Kontoauflösung mit Teilerbschein

3 Antworten

Eine Erbengemeinschaft handelt als Gesamdhandsgemeinschaft nur einvernehmlich.

Eine Mehrheitsbeschluß reicht nicht, schon garnicht, um Auflösung von Konten ohne allseitige Zustimmung durchzuführen - da spielt die Bank aus Haftungsgründen nicht mit.

Nun könnt ihr entweder versuchen, sein Zustimmung oder seinen notariellen Erbverzicht durch Zahlung einer angemessenen Summe außergerichtlich hinzubekommen oder ihr betreibt zunächst beim Nachlassgericht ein Vermittlungsverfahren zur Nachlassauseinandersetzung.

Schlägt das fehl, bleint euch nur noch eine streitige, auf Kosten des Nachlasses sehr teure und langwierig zu führende Teilungsversteigerung. Die sollte nun wirklich aber das letze Mittel sein :-O

G imager761

Was ihr braucht, ist eine Erbauseinandersetzung, auf die ihr auch Anspruch habt. Ihr könnt diese mit einer Klage durchsetzen. Ich bin ganz sicher, dass die Klage erfolgreich sein wird bei dieser Sachlage. Reicht gemeinschaftlich Klage auf Erbauseinandersetzung gegen den einen ein, der sich sträubt. Eine Mehrheitsentscheidung bei einer Erbengemeinschaft ist ohne Bedeutung. Es müssen alle zustimmen und da dies nicht der Fall ist, müsst ihr die Zustimmung auf dem Klageweg erzwingen. Danach ist Erbengemeinschaft aufgelöst und ihr könnt das Kapitel abschließen, was ja sicher auch emotional wichtig sein dürfte, da ihr ja wohl schon lange Probleme mit diesem einen habt. Viel Glück.

Das ist mehr wie dumm.Alle Erben müssen der Auflösung (trotz Erbschein) zustimmen.Eine Mehrheitsentscheidung gibt es in diesem Fall nicht.Der "Suppenspucker" (5.Erbe) muß allen Schaden vom Erbe unterlassen und er haftet dafür und so bleibt nur der Gang zum Gericht.Es müssen Gründe genannt werden.Anwaltspflicht besteht nicht.Wieso sind 12 Jahre vergangen.??

HubertMD 
Beitragsersteller
 03.09.2012, 21:31

Die Sache als dumm zu bezeichnen, ohne einen Hintergrund zu kennen, halte ich für sehr kurzsichtig. Davon abgesehen habe ich mich bei meiner Fragestellung auf einen Beschluss vom BGH und vom OLG Brandenburg gestützt. Vollkommen abwägig scheint mir das daher nicht. Trotzdem danke ich für Ihre Einschätzung!

Gerelly  05.09.2012, 14:34
@HubertMD

Mit Dumm meinte ich natürlich, den "Suppenspucker", den es oft bei Erbschaftsangelegen gibt. Ihnen alles Gute und Erfolg.