Können Besucherparkplätze in kostenpflichtige Stellplätze umgewandelt werden?

8 Antworten

Bezahlen wir als Mieter nicht die Besucherparkplätze?

Anspruch auf einen Stellplatz hast Du nur, wenn dies mietvertraglich vereinbart wurde.

Kann ich als Mieter dann einen Anteil einfordern?

Nein, das ist Sache der Eigentümergemeinschaft.

Hallo Zusammen, ich wohne seit ca 18 Jahren in einer gemieteten Eigentumswohnung. Es sind Garagen und Stellplätze und Besucherparkplätze vorhanden. Da die Besucherparkplätze ständig von Fremdparkern belegt werden, hat die Eigentümergemeinschaft beschlossen diese Parkplätze ebenfalls zu vermieten. Dürfen die das?

Wenn die Besucherparkplätze nicht Betandeteil des Mietvertrages ist, können die Eigentümer damit machen was sie wollen; sofern es nicht gegen irgendwelche Bestimmungen von Behörden verstößt.

Ihr bezahlt für das, was in Eurem Mietveretrag steht.

Steht über die Besucherparkplätze nichts im Mietvertrag, könnt Ihr auch nichts einfordern.

MfG

Johnny

Bezahlen wir als Mieter nicht die Besucherparkplätze? Kann ich als Mieter dann einen Anteil einfordern?

Da müsst ihr im Bebauungsplan der Gemeinde NACHSEHEN. Für Mehrfamilienhäuser kann dort einen Parkplatzdichte vorgeschrieben sein.

Außerdem müssten Besucherparkplätze in eurer Teilungserklärung als Sondereigentum ausgewiesen sein. Was steht denn diesbezüglich in DEINEM Mietvertrag

bwhoch2  15.07.2013, 10:38

Wenn man keine Ahnung hat, sollte man hier nicht antworten. Was hat der Bebauungsplan der Gemeinde damit zu tun. Als Mieter hat man überdies keine Teilungserklärung, wo man nachsehen kann. Und in der Teilungserklärung, die der Vermieter hat, werden die Besucherparkplätze nicht als Sondereigentum ausgewiesen sein. Es handelt sich um Flächen, die zur Wohnanlage gehören und genauso zu betrachten sind, wie die allgemeinen Grünanlagen rund ums Haus. Was damit passiert, darauf hat kein Mieter irgendwie Einfluss.

Wieso solltest Du als Mieter die bezahlen, steht das in Deinem Mietvertrag? Du bezahlst für das, was in Deinem Vertrag unter "Mietsache" steht, und für nichts anderes, der Rest ist Sache der Eigentümer, deswegen sind sie Eigentümer, und nicht Mieter...

Also, ein Mieter hat ja mit der WEG gar nichts am Hut; es sei denn, es gibt diesbezügliche mietvertragliche Vereinbarungen. Eine WEG kann, wenn denn die Teilungserklärung dies hergibt, auch solche Beschlüsse fassen. Dies ist aber eine Angelegenheit der WEG; es sei denn, es gibt diesbezügliche mietvertragliche Vereinbarungen. Deinen Anteil kannst Du sicherlich einfordern von Deinem Vermieter, wenn es denn diesbezügliche mietvertragliche Vereinbarungen gibt. Werfe also einen Blick in die Urkunde und, viel Glück.