Miete nach Tod meiner Mutter?
Hallo, schaffe es nicht die richtigen Worte zu fassen und kann auch nicht so viel darüber schreiben und möchte hier nicht großartig meine Geschichte breittreten weshalb nachfolgendes vielleicht Pragmatisch rüberkommt...
Bin 21 Jähriger Student, und gestern ist meine Mutter verstorben, wir lebten zusammen in einem Haus (damals noch mit ihrem Lebensgefährten ders 2013 verstorben), nur sie und er hatte den Mietvertrag unterschrieben. Jetzt möchte ich hier raus bis spätestens 1.2.15.
Wir werden alle das Erbe aufjedenfall ausschlagen, wie sieht es nun aus mit Miete zu zahlen ? Wäre ja grausam noch 3 Monate zu zahlen wenn ich am 1.2. rausmöchte und eh schon nicht genug Geld für einen Monat hätte.
Wenn ihr noch genauere Infos braucht, bitte einfach sagen...
Mein Vater übrigens auch 2011 gestorben, habe nicht wirklich wen der mir hier raushelfen könnt..
9 Antworten
Mein Beileid.
Ich habe vor kurzem auch meinen Vater verloren und das ist jetzt eine schwierige Zeit.
Der Bestatter hat uns viele Arbeit und Behördengänge abgenommen, dennoch gibt es einige Dinge zu beachten.
Wir werden alle das Erbe aufjedenfall ausschlagen
Rein rechtlich dürft dann nichts aus dem Haus mitnehmen auch keine privaten Sachen, aber wo kein Kläger da auch kein Richter.
Alle Kinder und auch deren Kinder müssen das Erbe ausschlagen ( entweder bei dem Gericht persönlich oder durch einen Notar.)
Mein Bruder und ich haben auch das Erbe ausgeschlagen und mussten das Mietverhältnis nicht kündigen ( Vermieter ist ein Anwalt), aber er war wohl einfach nur nett.
§ 563 BGB Eintrittsrecht bei Tod des Mieters
(1) Der Ehegatte, der mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führt, tritt mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein. Dasselbe gilt für den Lebenspartner.
(2) Leben in dem gemeinsamen Haushalt Kinder des Mieters, treten diese mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte eintritt. Der Eintritt des Lebenspartners bleibt vom Eintritt der Kinder des Mieters unberührt. Andere Familienangehörige, die mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führen, treten mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte oder der Lebenspartner eintritt. Dasselbe gilt für Personen, die mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen.
Das mit dem Widersprechen ist das wonach ich suchte. Da ich ja das Erbe ausschlagen werde. Wie genau widerspreche ich nun, gehe zum Vermieter ? Oder setze was auf oder ?
Schriftlich per Einwurfeinschreiben.
(3) Erklären eingetretene Personen im Sinne des Absatzes 1 oder 2 innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, dem Vermieter, dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen, gilt der Eintritt als nicht erfolgt. Für geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Personen gilt § 210 entsprechend. Sind mehrere Personen in das Mietverhältnis eingetreten, so kann jeder die Erklärung für sich abgeben.
(4) Der Vermieter kann das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem er von dem endgültigen Eintritt in das Mietverhältnis Kenntnis erlangt hat, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, wenn in der Person des Eingetretenen ein wichtiger Grund vorliegt.
(5) Eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil des Mieters oder solcher Personen, die nach Absatz 1 oder 2 eintrittsberechtigt sind, ist unwirksam.
Hinweis:
Trotz Ausschlagen des Erbes wird eine Gebühr von 100 € an das Gericht fällig.
Möchte das Erbe ja so schnell alsbald ausschlagen.
Mein Vater wohnte weiter weg und daher bin ich zum Notar gegangen, habe meine Tochter (17) mitgenommen und für mich und sie das Erbe ausgeschlagen.
MfG
Johnnymcmuff
Mein herzliches Beileid...
Du hast zwei Möglichkeiten:
Du kündigst zum 31.03., oder
Du widersprichst bis 30.01. dem Entritt in den Mietvertrag gem. § 563 BGB, dann endet der Mietvertrag rückwirkend mit dem Tod Deiner Mutter am 30.12. ...
Das musst Du übrigens auch tun, wenn Du das Erbe ausschlägst, denn in den Mietvertrag trittst Du per Gesetz auch ein, wenn Du nicht Erbe bist...
Du widersprichst SCHRIFTLICH dem Eintritt in den Mietvertrag...
"Hiermit widerspreche ich dem Eintritt in den Mietvertrag über das Haus [Adresse] vom [Vertragsdatum] zwischen [Vertragspartner] gem. § 563 Abs. 3 BGB."
Das stellst Du NACHWEISLICH bis spätestens 30.01. dem Vermieter zu...
er tritt nur dann in den Mietvertrag ein, wenn er mit im Haushalt gelebt hat, sonst ist er nur Erbe und da gilt § 564 / 580 BGB
Ja...
Bin 21 Jähriger Student, und gestern ist meine Mutter verstorben, wir lebten zusammen in einem Haus
Mal davon ab: Wenn er das Erbe ausschlägt, kommt auch §§ 564, 580 BGB nicht zum Tragen, da er dann eben kein Erbe ist...
Mein Beileid.
Du hast kein Vertragsverhältnis mit dem Vermieter, könntest also prinzipiell sofort ausziehen. Genau so kann er dich auch umgehend auf die Straße setzen.
Du hast kein Vertragsverhältnis mit dem Vermieter, könntest also prinzipiell sofort ausziehen.
Das ist falsch (bitte § 563 BGB lesen)...
Das ist nicht richtig. Das Mietverhältnis besteht fort und muss gekündigt werden., Siehe den Link den ich eingestellt habe..
Auch das ist falsch, es muss nicht zwingend gekündigt werden (§ 563 Abs. 3 BGB)...
Hier kannst du mal nachlesen.
Mein Beilied
So traurig es ist, 1 x fragen hätte gereicht
In der eine Frage geht es um eine Rechnung, in der anderen um die zukünftige Miete. In dieser Situation ist das absolut tolerabel...
Vielen dank. Das mit dem Widersprechen ist das wonach ich suchte. Da ich ja das Erbe ausschlagen werde. Wie genau widerspreche ich nun, gehe zum Vermieter ? Oder setze was auf oder ?