
@Padri

Wer lesen kann, ist klar im Vorteil!:

Hausrecht und können jeden rauswerfen, mit dem Sie nicht mietvertraglich verbunden sind und brauchen ebenso niemanden mehr ins Haus zu lassen.

Sofern keine Mietverträge bestehen und er folgich das Haus ohne solche Verpflichtungen übernimmt, kann er bestimmen, wer sich im Haus, zu welchen Konditionen auch immer, aufhalten darf und wer nicht!

Was soll an dieser vollkommen korrekten Auskunft falsch sein, bis auf die Tatsache, dass Sie die kritisierte Anwort falsch gelesen und nicht richtig verstanden haben!?!

AchIchBins  13.09.2014, 00:17
@schelm1

Falsch. Es heisst...."Wer Ahnung hat, ist klar im Vorteil". Sie halt leider nicht. Wer Ahnung hat, der weiss, dass für ein gesetzliches Mietverhältnis eben kein schriftlicher Vertrag von Nöten ist. Nach dem BGB entstehen trotzdem Rechte und Pflichten. Mit wem hier der Eigentümer "nicht mietvertraglich verbunden ist", sind allenfalls Gäste und Besucher und die Nachbarn....aber um die geht es hier ja nicht.

schelm1  13.09.2014, 18:43
@AchIchBins

Nicht mündlicher und nicht schrfitlicher Mietvertrag - soweit nun klar? Der Fragesteller erwähnt keine Mietverhältnisse! Weshalb in aller Welt möchten Sie denn nun welche, welcher Art auch immer, hier in die Welt setzen?

Juristisch wäre hier erst die Frage zu klären, ob es sich tatsächlich um einen Mietvertrag oder auch eine Leihe handelt? Die rechtlichen Unterschiede wären dann erheblich.

"Der Mieter bezahlt nur die laufenden Betriebskosten und/oder Nebenkosten, erbringt aber zusätzlich keinerlei Dienstleistungen: In aller Regel ist dann von einem Leihvertrag (ohne Mieterschutz) auszugehen. Beispiel: Übernimmt derjenige, dem eine Sache zum Gebrauch überlassen wird, lediglich die Kosten, die den Gebrauch der Sache erst ermöglichen (hier: "die anfallenden Betriebskosten (ohne Grundsteuer, Gebäudeversicherung, Schönheitsreparaturen und Instandhaltung), kann von einer Entgeltlichkeit nicht die Rede sein; bei dem Vertrag handelt es sich nicht um einen Miet- sondern um einen Leihvertrag. OLG Dresden 4. Zivilsenat, Beschluß vom 7. November 2002, Az: 4 W 1324/02; ZMR 2003, 250-251."

http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/l1/leihe.htm

Eine Leihwohnung könnte man im Gegensatz zu einer Mietwohnung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zurückfordern.

Ein Anwalt wäre dann hier ratsam!

Selbstverständlich kann man auch von Geschwistern Miete verlangen, zumindest aber doch das Tragen der von ihnen verursachten Nebenkosten. Da Sie als neuer Besitzer in den Mietvertrag eintreten, den ihre Mutter gemacht hat, so läuft dieser weiter. Auch wenn nur ein mündlicher Mietvertrag besteht. Da das Problem aber so komplex ist, würde ich Haus&Grund beitreten. Hier bekommen Sie nach Zahlung des Beitrages kostenlosen Rat von Mietrechtsexperten. Diese sind auch im Erbrecht versiert. Will man überhaupt keinen Streit, so bleibt Ihnen die Möglichkeit das Haus zu verkaufen. Das Wohnrecht Ihrer Mutter bleibt.

Soll ich das ganze über einen Anwalt laufen lassen?

Das Beste, denn der kann das ganze rechtlich beurteilen.