Nachbargrundstück wird bebaut und aufgefüllt.
Habe da mal eine bescheidene Frage,
wir bewohnen ein Einfamilienhaus (Eigentum). Neben uns links wird gebaut. Die Bauherrenfamilie war auch zur Unterzeichnung des Bauplanes bei uns. Über die Gartengestaltung wurde nie gesprochen. Ist ja auch egal. Wir sind eine gemischte Siedlung. D.h. es gibt klassischen Baustil, Pultdach, Toscana, 2 Geschossig etc. Finden wir persönlich auch schön. Nachdem unsere Nachbarn den Rohbau fertig gestellt haben uns aufgefallen, das das Haus von Niveau zur Strasse (Südseite) hin ziemlich identisch mit unserem Haus ist. D.h. Erdgeschoss ebenerdig zur Strasse. Der Hausrückseitige Garten von unserem Haus und von unseren Bestandsnachbarn rechter Hand ist vom Niveaus her so, dass die Kellerfenster ab Fensterbrett oberirdisch sind. Die Grundstücke fallen nach hinten ab. Die neuen Nachbarn planen ihren Garten/Grundstück wie folgt: Es wird das gesamte Grundstück komplett bis zum erdgeschoss rundherum aufgefüllt. Der Rückseitige Garten ist dann vom Niveau her mindestens 1,50 m höher als unser Garten. An der Grenzlinie zu unserem Garten haben die Nachbarn nun eine massive Stützmauer (lichte Höhe zu unserem Grundstück mindestens 1,20-1,50 m) errichtet. Die Mauer wurde als Grenzbau zu unserer Grundstücksgrenze errichtet. Mit meinem Mann diskutiere ich gerade, ob so eine Mauer durch uns genehmigungspflichtig war oder ist. Wir sind da ein wenig unterschiedlicher Meinung.
Noch ein Problem ist, dass unsere Garage angrenzend an das Nachbargrundstück ist. Durch das Auffüllen des Grundstücks wurde unsere Garagenwand auch um ca. 1 Meter aufgefüllt. Die Mauer ist im Rohbau verputzt. Aber der Bitumenanstrich zur Kellerabdichtung (Garage ist unterkellert) wurde damals (vor ca. 4 Jahren) nur bis zur damaligen lichten Höhe angewendet. Müssen die Nachbqarn die Garage nochmals freilegen, damit wir die Abdichtung noch bis zur jetzigen Höhe nachbessern können? Hoffe es wurde von mir verständlich geschrieben. Wir wollen auch keinen Streit mit unseren Nachbarn. Die Unklarheiten sind rein von Interesse.
5 Antworten
Ob das Grundstück insgesamt angeschüttet werden darf ist eine Frage des öffentlichen Baurechts; es könnte z.B. in einem Bebauungsplan verboten sein.
Unzulässig ist auf jeden Fall die Anschüttung innerhalb der Abstandsflächen nach Landesbauordnung. Hier gibt es in jederm Bundesland unterschiedliche Regelungen bezüglich Böschungsfuß, zulässigen Höhen und Böschungswinkel, auch die Nutzung der angeschütteten Flächen ist von Bedeutung.
Privatrechtlich ist im BGB und im Landesnachbarrecht geregelt, dass z.B. Oberflächenwasser nicht auf Nachbargrundstücke geleitet werden darf und dass Schäden an Eurem Grundstück nicht entstehen dürfen. Dazu gehört auch die Sicherung der bisher freiliegenden Garagenaußenwand gegen Feuchtigkeit.
Es lohnt sich also, Eure Rechtspositionen von einem Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht überprüfen zu lassen und durchzusetzen.
Hallo, Danke für die Antworten,
prinzipiell benötigen wir denke ich keinen Anwalt. Das Verhältniss ist freundschaftlich. Sie reden halt sehr wenig. Mit der Gartenmauer habe ich kein Problem. Im Gegenteil, dann gibt´s eine ordentliche Grenze, und wir sparen da nicht ganz uneigennützig die Errichtung eines Gartenzaunes, der bis dato noch nicht vorhanden war. An die Statik der Garagenaussenmauer haben wir bisher ja garkeine Gedanken verschwendet. Sind keine Bauprofis. Vorheriger Zustand der Garagenwand zum Nachbargrundstück war: Garagenvorderseite mit Grundstück Ebenerdig und zur Rückseite hin auf eine Garagenlänge von 6,50 m ein Höhenunterschied Gefälle des Erdreichs von ca. 1,20 m. Sie haben auch zugesagt, dass sie die garage nochmals freibaggern, damit wir noch nachträglich abdichten können. Den Bitumen haben wir auch bereits in der Garage stehen. Es ist nur schade, dass dies erst im Nachgang passiert. Jetzt muss die Mauer auch nochmals gereinigt werden. Vor allem wei der Bauher selbst Maurer und somit vom Fach ist.
Ich kann zwar nichts zum ersten Punkt sagen aber
"Müssen die Nachbqarn die Garage nochmals freilegen, damit wir die Abdichtung noch bis zur jetzigen Höhe nachbessern können? "
ich denke, dass ihr auf jeden Fall die Chance hättet haben müssen eure Garage auf ein Leben im Erdreich vorzubereiten. Dem würde ich wirklich nachgehen.
prinzipiell musste der nachbar euch nicht fragen wegen der mauer- solange sie auf seinem grundstück steht. was die garage angeht: der nachbar ist verpflichtet, fremde bausubstanz zu erhalten- auch wenn er seine eigene aufwertet. das heisst im klartext: wenn er sein grundstück höher macht, ist er dafür verantwortlich, das an eurer garage keine schäden entstehen. notfalls hat er für das bitumen, das nötig wird, um die garage zu sicher, aufzukommen- ausserdem würde ich mir einen statiker bestellen- denn ich würde anzweifeln, das beim bau der garage ein zusätzlicher seitendruck auf die wand eingeplant wurde.
Ich würde einen Anwalt einschalten!