Klausel im Mietaufhebungsvertrag um Kaution einzubehalten?

6 Antworten

Klasse Vereinbarung....

Auf der einen Seite steht geschrieben, dass sämtliche Gegenseitige Ansprüche erledigt ist, auf der anderen Seite steht aber geschrieben, dass der Vermieter auf keine Ansprüche (Miete, Nachzahlungen) verzichtet.

Viel mehr Forderungen kann der Vermieter ja gar nicht geltend machen.

So eindeutig finde ich das ansonsten nicht. Ich würde das mit dem Vermieter klären und auch schriftlich im Aufhebungsvertrag festhalten.

Was ich aber daraus erkenne: Du hast im Falle eines Guthabens aus einer Betriebskostenabrechnung keinen Anspruch darauf.

Angenommen, Du bekommst hier noch zwei Abrechnungen, dann kann dir hier einiges an Geld verloren gehen.

Im Zweifel verlierst Du hier die Kaution und im E-Fall mehrere hundert EUR aus Betriebskostenabrechnungen. Das ist dann teurer, als 3 Monate Miete.

Das sehe ich auch so.

wegen von dem Mieter in der Wohnung verursachter Schäden, erledigt.

Hast du denn Schäden verursacht oder setzt der Mieter willkürlich voraus, dass Schäden entstanden sind? Die Klausel solltest du so nicht unterzeichnen.

Macht beim Auszug ein Übergabeprotokoll. Wenn keine Schäden vorhanden sind, muß der Vermieter dir die Kaution zurückzahlen und so sollte es auch in dem Aufhebungsvertrag stehen.

das lese ich nicht daraus........

Das siehst Du richtig. Wer sagt denn überhaupt, dass eine Nachzahlung bei der NK-Abrechnung fällig würde.

Welche von Dir verursachten Schäden wären denn in der Wohnung zu beheben? Um wieviel würde sich die Kündigungsfrist verkürzen?

TheViva 
Beitragsersteller
 23.09.2017, 14:06

Schäden gibt es keine. Die frist würde sich um 3 Monate verkürzen weil ich sofort heraus kann.

wilees  23.09.2017, 14:29
@TheViva

Die frist würde sich um 3 Monate verkürzen

Heißt das übersetzt, Du müsstest sonst noch bis einschließlich Dezember Miete bezahlen?

Sehe ich das richtig?

Nein.

Der Vermieter behält sich vor die Wohnung abzunehmen und wenn durch dich verursachte Schäden dort vorliegen diese von der Kaution zu tilgen, ebenso evtl. Nachzahlungen aus den Betriebskosten.

Allerdings ist die Formulierung etwas widersinnig. Mit dem Aufhebungsvertrag sollten sämtliche gegenseitigen Ansprüche erledigt sein.