Kreditkartenbetrug/Identitätsfälschung bei minderjähren Strafe?
Es geht um einen 17-jährigen und um Waren, die über's Internet bestellt wurden über andere Konten (Paypal). Es handelt sich um einen Gesamtwert von ca. 2000€. Mit welcher Strafe ist zurechnen? Er hatte schon einige Gespräche, in der von Bewährung die Rede war, jedoch wäre ja auch eine Freiheitsstrafe möglich. Wie schätzt ihr die Strafe ein? Bitte nur ernstgemeinte Antworten und keine Kommentare zur Tatsache an sich, vielen Dank schon mal im vorraus!
4 Antworten
Hallo hamburggirly,
das Gesetz sieht für die von Dir genannten Straftaten für einen Erwachsen eine Geld.- oder Freiheitstrafe vor.
Für einen Jugendlichen gelten hier etwas andere Spielregeln. Das Gesetz sagt folgendes:
**************************************************************************************
§ 5 Jugendgerichtsgesetz – Die Folgen der Jugendstraftat
(1) Aus Anlaß der Straftat eines Jugendlichen können Erziehungsmaßregeln angeordnet werden.
(2) Die Straftat eines Jugendlichen wird mit Zuchtmitteln oder mit Jugendstrafe geahndet, wenn Erziehungsmaßregeln nicht ausreichen.
(3) Von Zuchtmitteln und Jugendstrafe wird abgesehen, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt die Ahndung durch den Richter entbehrlich macht.
**************************************************************************************
Das bedeutet, die Bestrafung für einen Jugendlichen von 17 Jahren mit einer Geld.- oder Freiheitsstrafe ist ausgeschlossen.
Vermutlich wird er als Ersttäter noch einmal mit einer Erziehungsmaßregel (die meist in Form von Sozialstunden die in einer sozialen Einrichtung wie beispielsweise einem Altenheim abgeleistet werden müssen, verhängt wird) davon kommen
Das er den Betrag um die er die Geschädigten betrogen hat zurückzahlen muss ist ja wohl klar. Kann er sie nicht zurückzahlen, können die Geschädigten vom Gericht einen sogenannten Titel erwirken, mit sie stolze 30 Jahre lang das Recht haben immer wieder zu versuchen das Geld einzutreiben. Durch die Eintreibversuche können ganz erhebliche Mehrkosten entstehen, so dass aus dem Ursprünglichen Betrag von 2000,- € ganz schnell 3000,- und weit mehr werden können.
Schöne Grüße
TheGrow
Sehr klare, ausfühliche Antwort auf meine Frage, vielen lieben Dank!
Desweiteren ist maßgebend, inwieweit er die tat geplant hat. Eine spontane tat, ohne wirkliche Planung ist immer viel leichter zu werten als eine geplante.
Darüber hinaus ist es wichtig zu wissen, was er mit den Waren vorhatte.
Sind es z. B Kleider weil er sich selbst keine leisten kann, wird es weniger schlimm gewertet.
Will er diese Waren aber verkaufen um so an Geld zu gelangen, hat er wieder etwas viel schlimmeres getan.
Meine Aussagen sind aufgrund der vielen Gerichtstermine die ich als Zuschauer und Anwaltsgehilfe gesehen habe, recht nah an der realität.
Die Richter entscheiden nochmal viel nach der persönlichen Situation, jemand der essen oder kleider klaut weil er selbst keine hat, wird niemals eine hohe strafe bekommen, sofern kein Raub oder Ähnliches zum strafbestand kommt
Dazu müsste ich nur eins hinzufügen. Bei den meisten Verfahren in diesem
Alter und unter den gegebenheiten, dass dies die erste straftat und anklage ist, wird die Kosten des Verfahrens die Landeskasse übernehmen und du bist mit den Arbeitsstunden raus.
Wahrscheinlich wird ein tagessatz an stunden festgelegt, der abzuleisten ist, oder du bekommst diesen Satz als Geldstrafe.
Beim Jugendstrafrecht, handelt es sich um 5€ pro Stunde
Bedeutet bei voraussichtlich 40-120 arbeitsstunden die du bekommen wirst, wird die strafe zwischen 200 und 600€ liegen, sofern du diese in raten zahlen kannst und aufgrund der Schule, oder sonstigen gründen, ein ableisten der Sozialstunden nicht zuzumuten wäre.
Ich denke so 1-2 Jahre Jugendstrafe ausgesetzt zur Bewährung und 100-150 Sozialstunden
§ 263 Betrug(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
---------------------------------------------- § 246Unterschlagung
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
--------------------------------------------- § 263aComputerbetrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflußt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
-----------------------------------------------
§ 265bKreditbetrug
(1) Wer einem Betrieb oder Unternehmen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Gewährung, Belassung oder Veränderung der Bedingungen eines Kredits für einen Betrieb oder ein Unternehmen oder einen vorgetäuschten Betrieb oder ein vorgetäuschtes Unternehmen
1.über wirtschaftliche Verhältnissea)unrichtige oder unvollständige Unterlagen, namentlich Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Vermögensübersichten oder Gutachten vorlegt oderb)schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht,die für den Kreditnehmer vorteilhaft und für die Entscheidung über einen solchen Antrag erheblich sind, oder2.solche Verschlechterungen der in den Unterlagen oder Angaben dargestellten wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Vorlage nicht mitteilt, die für die Entscheidung über einen solchen Antrag erheblich sind,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
---------------------------------------------
§ 266bMißbrauch von Scheck- und Kreditkarten
(1) Wer die ihm durch die Überlassung einer Scheckkarte oder einer Kreditkarte eingeräumte Möglichkeit, den Aussteller zu einer Zahlung zu veranlassen, mißbraucht und diesen dadurch schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Bin kein Staatsanwalt. Er ist ja Ersttäter, da kriegt er sicher weniger als 100 Arbeitsstunden.
Geldstrafe ca. das 10 fache also 20k
ja richtig das meinte ich
nein da normalweise sozialstunden
Aber nicht bei Jugendlichen.
Naja, nicht nur bei Jugendlichen nicht, auch bei Erwachsen wird die Höhe der Geldstrafe nicht nach dem 10 fachen, des angerichteten Schadens berechnet.
Geldstrafen (die bei Jugendlichen wie richtig angeführt wurde, nicht verhängt werden können), werden in Tagessätzen verhängt, die sich ganz nach dem Einkommen des Angeklagten richten.
Bei Ersttätern werden meist 15 - 45 Tagesssätze verhängt, sprich ca. 1/2 bis 1 1/2 des monatlichen Einkommens.
Ist er Ersttäter, dann gibt es keine Freiheitsstrafe ohne Bewährung. Zumindest nicht bei 2.000 € Schaden.
3 Monate Jugendstrafe, ausgesetzt zur Bewährung plus 100 Sozialstunden.
Vielen lieben Dank! Er hatte schon kleinere Sachen (Essen geklaut) aber keine Vorstrafe. Hat aber allerdings noch 20 offene Sozialstunden auf Grund vom Fehlen in der Schule.
Das fällt nicht ins Gewicht. Nun sollte er aber mal sein Hirn anschalten.
Sonst geht es bald länger in eine JVA....
Wenn man der Schule fern bleibt, wird man nicht zu Sozialstunden verurteilt.
Das ist die sicht des staatsanwaltes, vor Gericht sieht das ganze anders aus. Mehr als 120 arbeitsstunden wird er für den Fall sicherlich nicht bekommen, es sei denn es wären einschlägige vorstrafen vorhanden.