Mein Nachbar möchte seine Garage nach 25 Jahren auf meiner Zaungrenze erneuern.kann ich das ablehnen
Vor 25 Jahren erlaubte ich meinem Grundstücksnachbarn nach dessen mehrfachem bitten,seine Garage direkt auf der Zaungrenze zu errichten.Dort entfernte ich meinen Zaun.Er versprach die Garage stets zu steichen,um von meinem Grundstück einen akzeptablen Anblick zu erzielen.Gemacht hat er ganichts.Daraufhin pflanzte ich direkt an die Garagenwand vor Jahren dornenlose Brombeeren mit hervorragender Ernte.Alle Vereinbarungen wurden nur mündlich getroffen.Das Grundstück des Nachbarn wurde jetzt auf dessen Tochter übertragen.Diese will die Garage komplett abreißen und dort an der selben Slelle eine neue bauen.Kann ich das ablehnen,wäre nicht eine neue Einverständiserklärung von mir erforderlich.Ich würde dann auf den gesetzlichen Mindestabstand bestehen.Ich wohne in Leipzig.
11 Antworten
Nach diesen Bestimmungen LBO Sachsen darf gebaut werden: § 6 Abstandsflächen, Abstände
(1) Vor den Außenwänden von Gebäuden sind Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Satz 1 gilt entsprechend für andere Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen. Eine Abstandsfläche ist nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf.
(2) Abstandsflächen sowie Abstände nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 und § 32 Abs. 2 müssen auf dem Grundstück selbst liegen. Sie dürfen auch auf öffentlichen Verkehrs-, Grün- und Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte. Abstandsflächen sowie Abstände im Sinne des Satzes 1 dürfen sich ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken, wenn rechtlich gesichert ist, dass sie nicht überbaut werden. Abstandsflächen dürfen auf die auf diesen Grundstücken erforderlichen Abstandsflächen nicht angerechnet werden.
(3) Die Abstandsflächen dürfen sich nicht überdecken. Dies gilt nicht für
Außenwände, die in einem Winkel von mehr als 75 Grad zueinander stehen;
Außenwände zu einem fremder Sicht entzogenen Gartenhof bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 oder
Gebäude und andere bauliche Anlagen, die in den Abstandsflächen zulässig sind.
(4) Die Tiefe der Abstandsfläche bemisst sich nach der Wandhöhe. Sie wird senkrecht zur Wand gemessen. Wandhöhe ist das Maß von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. Die Höhe von Dächern mit einer Neigung von weniger als 70 Grad wird zu einem Drittel der Wandhöhe hinzugerechnet. Andernfalls wird die Höhe des Daches voll hinzugerechnet. Die Sätze 1 bis 4 gelten für Dachaufbauten entsprechend. Das sich ergebende Maß ist H.
(5) Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 0,4 H, mindestens 3 m. In Gewerbe- und Industriegebieten genügt eine Tiefe von 0,2 H, mindestens 3 m. Vor den Außenwänden von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen genügt als Tiefe der Abstandsfläche 3 m.
(6) Bei der Bemessung der Abstandsflächen bleiben außer Betracht1. vor die Außenwand vortretende Bauteile wie Gesimse und Dachüberstände sowie
- Vorbauten, wenn sie
a) insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen,
b) nicht mehr als 1,50 m vor diese Außenwand vortreten und
c) mindestens 2 m von der gegenüberliegenden Nachbargrenze entfernt bleiben.
(7) In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig
Garagen einschließlich Abstellraum und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m;
gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m sowie
Stützmauern und geschlossene Einfriedungen in Gewerbe- und Industriegebieten, außerhalb dieser Baugebiete mit einer Höhe bis zu 2 m.Die Länge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nicht einhaltenden Bebauung nach Nummer 1 und 2 darf auf einem Grundstück insgesamt 15 m nicht überschreiten.
Dies ist nur die halbe Antwort, es fehlen die Vorschriftzen des BGB ubd des Nachbarrechts, die zusätzlich zum öffentlichen Recht zu beachten sind!!
Garagen können bis zu eiener Tiefe von max. 9 m ohne Zustimmungspflicht des Nachbarn direkt an der Grundstücksgrenze - nicht auf! - errichtet werden. Abstandsflächen für Garagen sind nicht einzuhalten. Der Abstand von der Straße/Geweg muß so beschaffen sein, dass ein Fahrzeug vor der Garage abgestellt werden kann, ohne den Gehweg bzw. den fließenden Verkehr zu beeinträchtigen.
So ist es !!!!
Es gibt schon merkwürdige Vorstellungen vom Baurecht!
Also: Die öffentlich-rechtlichen Vorschriften zum Bauen an der Garage sind in § 6 der Landesbauordnung zu finden; danach ist eine Grenzbebauung durch Garagen bis zu den oben genanten Größen ohne Einverständnis des Nachbarn zulässig.
Damit ist aber das "private Recht" nicht aufgehoben, das in zahlreichen Vorschriften des BGB und des Landes- Nachbarrechts zu finden ist. Danrin sind Betreteungsrechte, Unterhaltungsrechte der Grenzwand und Entschädigungsrechte für Schäden am Grundstück durch Bauarbeiten geregelt.
Zu empfehlen ist deshalb für beide Seiten eine einvernehmliche Vereinbarung über alle Details, die schriftlich fixiert werden sollte, sonst gibt es für beide Seiten kostenträchtige und langwirige Auseinandersetzungen vor Amts- und Landgericht.
Ich würde auf meine Kosten einen ortsüblichen neuen Zaun in normaler Höhe direkt an der Grenze, aber auf meinem Grundstück, bauen, wo es notwendig ist, und im übrigen die Nachbarn freundlich grüßen. Dann müssen die Wessis kommen (bin selber einer), können aber rechtlich nichts machen. Und gestänkert wird überall!
Schau mal in die sächsischen Bauvorschriften, die müßten Dir doch Aufschluß über Mindestabstände etc. geben.
Frag doch bei Deiner Stadt nach, wie genau in Leipzig die Bebauungsgrenzen geregelt sind. Es könnte gut sein daß Deine Nachbarin die Garage wieder so bauen darf. (Gewohnheitsrecht, durch das "Stillschweigen" wurde der Bau damals ja akzeptiert) Geh auf Nummer sicher und riskier keinen langen Rechtsstreit oder Nachbarschaftsstreit denn das wird nur lästig und teuer. Mach Dich erst mal schlau. Dann bist im Vorteil
Deine Antwort ist sehr konkret.Bleibt trotzdem die Frage,wie verhalte ich mich?Ich glaube die Fronten sind verhärtet und im Guten geht nichts mehr.Ich möchte sofort nach Entfernen der Garage den Zaun dort erneuern und basta.Die neuen Leute sind Wessis und glauben sie können sich hier in Sachsen alles erlauben,leider.Was würdest Du machen?