Kontoauflösung mit Teilerbschein
Hallo! Ich habe eine Frage zum Thema Erbrecht und hoffe auf ein paar Tipps. Ziel ist die Auflösung eines Girokontos.
Ausgangslage ist eine Erbschaft die zu gleichen Teilen auf 5 Erben aufgeteilt ist. Zum Erbe gehören mehrere Konten mit Guthaben. Vor allem die Auflösung eines Girokontos ist Ziel. Seit nunmehr 12 Jahren ist keine Auflösung möglich.
4/5 der Erben sind sich einig im Handeln und Vorgehen und streben die Auflösung an. Für diesen Teil der Erben besteht ein Teilerbschein. Diessollte ja eigentlich im Interesse derErfüllung des Erbes sein.
Der andere Erbe (Anteil 1/5) verweigert jede Zusammenarbeit. Keine Gespräche möglich, kein Briefkasten (Keine Zustellung möglich).
Nun meine konkrete Frage! Wie kann man eine Auflösung anstreben. Im Sinne einer ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung ist eine Auflösung absolut sinnvoll. Zum einen wird so das Erbe erfüllt und zum anderen das Erbe vor weiterem finaziellen Schaden bewahrt. Seit 12 Jahren werden jeden Monat Kontoführungsgebühren vom Guthaben abgezogen, wodurch immer weniger Geld erhalten bleibt. Somit schadet der Erbe (1/5 Anteil) dem Erbe durch seine Nicht-Mitwirkung.
Also sollte doch per Mehrheitsentscheidung eine Auflösung im Sinne der ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung möglich sein, oder?
Ich hoffe ich konnte die Umstände in den Grundzügen nachvollziehbar machen und hoffe auf ein paar hilfreiche Antworten! Kosten für einen erneuten Anwalt können nach Jahren der Streitigkeiten kaum noch weiterhin gezahlt werden.
Vielen Dank im Vorraus!
3 Antworten
Eine Erbengemeinschaft handelt als Gesamdhandsgemeinschaft nur einvernehmlich.
Eine Mehrheitsbeschluß reicht nicht, schon garnicht, um Auflösung von Konten ohne allseitige Zustimmung durchzuführen - da spielt die Bank aus Haftungsgründen nicht mit.
Nun könnt ihr entweder versuchen, sein Zustimmung oder seinen notariellen Erbverzicht durch Zahlung einer angemessenen Summe außergerichtlich hinzubekommen oder ihr betreibt zunächst beim Nachlassgericht ein Vermittlungsverfahren zur Nachlassauseinandersetzung.
Schlägt das fehl, bleint euch nur noch eine streitige, auf Kosten des Nachlasses sehr teure und langwierig zu führende Teilungsversteigerung. Die sollte nun wirklich aber das letze Mittel sein :-O
G imager761
Was ihr braucht, ist eine Erbauseinandersetzung, auf die ihr auch Anspruch habt. Ihr könnt diese mit einer Klage durchsetzen. Ich bin ganz sicher, dass die Klage erfolgreich sein wird bei dieser Sachlage. Reicht gemeinschaftlich Klage auf Erbauseinandersetzung gegen den einen ein, der sich sträubt. Eine Mehrheitsentscheidung bei einer Erbengemeinschaft ist ohne Bedeutung. Es müssen alle zustimmen und da dies nicht der Fall ist, müsst ihr die Zustimmung auf dem Klageweg erzwingen. Danach ist Erbengemeinschaft aufgelöst und ihr könnt das Kapitel abschließen, was ja sicher auch emotional wichtig sein dürfte, da ihr ja wohl schon lange Probleme mit diesem einen habt. Viel Glück.
Das ist mehr wie dumm.Alle Erben müssen der Auflösung (trotz Erbschein) zustimmen.Eine Mehrheitsentscheidung gibt es in diesem Fall nicht.Der "Suppenspucker" (5.Erbe) muß allen Schaden vom Erbe unterlassen und er haftet dafür und so bleibt nur der Gang zum Gericht.Es müssen Gründe genannt werden.Anwaltspflicht besteht nicht.Wieso sind 12 Jahre vergangen.??
Mit Dumm meinte ich natürlich, den "Suppenspucker", den es oft bei Erbschaftsangelegen gibt. Ihnen alles Gute und Erfolg.
Die Sache als dumm zu bezeichnen, ohne einen Hintergrund zu kennen, halte ich für sehr kurzsichtig. Davon abgesehen habe ich mich bei meiner Fragestellung auf einen Beschluss vom BGH und vom OLG Brandenburg gestützt. Vollkommen abwägig scheint mir das daher nicht. Trotzdem danke ich für Ihre Einschätzung!