Krankschreiben lassen nach Kündigung, Angst vor MDK
Ich habe meinem Chef vor ca. 3 Wochen mitgeteilt, dass ich bei der DRV einen Antrag auf stationäre Reha gestellt habe wegen einer Essstörung. Nun habe ich am 31.05. die Kündigung aus betrieblichen Gründen zum 30.06.2013 bekommen. Es stimmt, dass die Auftragslage im Moment nicht so gut ist, aber ich glaube trotzdem, dass ich wegen der anstehenden Reha gekündigt wurde, da sie bestimmt mind. 8 Wochen dauern wird und der Betrieb recht klein ist, 4 Mitarbeiter. Mir gehts damit jetzt noch schlechter als vorher und mein Arzt würde mich auch krank schreiben. Ich habe aber Angst vor dem MDK, da mein Arbeitgeber den vor einiger Zeit auch bei jm. anderem bestellt hat. Was soll ich nur tun?
2 Antworten
Der MDK ist der Medizinische Dienst der Krankenkassen. Dieser wird meist erst nach Ablauf von 6 Wochen Krankschreibung von der Krankenkasse beauftragt, den Patienten einzubestellen. Dabei geht es darum, da nach 6 Wochen die Krankenkasse Krankengeld zahlen muss, vorher ist Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber gesichert. Wenn du krank bist und dein Arzt die Krankschreibung verantworten kann, musst du auch keine Angst vor irgendeinem Vertrauensarzt oder Amtsarzt oder sonstwas zu haben. Wenn du krank bist, bist du krank, basta. Ich wünsch dir alles Gute und viel Erfolg in der Reha.
Lieben Dank!
Sie und Ihr Arzt sollten vorsichtig sein, . Wenn Sie wirklich krank sind und Ihr Arzt der Meinung ist, das es zu vertreten ist, dass er Sie krank schreibt, dann haben Sie nichts zu befürchten.
Aber das habe ich gerade gefunden:
Ärgerlich für Sie als Arbeitgeber: Entgeltfortzahlung im Krankeitsfall
Mitarbeiter, die sich arbeitsunfähig melden, sind für Sie als Arbeitgeber schon ein ziemliches Ärgernis. Einerseits werfen Sie Ihre betriebliche Personalplanung über den Haufen, wenn ein anderer Mitarbeiter die Aufgaben Ihres erkrankten Mitarbeiters übernehmen muss und Sie als Arbeitgeber deswegen ständig neu disponieren müssen.
Andererseits kosten arbeitsunfähige Arbeitnehmer Sie als Arbeitgeber regelmäßig viel Geld.
Nach § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet, einem arbeitsunfähigen Mitarbeiter bis zu 6 Wochen lang dessen Gehalt fortzuzahlen. Erst danach springt die Krankenkasse ein und übernimmt die Entgeltfortzahlung für den erkrankten Mitarbeiter. Das allein ist schon verdrieslich genug. Noch schlimmer trifft es Sie aber als Arbeitgeber, wenn ein Mitarbeiter nicht wirklich krank ist, sondern seine Arbeitsunfähigkeit nur simuliert.
Zwar ist eine solche vorgetäuschte Krankheit regelmäßig ein Kündigungsgrund. In der Praxis stellt es sich aber oft als schwierig heraus, dem Mitarbeiter zu beweisen, dass er seine Arbeitsunfähigkeit nur vorgespielt hatte. Ein Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm macht Ihnen als Arbeitgeber die Entlassung eines simulierenden Mitarbeiters nun leichter.
Lohnfortzahlung: LAG Hamm erleichert Entlassung eines simulierenden Mitarbeiters Haben Sie als Arbeitgeber Zweifel daran, dass ein Arbeitnehmer tatsächlich krank ist, können Sie den medizinischen Dienst der Krankenkasse (MDK) einschalten und eine Untersuchung des angeblich erkrankten Mitarbeiters durch den Amtsarzt verlangen. Oft stellt sich hierbei schon heraus, ob die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die der Arbeitgeber Ihnen vorgelegt hat, richtig ist, oder ob der Hausarzt Ihres Mitarbeiters den “gelben Schein” nur aus Gefälligkeit ausgestellt hat.
Erweist die Untersuchung durch den MDK, dass Ihr Mitarbeiter tatsächlich nicht krank ist, haben Sie als Arbeitgeber einen Kündigungsgrund. Zusätzlich können Sie darüber nachdenken, den behandelnden Arzt, der die falsche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt hat, für den Schaden, der Ihnen dadurch entstanden ist, in Regress zu nehmen.
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