Durchlauferhitzer defekt, wer zahlt bei Klausel im Mietvertrag
Hallo, mein elektrischer Durchlauferhitzer ist defekt. Das Teil war schon in der Wohnung, als ich eingezogen bin. Jetzt möchte mein Vermiter nicht dafür aufkommen und verweist auf den Mietvertrag. Da steht unter sonstige Vereinbarungen: Durchlauferhitzer - Erneuerung durch Mieter.
Ich gehe mal davon aus, dass ein neuer rein muss.
Ist so eine Klausel wirksam? Für mich ergeben sich dadurch zwei Möglichkeiten:
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Die Klausel ist unwirksam und der Vermieter muss den DH austauschen lassen, da er ja für warmes Wasser im Bad zu sorgen hat und der DH bei Einzug schon vorhanden war.
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Ich tausche auf eigene Kosten aus, dann nehem Ich das Teil allerdings auch mit, wenn ich mal ausziehe.
3.(Sicht des Vermieters): Mieter tauscht auf eigene Kosten, muss den DH dann aber beim Auszug dem Vermieter schenken.
Meinungen bitte. car4000
7 Antworten
Kündige dem Vermieter an, dass du den defekten DLE ersetzen wirst, wenn der Vermieter innerhalb von 5 Werktagen keine Abhilfe schafft.
- "Erneuerung durch Mieter."*
Mit der Klausel ist nicht geklärt, wer die Kosten übernimmt. Daher kannst du dem Vermieter ankündigen, dass du die Kosten mit der Aprilmiete verrechnen wirst. Der DLE bleibt dann Eigentum des Vermieters.
Weiterhin steht dir eine Mietminderung bis zu 20% (siehe Mietminderungstabelle) zu für die Zeit ab Meldung über Defekt an den Vermieter bis zur Instandsetzung/Austausch des DLE.
Der Vermieter hat die Wohnung mit funktionierendem Durchlauferhitzer vermietet.
Dann muß er diesen Zustand auch erhalten bzw. wieder herstellen.
Auf seine Kosten natürlich. Dafür zahlst u. a. die Miete.
Die Klausel in Deinem Vertrag ist unwirksam.
BGB § 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.
Hallo, ich denke diese Klausel ist unwirksam. Der Vermieter ist verpflichtet, für Warmwasser zu sorgen. Wenn er einen DH dafür installiert hat, gehört der zur Mietsache und muss vom Vermieter repariert oder ggf. auch ausgetauscht werden.
Regina
Durchlauferhitzer - Erneuerung durch Mieter.
Das ist unwirksam. Der DU ist mit vermietet. Für seine Funktionsfähigkeit haftet der Vermieter. Das kann er nicht an den Mieter delegieren.
Stelle dem Vermieter per Einwurfeinschreiben eine angemessene Frist (zwei Wochen, Datum festlegen) zur Abstellung. Kommt er in Verzug, darfst du die Reparatur beauftragen und die Kosten ab übernächstem Monat mit der Miete aufrechnen. Wäre die Reparatur nicht mehr möglich und es müsste ein neuer DU installiert werden, solltest du den Vermieter diesbezüglich nochmals dazu auffordern wieder mit Fristsetzung. Kommt er erneut in Verzug, dürftest du den Ersatz selbst veranlassen (und bezahlen!) die Kosten aber wider ab übernächstem Monat mit der Miete aufrechnen.
wider
**>> muss natürlich wieder heißen.
Selbstverständlich hast du für die Dauer der Beeinträchtigung das Recht auf Mietminderung.
Die Klausel ist unwirksam und der Vermieter muss den DH austauschen lassen, da er ja für warmes Wasser im Bad zu sorgen hat und der DH bei Einzug schon vorhanden war.
So ist es. Selbst wenn es eine wirksame Kleinreparaturklausel gäbe, müsste der Vermieter zahlen.
Ich tausche auf eigene Kosten aus, dann nehem Ich das Teil allerdings auch mit, wenn ich mal ausziehe.(Sicht des Vermieters): Mieter tauscht auf eigene Kosten, muss den DH dann aber beim Auszug dem Vermieter schenken.
Fällt weg.
So vorgehen:
Mangel
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Man muss den Vermieter über die Mängel in Kenntnis setzen.(Per Einwurfeinschreiben)
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Setzen Sie ihm eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel.Bei nicht schwerwiegenden Mängeln 2-4 Wochen. Bei Schwerwiegenden kürzer.
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Die Frist muss datumsmäßig bestimmt oder bestimmbar sein. Also nicht schreiben „umgehend“ oder „sofort“, sondern „bis zum [Datum in drei Wochen].
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Kündigen Sie dem Vermieter an,dass Sie bei fruchtlosem Ablauf der Frist eine Ersatzvornahme(Selbstbeauftragung) vornehmen werden und die Kosten ab übernnächsten Monat mit der fälligen Mietzahlung aufrechnen werden.
Ist der Vermieter nicht erreichbar oder nicht rechtzeitig erreichbar, etwa, wenn er gerade in Urlaub ist und be- oder entsteht ein Mangel, dessen Behebung zur Abwendung einer Gefahr für den Mieter oder die Mietsache nicht aufgeschoben werden kann, kann der Mieter ebenfalls entsprechende Maßnahmen veranlassen und vom Vermieter Aufwendungsersatz verlangen.
www.anwalt-im-netz.de/mietrecht/mangel-der-mietsache.html
Neben der Ersatzvornahme kann die Miete angemessen gemindert werden, solange der Mangel besteht.
Die Höhe einer Minderung sollte ein Anwalt oder Mieterbund festlegen.
MfG
Johnny