Kündigungsfrist Justizfachangestellte?
Hallo!
Ich arbeite als Justizfachangestellte beim Amtsgericht. Nun möchte ich kündigen. Ich bin seit einem Jahr mit der Ausbildung fertig und habe seit einem Jahr einen befristeten Arbeitsvertrag. Meine Kündigungsfrist richtet sich wohl nach Paragraph 30 Tv-öD!!! Da sind bei einem befristeten Verhältnis von mehr als einem Jahr, 6 Wochen Kündigungsfrist vorgesehen. Muss ich zur Ermittlung der Kündigungsfrist meine 2 1/2 Jahre Ausbildung dazu zählen? Die Ausbildung habe ich bei einem anderen Gericht gemacht. Oder zählt nur die Beschäftigungsdauer beim neuen Arbeitsplatz?!
Bitte helft mir☹️
4 Antworten
Erst einmal solltest du in deinen Vertrag sehen, was dort genau zum Thema Kündigung steht. In manchen Fällen / befristeten Verträgen wird eine vorzeitige ordentliche Kündigung des Dienstverhältnisses ausgeschlossen.
Wenn ein solcher Passus bei dir nicht steht, und stattdessen in deinem Dienstvertrag ausschließlich auf § 30 Absatz 5 TV-L verwiesen wird, so ist es doch eindeutig geregelt und erklärt:
http://www.tarif-oed.de/tv_laender_paragraf_30_bis_35
Als Justizfachangestellte solltest du §§ lesen und in ihrer Rechtsanwendung auf deinen Vertrag bezogen verstehen können.
Dein Ausbildungsverhältnis gehört übrigens nicht zu deinem Dienstverhältnis, für den dein befristeter Vertrag gilt, egal, an welchem Gericht du die Ausbildung abgeschlossen hast. Normalerweise müssen alle Ex-Azubis, die anschließend in ein Dienstverhältnis eintreten, ein Formular ausfüllen, in dem sie bestätigen, dass sie zuvor noch in keinem Dienstverhältnis (Arbeitsverhältnis) bei diesem Arbeitgeber tätig waren. Ich gehe davon aus, dass auch du damals ein solches Formular ausgefüllt und unterschrieben hast.
Genau deshalb hab ich ja auf Absatz 5 hingewiesen..und auf den Inhalt und darauf, dass deine Ausbildungszeit nicht dazu gerechnet wird :-). Also wenn es keinen expliziten Ausschluss einer Kündigung in deinem Vertrag gibt, so gilt. was unter 30 Absatz 5 steht: in deinem Fall dann 6 Wochen
Soweit ich weiß, streiten sich hier im öD immer noch die Geister. Zum einen soll die Ausbildung bei der Berechnung der Dienstzeit (Dienstjubiläum) mitgerechnet werden,
andere sind der Meinung, dass die Beschäftigungszeit nicht mitzählt, da Ausbildung ungleich Arbeitsverhältnis ist.
Ich kenne es im öD nur so, dass man befristet Beschäftigte als Reisende nicht aufhalten will. Desweiteren sollte die Frage ein Personalrat beantworten können.
Bei mir hat meine Ausbildung zur Berechnung des Jubiläums mitgezählt und so ein Formular wird bei uns auch heute noch nicht verwendet.
Ich habe ein Formular nach bestehen der Prüfung unterschreiben müssen, das ich zuvor in keinem Dienstverhältnis zum Land stand. Daher wird es denke so richtig sein, das meine Kündigungsfrist nur 6 Wochen beträgt. Sonst hätte ich wohl kaum das Formular NACH der Prüfung unterschrieben, sondern vorher! Denke ich jetzt ...
Genau das schrieb ich als Antwort..da diese Formulare auch aktuell frischen JFA vorgelegt werden
Wenn du einen befristeten Arbeitsvertrag hast, endet dieser automatisch. Da muss man nicht kündigen.
Wenn du vorher kündigen willst, zählt die Ausbildung nicht dazu.
Also stimmen die 6 Wochen Kündigungsfrist, wenn ich vorher kündigen will? Der befristete endet erst am 31.12. diesen Jahres!
Eigentlich kannst das befristete Arbeitsverhältnis gar nicht "ordentlich" gekündigt werden. Aber da wird man dir wahrscheinlich keinen Stein in den Weg legen wollen.
Du bist durchgehend im öffentlichen Dienst. Da ist es egal in welcher Dienststelle du warst.
Ja nur das mein Arbeitsverhältnis nun befristet ist. Das macht einen Unterschied.
Dann ist die Kündigungsfrist, ja überflüssig. Da läuft das Arbeitsverhältnis einfach aus.
In meinem Vertrag wird auf 30 Abs. 5 TV-L verwiesen.
Internet gibt keine Info her, ob Ausbildungszeit angerechnet wird.