Welche Strafe erwartet einen bei Kreditkartenbetrug?
Hallo meine sehr verehrten Damen und Herren!
Mit welcher Strafe müsste man in diesem Fall rechnen?
Ein 15-jähriger bestellt sich im Internet Kreditkarten Daten von 10 Kreditkarten. Diese Missbraucht er dann für Einkäufe im Internet für ihn und 2 15-jährige Freunde. Er bezahlt Waren im Gesamtwert von 12.000 Euro und lässt die Waren an ein anonymes Postfach liefern.
Doch dann werden Er und seine Freunde geschnappt.
Welche Strafe und Kosten kommen auf ihn zu (Verfahrenskosten, Strafe, usw.)?
Vielen Dank im Vorraus.
4 Antworten
Bei einer derart hohen Schadenssumme kommt schon eine "Jugendstrafe" in Betracht - Knast für Jugendliche. Diese wird vermutlich unter 2 Jahren bleiben, so dass sie zur Bewährung ausgesetzt werden kann und vermutlich auch wird.
Die Kumpels sind nicht viel besser dran, da in Deutschland der Hehler genau so wie der Dieb bestraft wird. (auch, wenn das hier genau genommen ein Computerbetrug ist. Die Strafe bleibt gleich).
Im Rahmen der Bewährung können Bewährungsauflagen verhängt werden. In diesem Fall wäre mit einer Arbeitsauflage von deutlich über 100 Stunden zu rechnen und ggf. .das Bemühen um Schadenswiedergutmachung.
Verfahrenskosten sind nur insoweit zu tragen, wie die Beschuldigten sich der Unterstützung eines Anwalts bedienen - diesen müssen sie selbst zahlen.
Daneben haben natürlich die Geschädigten einen zivilrechtlichen Anspruch auf Ersatz des ihnen entstandenen Schadens.
§ 152a StGB („Fälschung von Zahlungskarten, Schecks und Wechseln“):
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr oder, um eine solche Täuschung zu ermöglichen,
1. inländische oder ausländische Zahlungskarten, Schecks oder Wechsel nachmacht oder verfälscht oder
2. solche falschen Karten, Schecks oder Wechsel sich oder einem anderen verschafft, feilhält, einem anderen überlässt oder gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
(4) Zahlungskarten im Sinne des Absatzes 1 sind Karten, 1. die von einem Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut herausgegeben wurden und 2. durch Ausgestaltung oder Codierung besonders gegen Nachahmung gesichert sind.
(5) § 149, soweit er sich auf die Fälschung von Wertzeichen bezieht, und § 150 Abs. 2 gelten entsprechend.
Da der/ die Täter unter 18 sind, findet das Jugendstrafrecht Anwendung, die Sanktionspalette ist breit gefächert, und liegt im Ermessen des Richters.
Oh weia... Eine nichtssagende Antwort, in der auch noch ein unzutreffender Gesetzestext zitiert wurde. Nun ja
er muss mit sicherheit das geld zurück bezahlen.
die strafe hängt vom richter aber? der möchte sehen wessen geistes haltung dahinter steckt?
und das ist auch richtigdenn nur auf vertauen kann die gesellschaft funktionieren?
was würde geschähen wenn jeder bei rot über die ampel fährt?
Wie kommt man an ein Anonymes Postfach? Das gibt es schon mal nicht. Mann bekommt auch nicht einfach Kreditkartendaten. Sch... Plan. D