Können Kosten für den Führerschein der Tochter beim Unterhalt als Mehrbedarf geltend gemacht werden, wenn der Auszug des Vaters nur 6 Monate zurück liegt?
Ich weiß, dass die Kosten für den Führerschein normalerweise nicht als Mehrbedarf geltend gemacht werden können, da die Ausbildung nicht plötzlich und unvorhersehbar ist. Da mein Mann aber erst vor 6 Monaten ausgezogen ist u wir keine Rücklage für den Führerschein gebildet haben, wollte ich gern wissen, ob in diesem Fall die Rechtslage evtl. eine andere ist. Vielen Dank
3 Antworten
Die Kosten für den Führerschein sind kein Sonder- oder Mehrbedarf, da ein Führerschein nicht notwendig ist für die Betreuung, Gesundheit, Entwicklung... eines minderjährigen Kindes.
Wenn der Vater aber den Vertrag mit der Fahrschule unterzeichnet hat, so muss er sich auch an den vertraglichen Kosten beteiligen.
(Ist das Kind bereits volljährig und hat den Vertrag selbst abgeschlossen, brauchen weder Mutter noch Vater die Kosten tragen.
In letzterem Fall bräuchte der Vater ja auch keinen Unterhalt mehr für das Kind an dessen Mutter zahlen....)
Wenn die Tochter unter 18 Jahre ist, muss normalerweise der Vater und die Mutter den Antrag zum Führerschein unterschreiben und beide Elternteile sind zu gleichen Teilen verpflchtet. Ist die Tochter bereits volljährig und hat selbst unterschrieben, dann ist es ihre Sache und sie muss selbst schauen woher sie das Geld bekommt. Eine Verpflichtung zum zahlen haben die Eltern nicht, ein Führerschein ist Privtvergnügen. Solltest nur du als Mutter unterschrieben haben weil deine Tochter noch nicht 18 ist, dann hast du einen Fehler gemacht. Dein Ex muss nicht zahlen.
das bleibt gleich.