Einarbeitung vor Vertragsbeginn?

2 Antworten

Vorweg:

Nach Deiner Schilderung musst Du keine Vertragsstrafe zahlen (siehe ganz unten).

Aber der Reihe nach:

Kann mir da einer die gesetzlichen Bestimmungen sagen da ich zu so einem Fall nichts gefunden habe.

Spezielle gesetzliche Bestimmungen dazu gibt es (meines Wissens) nicht.

Ein Arbeitsverhältnis kann grundsätzlich auch vor Arbeitsantritt gekündigt werden, wenn diese Kündigungsmöglichkeit vertraglich nicht ausgeschlossen wurde. In diesem Fall - vertraglicher Ausschluss der Kündigung vor Arbeitsantritt - darf auch eine Vertragsstrafe vereinbart werden für den Fall, dass eine Partei dennoch das Arbeitsverhältnis vor Antritt kündigt.

Für die Wirksamkeit der Vertragsstrafe kommt es aber entscheidend auf die konkrete Formulierung (einschließlich der Angemessenheit einer Strafe) an; Du solltest also - damit man hier sicherer Antworten kann - einmal den genauen Wortlaut mitteilen.

Wenn z.B. eine Probezeit vereinbart wurde, beträgt auch bei eienr Kündigung vor Arbeitsantritt die Kündigungsfrist 2 Wochen/14 Tage (sofern nicht arbeitsvertraglich eine längere, tarifvertraglich eine längere oder auch kürzer Frist gilt). Die Vertragsstrafe bemisst sich dann an der Länge der Kündigungsfrist; bei einer Frist von 14 Tagen darf die Vertragsstrafe dann nicht mehr als 1/2 Monatsentgelt betragen. Ist die Vertragsstrafe höher, die Formulierung unklar, belastet sie unangemessen einseitig den Arbeitnehmer, dann ist die gesamte Klausel unwirksam, und es kann keine Vertragsstrafe verlangt werden.

Die Einarbeitung sollte noch nachvergütet werden was ich aber nicht Schriftlich bekommen habe

Auf die Bezahlung der Einarbeitungswochen vor Vertragsbeginn hast Du einen Rechtsanspruch, unabhängig davon, was dazu schriftlich oder mündlich vereinbart wurde - Voraussetzung: Du hast tatsächlich Arbeitsleistungen nach Anweisung erbracht und Dich nicht nur zum Kennenlernen im Betrieb "umgeschaut".

Jetzt die Anknüpfung an meinen Eingangssatz:

Wenn Du schon vor Beginn des "eigentlichen" Arbeitsverhältnisses im Betrieb gearbeitet hast ohne eine entsprechende schriftliche (vertragliche) Vereinbarung, dann ist sowieso schon ein (unbefristetes) Arbeitsverhältnis zustande gekommen.

Wenn Du jetzt also kündigst, kündigst Du also nicht mehr "vor Vertragsbeginn" und musst somit auch überhaupt keine Vertragsstrafe zahlen!

Spider1981 
Beitragsersteller
 19.03.2018, 22:01

Danke für die schnelle und Ausführliche Antwort zur Frage des genauen Wortlaut:

Der Arbeitnehmer verpflichtet sich für den Fall, dass er das Arbeitsverhältnis nicht vertragsgemäß antritt oder das Arbeitsverhältnis vertragswidrig beendet, dem AG eine Vertragsstrafe in Höhe einer halben Bruttomonatsvergütung für einen Vertragsbruch bis zum Ende der Probezeit und einer Bruttomonatsvergütung nach dem Ende der Probezeit zu zahlen. Das Recht des AG, weitergehende Schadenersatzansprüche geltend zu machen, bleibt unberührt.

Familiengerd  19.03.2018, 22:33
@Spider1981

Okay, gegen diese Klausel ist so zunächst einmal nichts einzuwenden.

Diese Klausel selbst schließt aber die Möglichkeit einer Vertragskündigung vor Arbeitsantritt überhaupt nicht aus!

Wenn es also nicht noch eine weitere Klausel im Vertrag gibt, die genaus das tut - nämlich eine Kündigung vor Arbeitsantritt ausdrücklich ausschließen -, dann kannst Du beruhigt mit der Probezeitkündigungsfrist von 14 Tagen vor Arbeitsantritt kündigen.

Denn das wäre dann kein vertragswidrige Nichtantreten des Arbeitsverhältnisses, das mit einer Vertragsstrafe belegt ist.

So wie du das erzählst, würde ich einen Anwalt fragen. Kostet halt Geld.

verreisterNutzer  19.03.2018, 18:10

... oder es einfach akzeptieren!

Familiengerd  19.03.2018, 18:12
@verreisterNutzer

Da bin ich aber viel optimistischer!

Weder ist ein Anwalt gefordert, noch muss der Fragesteller eine Vertragsstrafe akzeptieren - siehe meine eigene Antwort.