kündigen vor Arbeitsbeginn?

Familiengerd  06.08.2021, 23:02

Wie lautet die Klausel zur Vertragsstrafe? Gibt es eine Klausel zum Ausschluss einer Kündigung vor Vertragsbeginn?

bermina1234 
Beitragsersteller
 06.08.2021, 23:08

schuldhafter nichtaufnahme, vertragswidrigen Beendigung seiner Tätig., Veranlas. fristl. Künd. aufgrund schuldhaften vertragswidrigen Verh.,

AG berechtigt schaden geltend zu machen

Familiengerd  06.08.2021, 23:10

Keine Klausel, die eine Kündigung vor Aufnahme der Arbeit ausschließt?


bermina1234 
Beitragsersteller
 06.08.2021, 23:13

Nein aber dieses „der Arbeitgeber bleibt berechtigt einen weitergehenden Schaden geltend zu machen?“ das hat nichts damit zutun? Also muss konkret drinnen stehen Kündigung vor AB?

2 Antworten

Vom Beitragsersteller als hilfreich ausgezeichnet

Zur Vertragsstrafe allgemein:

Für bestimmte arbeitsvertragliche Verstöße können Vertragsstrafen verhängt werden; Beispiele in Deinem Fall hast Du in Deiner Erwiderung zu einer Nachfrage von mir ja schon genannt.

Voraussetzung ist aber, dass die Vertragsstrafe angemessen ist. Wurde z.B. eine Vertragsstrafe vereinbart für den Fall einer ausgeschlossenen Kündigung vor Arbeitsbeginn und wurde eine Probezeit vereinbart mit 2-wöchiger Kündigungsfrist, dann darf die Vertragsstrafe bei einem Verstoß gegen dieses Kündigungsverbot vor Arbeitsbeginn nicht höher sein als das Entgelt, dass Du in der Kündigungsfrist von 2 Wochen/14 Kalendertagen erhalten hättest. Überhaupt sinbd Vertragsstrafen in der Regel auch höchstens 1 Bruttomonatsentgelt beschränkt.

Zur Kündigung vor Arbeitsbeginn:

Wenn eine (ordentliche) Kündigung vor Arbeitsbeginn nicht vertraglich ausgeschlossen wurde, dann darfst Du vorher kündigen mit der Frist, die für den Anfang des Arbeitsverhältnisses vereinbart wurde, bei einer vereinbarten Probezeit also - wenn die gesetzliche Frist angewendet wird - mit einer Frist von 14 Tagen.

Wenn es kein vertragliches Verbot einer solchen Kündigung vor Arbeitsantritt gibt, spielt die vereinbarte Vertragsstrafe auch überhaupt keine Rolle.

Sollte diese Kündigungsfrist bis zum Beginn des Arbeitsverhältnisses zu lang sein, das Ende der Frist also nach dem vereinbarten Arbeitsantritt liegen, dann musst Du wohl oder übel diese "Rest"-Zeit zur Arbeit erscheinen, weil ansonsten der Tatbestand "schuldhafte Nichtaufnahme der Arbeit" für die Verhängung einer Vertragsstrafe erfüllt ist - es sei denn, der Arbeitgeber verzichtet darauf, dass Du erscheinst.

In besonderen Fällen (die spielen hier aber wohl keine Rolle) kann das Verbot einer Kündigung vor Arbeitsantritt auch dann bestehen, obwohl es nicht vertraglich vereinbart wurde, z.B. dann, wenn sich aus den Umständen (z.B. Vereinbarung einer langen Kündigungsfrist gleich ab Beginn des Arbeitsverhältnisses) ergibt, dass der Arbeitgeber ein besonderes, dringendes Interesse am Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses hat.

Familiengerd  07.08.2021, 16:43

Nachtrag:

aber dieses „der Arbeitgeber bleibt berechtigt einen weitergehenden Schaden geltend zu machen?“ das hat nichts damit zutun?

Das hat nichts mit einer möglichen Vertragsstrafe zu tun, sondern sagt nur aus, was der Arbeitgeber ohnehin kann:

Sollte ihm durch ein vertragswidrige Verhalten (für das er eine vereinbarte Vertragsstrafe verhängen kann) ein Schaden entstanden sein, so kann er einen entsprechenden Schadensersatzanspruch geltend machen.

Dazu muss er den Schaden aber konkret nachweisen und beziffern können und auch beweisen können, dass ihm der Schaden alleine durch das vertragswidrige Verhalten entstanden ist.

Beispiel: Der Arbeitnehmer erscheint mit Ansage in der Probezeit nicht mehr zur Arbeit, ohne Kündigung und Einhaltung der Kündigungsfrist von 14 Tagen; entsteht dem Arbeitgeber dadurch ein Schaden, muss er nicht nur diesen nachweisen und genau beziffern, sondern auch beweisen, dass der Schaden nicht entstanden wäre, wenn der Arbeitnehmer nicht einfach gefehlt hätte, sondern nur erkrankt wäre.

Wenn eine Kündigung vor Arbeitsbeginn ausgeschlossen wäre, müsste das im Vertrag stehen.

Mit einer Vertragsstrafenregelung hat das erst mal nichts zu tun.

bermina1234 
Beitragsersteller
 06.08.2021, 22:36

Ok danke erstmal. Und wie ist es mit der Überschneidung? Das ich dann eine Woche arbeite und eine Woche davor kündige geht das?