Kindergeldanspruch bei Zwangsexmatrikulation?
Hallo!
Ich habe leider einen drittversuch nicht bestanden und wurde zwangsexmatrikuliert. Damit habe ich ja noch keine erstausbildung abgeschlossen. Ich bin unter 25, wenn ich jetzt eine neue Ausbilding anfange, habe ich dann weiterhin Anspruch auf Kindergeld?
Vielen Dank!
5 Antworten
Nach Beendigung der Ausbildung (Abbruch des Studiums) erhalten Eltern unter folgenden Voraussetzungen weiterhin Kindergeld für volljährige Kinder:
1. Ist das Kind bei Abbruch seines Studiums noch nicht 21 Jahre alt, erhalten Eltern bis zum 21. Lebensjahr Kindergeld, wenn das Kind bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet ist (§ 32 Abs. 2 Nr. 1 EStG; DA 63.3.1).
2.Hat das Kind bereits seinen 21. Geburtstag gefeiert, bekommen Eltern für das Kind bis zu seinem 25. Geburtstag Kindergeld, wenn das Kind sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b EStG; DA 63.3.3).
3.Kann der Familienkasse bis zum Ablauf dieses Vier-Monats-Zeitraums nicht nachgewiesen werden, dass das Kind für einen Beruf ausgebildet wird, fällt das Kindergeld rückwirkend ab dem Studienabbruch weg, wenn es nicht nachweist, dass es sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz kümmert (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG; DA 63.3.4).
Ja, du kannst weiter Kindergeld bekommen, wenn du in Ausbildung Schule oder sozialem Jahr bist.
...dürfte auch fürs Studium gelten!?
Sie studiert nicht mehr
Ja klar du "Schlaule", aber auch bei Studiumabbruch - und dazu muß der Fragesteller ja vorher studiert haben🤣! - besteht Kindergeldanspruch:
A 16 Volljährige Kinder in einer Übergangszeit
...
(2) 1Übergangszeiten ergeben sich als vom Kind nicht zu vermeidende Zwangspausen, z. B. durch Rechtsvorschriften über den Ausbildungsverlauf, aus den festen Einstellungsterminen der Ausbildungsbetriebe oder den Einstellungsgewohnheiten staatlicher Ausbildungsinstitutionen. 2 Eine Übergangszeit im Sinne einer solchen Zwangspause kann auch in Betracht kommen , wenn das Kind den vorangegangenen Ausbildungsplatz – ggf. aus von ihm zu vertretenden Gründen – verloren oder die Ausbildung abgebrochen hat. 3Als Ausbildungsabschnitt gilt jeder Zeitraum, der nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zu berücksichtigen ist.
kann dir vlt. weiterhelfen
https://www.studis-online.de/Fragen-Brett/read.php?4,1120322
Ja klar - bis längstens zum 25. Lebensjahr 😂!
Ja das habe ich im Blick! Ich hatte nur Angst, dass der Anspruch verfällt, weil ich aufgrund nichterbrachter Leistung exmatrikuliert wurde und leider habe ich dazu im Internet auch nichts gefunden. Aber sas hier beruhigt mich, danke!
Laut der "Dienstanweisung zum Kindergeld" (googeln nach da-kg 2019) gilt folgendes unter dem Punkt:
A 15.10 Beginn, Ende und Unterbrechung der Ausbildung
...
(11) 1Wird das Studium abgebrochen, gilt die Ausbildung mit Ablauf des Monats als beendet, in dem die Abbruchentscheidung von dem Studierenden tatsächlich vollzogen wird, spätestens jedoch mit Ablauf des Monats, in dem die Exmatrikulation erfolgt. 2Diese ist durch eine Exmatrikulations-bescheinigung nachzuweisen.
A 16 Volljährige Kinder in einer Übergangszeit
...
(2) 1Übergangszeiten ergeben sich als vom Kind nicht zu vermeidende Zwangspausen, z. B. durch Rechtsvorschriften über den Ausbildungsverlauf, aus den festen Einstellungsterminen der Ausbildungsbetriebe oder den Einstellungsgewohnheiten staatlicher Ausbildungsinstitutionen. 2 Eine Übergangszeit im Sinne einer solchen Zwangspause kann auch in Betracht kommen, wenn das Kind den vorangegangenen Ausbildungsplatz – ggf. aus von ihm zu vertretenden Gründen – verloren oder die Ausbildung abgebrochen hat. 3Als Ausbildungsabschnitt gilt jeder Zeitraum, der nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zu berücksichtigen ist.
Dies dürfte analog auch fürs Studium gelten!?
...oder als Ausbildungssuchend: