Krankengeld und ALG 2
Hi,also ich hab folgende Frage.Ich bin noch bis zum 16.3. Krank geschrieben und auch im Bezug von ALG 2.Das aber nur da mein Freund Ende letzten Jahres arbeitslos wurde und ALG 2 beantragen musste.Dadurch falle ich mit in die BG. Wir haben damals auch mein Tagessatz vom Krankengeld mit angegeben. Haben dann zusammen 1100,- bekommen + mein KG von 740,-.Wie gesagt,alles mit angegeben.
Jetzt bekomme ich noch bis 16.3. KG.Danach mach ich eine Trainingsmaßnahme und werde dann hoffentlich eingestellt.Sicher wird dann das Jobcenter Kontoauszüge zur Neuberechnung verlangen?! Eine Bekannte hat mir nun gesagt,nein an das KG würden die nicht dran gehn,weil das wäre ja für zb. Krankengymnastik und die ganzen Zuzahlungen.
Ist es richtig das das KG nicht auf das ALG 2 angerechnet wird? Und was mich wundert,obwohl wir auch das KG mit angegeben haben,bei der Antragsabgabe vom ALG 2,haben die uns 1100,. gezahlt+ mein KG.
Was ist denn nun richtig? Weil wenn die die Kontoauszüge sehn und das KG für März......wollen die dann was zurück?
Bitte um Hilfe
2 Antworten
Entweder man bezieht ALG I oder II oder man bezieht Krankengeld z.B in Höhe von ALG II.
Beides bekommt man nicht,soweit ich weiß.
Ist es richtig das das KG nicht auf das ALG 2 angerechnet wird?
Nein das ist falsch! Dazu folgender Text:
Hartz IV: Krankengeld ist Einkommen Krankengeld , welches einem Bedürftigen nach Antragstellung von Hartz IV Leistungen zufließt , gilt als anrechenbares Einkommen zum Arbeitslosengeld II (ALG II).
Krankengeld , welches einem Bedürftigen nach Antragstellung von Hartz IV Leistungen zufließt , gilt als anrechenbares Einkommen zum Arbeitslosengeld II (ALG- II), urteilte das Bundessozialgericht/ Aktenzeichen: B 4 AS 70/07 R.
Zwar handelt es sich bei dem Krankengeld um eine Sozialleistung, gleichwohl ist sie als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II zu bewerten . Die Berücksichtigung des Krankengeldes hat nach den Regeln des § 13 SGB II iVm §§ 2 Abs 2 und 2b Alg II-V in der Fassung vom 22 August 2005 (BGBl I, 2499, nach § 6 Alg II-V anwendbar für Bewilligungszeiträume ab dem 1 Oktober 2005 - im Folgenden zu Grunde gelegte Fassung) zu erfolgen. Im konkreten Fall ist das am 1.12.2005 ausgezahlte Krankengeld als letzte Zahlung im Rahmen von laufenden Zahlungen und damit als laufende Einnahme zu bewerten. Insoweit ist unbeachtlich, dass es erst nach dem Zeitraum, für den es gewährt worden ist, zur Auszahlung gelangte . Auch eine in diesem Sinne laufende Sozialleistung beeinflusst im Monat des Zuflusses, wenn er nach der Antragstellung liegt, die Höhe der SGB II-Leistung . Das Krankengeld ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer besonderen Härte von der Einkommensberücksichtigung auszunehmen. (25.03.2009)
http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-krankengeld-ist-einkommen9734.php
Bei mir wurde damals ( 2005) das Krankengeld voll auf das Alg2 angerechnet. Es hieß seitens des Jobcenters.....Krankengeld ist Einkommen und jedes Einkommen wird auf das Alg2 angerechnet. Das sich bis heute daran etwas geändert haben soll, wage ich zu bezweifeln.