Mutter zahlungspflichtig bei Sonderbedarf für Sohn?
Hallo, konnte bisher zwar einige Informationen bzgl. des Sonder/Mehrbedarfs rauslesen möchte aber dennoch die Frage stellen. Kurze Schilderung der Situation
Ich - Vater von 2 Söhnen, alleinerziehend und wohnend mit beiden Kindern 8 & 5, arbeitssuchend, ALG I € 600,- + Kindergeld € 380,- + Unterhaltsvorschuss € 194,- + € 145,-
Mutter - ausgezogen, wohnhaft bei Mutter, in Umschulung, ALG I ca. € 670,- + Zuschuss z. L.U. ca € 120,-
Es geht um die Teilung der Förderkosten in Bezug auf Diskalkulietherapie je 2 Wochenstunden je € 30,- / Monat = € 240,-
Die Mutter möchte sich nicht an den Kosten beteiligen, jegliche Versuche sie zu überzeugen schlugen fehl. Das Kind benötigt sehr dringend diese Extra Föderung in Mathematik jedoch können die Kosten nicht alleine von mir ( Vater ) übernommen werden. Gibt es da Möglichkeiten bzw. ist die Mutter teilzahlungspflichtig?
Soweit ich nachlesen konnte, ist laut Gerichtsbeschluss eine Nachhilfe die von dem Haupt-Elternteil veranlasst wurde auch von dem nicht anwesenden Elternteil zu einem gewissen Teil zu zahlen da es als Sonderbedarf gilt und der Haupt-Elternteil das alleinige Bestimmungsrecht in solchen Fällen hat.
Quellen:
http://www.finanztip.de/nachhilfe/
Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Juli 2005 hervor (Az. II-3 UF 21/05)
Bitte um sachliche Antworten und keine "Frag beim JA nach" Antworten. Vielen Dank
4 Antworten
die mutter ist nicht leistungsfähig, daher ist sie nicht in der lage diese kosten zu zahlen. woher soll sie dafür das geld nehmen. wenn du diese kosten haben möchtest, dann wirst du das über die förderung von bildung und teilhabe leistungen beantragen müssen.
von der mutter deiner kinder bekommst du nicht einmal unterhalt bis sie irgendwann mal in arbeit ist. weil sie eben nicht leistungsfähig ist. daher bekommst du auch natürlich keinen sonderbedarf.
die Mutter möchte sich nicht beteiligen ? hast du denn eine Idee wo sie das Geld überhaupt hernehmen soll ? sie kann ja scheinbar nicht mal den normalen Unterhalt zahlen , da ist an Sonderbedarf doch gar nicht zu denken ..... da mußt du dir schon andere Geldquellen erschließen wenn du der Meinung bist das der Sohn diese Förderung benötigt ....
Die von dir angesprochene Förderung dürfte zwar als "Sonder- bzw. Mehrbedarf" gelten, aber der barunterhalspflichtige Elternteil - hier die Mutter - müsste sich nur anteilig daran beteiligen, wenn sie über den "normalen" Kindesunterhalt hinaus noch "leistungsfähig" wäre.
Da du aber für die Kinder Unterhaltsvorschuss beziehst, wird die Mutter nicht mal zum "normalen" Unterhalt ausreichend leistungsfähig sein.
Du könntest für das Kind "Bildungs- und Teilhabeleistungen" beantragen...
Sonderbedarf beim Kindesunterhalt: was gehört dazu?
www.scheidung-online.de/unterhalt/kindesunterhalt/sonderbedarf/Nachhilfe
ja, wenn ihre Notwendigkeit unvorhersehbar war und die Nachhilfe nicht über einen langen Zeitraum läuft. Bei einem längerfristigen Förderbedarf kann ein Mehrbedarf des Kindes vorliegen. Hierfür haften beide Eltern anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen.
Nur das Problem hier ist, dass die Mutter sich als nicht leistungsfähig betrachtet und auch nicht ist. Damit würde eine Klage ins Leere laufen.
Nun zu Deiner Einkommenssituation: Erhältst Du zusätzlich Dir zustehende aufstockende Leistungen nach SGB II?
Regelsatz Vater: 404,-- Regelsatz Kind 5 Jahre 237,-- , Regelsatz Kind 8 Jahre 270,-- , Mehrbedarf alleinerziehend 36% = 145,44 Leistungsanspruch nach SGB II = 1056,45. Dazu kämen noch die Kosten der Unterkunft.
Dem gegenüber stehen lt. Deiner Darstellung Einnahmen in Höhe von 1319,-- Euro. Und ich gehe davon aus, dass Eure Mietkosten höher sind.
Zusätzlich:
https://sozialberatung-kiel.de/2013/12/13/hartz-iv-anspruch-auf-auserschulische-lerntherapie-bei-dyskalkulie/
Für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf werden bei Schülerinnen und Schülern 70 Euro zum 1. August und 30 Euro zum 1. Februar eines jeden Jahres berücksichtigt.
Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen
Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen.
Als zusätzlicher Rechercheansatz:
http://www.rechenschwaecheinstitut-volxheim.de/kjhg.html
Kostenübernahme für eine Rechenschwächetherapie
Als häufigster Fall für die Kostenübernahme einer Dyskalkulietherapie
hat sich in ganz Deutschland derzeit die Anwendung des §35a KJHG
(Kinder-Jugend-Hilfe-Gesetz) herausgestellt. Die §§ 5 bis
36 KJHG spielen ebenfalls eine wichtige Rolle
Die Vorgaben für den Anspruch auf die sogenannte Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII:
„Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher
ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.“
Die Empfehlungen zu den Kriterien für das
ärztliche Gutachten im Rahmen der Eingliederungshilfe nach §35a SGB VIII
finden Sie hier als PDF-Download. ( Findest Du im nachgenannten Link:
( auf Antrag beim zuständigen Jugendamt nach § 35a (Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche)
zur Behebung einer Rechenschwäche, durch die eine seelische Behinderung droht (Bundesgesetz: KJHG/SGBVIII)
Nachtrag:
Unter bestimmten Bedingungen besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf “Eingliederungshilfe“ zu stellen. Wird Ihr Antrag dafür genehmigt, trägt das Jugendamt die Kosten einer außerschulischen Förderung/Therapie. Der Gesetzgeber setzt hierbei eine seelische Behinderung voraus, von der die Betroffenen bedroht sind und die mit einem ärztlichen Gutachten belegt werden muss.