Anklage ohne Akteneinsicht?
Hallo. Mir wird eine Straftat vorgeworfen, ich bin mit meinem Anwalt in kontakt und dieser hat eine Akteneinsicht gefordert.
Er teilte mir mit, dass keine Anklage erhoben werden kann, bevor wir die Akteneinsicht haben. Jetzt ist es aber so, dass Anklage erhoben wurde, und wir hatten eben keine Akteneinsicht
Ist das rechtens? Mein Anwalt weiß bescheid aber möchte trotzdem mal etwas von euch hören
7 Antworten
Er teilte mir mit, dass keine Anklage erhoben werden kann, bevor wir die Akteneinsicht haben.
Gut zu wissen:
Nachdem die Angelegenheit nach Ansicht der Staatsanwaltschaft fertig ermittelt ist, wird eine Abschlussverfügung erlassen.
Dies kann eine Einstellungsverfügung sein, aber auch der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls oder aber ein Antrag auf Zulassung der Anklage sein.
Formal ist das Ermittlungsverfahren mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Strafbefehls oder mit Antrag auf Zulassung der Anklage oder aber mit der Einstellung beendet.
Da hast du sicher etwas durcheinander gebracht.
Würde auch keinen Sinn machen.
Die Staatsanwaltschaft erhebt Anklage - fällt jedoch keine Urteile!
Bis es tatsächlich zu einem Gerichtstermin kommt, hat der Anwalt in der Regel genug Zeit für eine Verteidigungsstrategie.
Mein Anwalt weiß bescheid aber möchte trotzdem mal etwas von euch hören
Ich weiß nicht was dein Anwalt weiß - das die Staatsanwaltschaft erst die Zulassung einer Anklage beantragen darf, wenn der Anwalt Akteneinsicht hatte, stimmt jedenfalls nicht.
Hier findest du eine Reihe an Informationen zum Thema:
Das Ermittlungsverfahren https://www.perathoner-pfefferl.de/strafrecht/ermittlungsverfahren/ Akteneinsicht im Strafverfahren – der Schlüssel für eine effektive Verteidigunghttps://www.advocado.de/ratgeber/strafrecht/akteneinsicht/akteneinsicht-strafverfahren.html
Anklageschrift erhalten? Vorsicht vor gerichtlicher Willkür!(1) Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen.
(2) 1Ist der Abschluss der Ermittlungen noch nicht in den Akten vermerkt, kann dem Verteidiger die Einsicht in die Akten oder einzelne Aktenteile sowie die Besichtigung von amtlich verwahrten Beweisgegenständen versagt werden, soweit dies den Untersuchungszweck gefährden kann. 2Liegen die Voraussetzungen von Satz 1 vor und befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft oder ist diese im Fall der vorläufigen Festnahme beantragt, sind dem Verteidiger die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung wesentlichen Informationen in geeigneter Weise zugänglich zu machen; in der Regel ist insoweit Akteneinsicht zu gewähren.
(3) Die Einsicht in die Protokolle über die Vernehmung des Beschuldigten und über solche richterlichen Untersuchungshandlungen, bei denen dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet worden ist oder hätte gestattet werden müssen, sowie in die Gutachten von Sachverständigen darf dem Verteidiger in keiner Lage des Verfahrens versagt werden.
(4) 1Der Beschuldigte, der keinen Verteidiger hat, ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 befugt, die Akten einzusehen und unter Aufsicht amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen, soweit der Untersuchungszweck auch in einem anderen Strafverfahren nicht gefährdet werden kann und überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen. 2Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können ihm an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten bereitgestellt werden.
(5) 1Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts. 2Versagt die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht, nachdem sie den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat, versagt sie die Einsicht nach Absatz 3 oder befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, so kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. 3Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. 4Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.
(6) 1Ist der Grund für die Versagung der Akteneinsicht nicht vorher entfallen, so hebt die Staatsanwaltschaft die Anordnung spätestens mit dem Abschluß der Ermittlungen auf. 2Dem Verteidiger oder dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, ist Mitteilung zu machen, sobald das Recht zur Akteneinsicht wieder uneingeschränkt besteht.
Natürlich kann gemäß der Strafprozeßordnung Anklage erhoben werden. Das ist unabhängig davon, ob dein Anwalt wie Akten einsieht oder nicht.
Bekommst du doch. Dafür gibt es ja den Prozess.
Rechtliches Gehör und akteneinsicht sind allerdings zwei paar Schuhe. Oder willst du sagen, Dir wurde nicht die Möglichkeit gegeben auszusagen?
Das eine hat doch mit dem anderen nichts zu tun.
natürlich. Sonst würde man einfach keine Einsicht nehmen, und nie angeklagt werden -- ist ja offensichtlich unsinnig. Details: StPO.
Dann warte einfach mal ab ob überhaupt ein Termin angesetzt wird. Wenn doch, dann platzt der Termin eben. Immerhin weiss der Anwalt ja schonmal was in der Anklgeschrift steht.
Aber ein fairer Prozess wird das doch nicht, wenn ich kein rechtliches Gehör gewährt bekomme