Kündigung Nutzungsvertrag
Hallo, ich habe mit meinem Partner vor 9 Jahren einen unentgeldlichen Nutzungsvertag für meine Scheune geschlossen. Er nutzt sie als Selbsthilfewerkstatt (jetzt nur noch am WE). Ich habe mich nun vor ca.1 Jahr von ihm getrennt und den Vertag laufen lassen, jedoch mündlich/per SMS eine Nutzungsgebühr von 150€ erhoben. Nun ist dieser Konflikt jedoch für mich nicht erträglich, dass er jedes WE auf meinem Hof verweilt. Ist eine Kündigung ohne weiteres möglich? Welche Kündigungsfrist muss ich einhalten? Er meinte gleich, ich müsste ihn dann rausklagen. Was kann ich tun?
4 Antworten
Wenn Du mit Deinem Partner einen unentgeltlichen schriftlichen Nutzungsvertrag geschlossen hast, kannst Du nicht erwarten, dass er jetzt 150,-- zahlt. Eine Vertragsänderung per SMS hat keine Gültigkeit und bei mündlicher Mitteilung steht Aussage gegen Aussage. Du musst diesen bestehenden Vertrag schriftlich kündigen. Wenn ihr das unter Euch ausgemacht hat, bestehen da meines Wissens keine Kündigungsfristen - Du kannst also die Kündigung zum Monatsende aussprechen. Sollte er dennoch Dein Grundstück betreten, kannst Du ihn wegen Hausfriedensbruch verklagen. lg Lilo
Rausklagen? Wieso das denn. Jeder Mietvertrag kann gekündigt werden ohne dass da so ein Bohei gemachtw erden muss.
Un d ne Scheune sicherlich noch einfacher als ne Wohnung. 3 Monate? Wäre schon sehr entgegenkommend Deinerseits.
ich kenn da leider keine §§ oder Fristen,
Gleich klagen wird nicht gehen. Wenn vertraglich nichts festgelegt ist, halte ich eine Frist von 3 Monaten für angemessen. Sorge dafür, dass Du im Streitfall beweisen kannst, dass er die Kündigung erhalten hat - geht er dann nicht raus, kannst Du klagen. Da es keine Wohnung ist, sollte das recht schnell und reibungslos gehen.
Ich würde diesen "Nutzungsvertrag" zunächst einmal als "Mietvertrag" ansehen. Und da es sich nicht um Wohnraum handelt, würde ich einmal "Geschäftsraum" annehmen. Dann ist eine Kündigung gemäß http://dejure.org/gesetze/BGB/580a.html, Absatz (2) möglich, solange keine anderen vertraglichen Vereinbarung geschlossen wurden.