Ist ein Elternteil bei einem freiwilligen sozialen Jahr/Bundesfreiwilligendienst (FSJ/BFD) weiterhin unterhaltspflichtig?
Ich habe mein Abitur abgeschlossen und möchte nun ein freiwilliges soziales Jahr in Bethel machen (Betheljahr). Da meine Eltern getrenntlebend sind, musste mein Vater bis jetzt Unterhalt zahlen. Jetzt wo er erfahren hat, dass ich ein freiwilliges soziales Jahr mache, freut er sich, dass er mir keinen Unterhalt mehr bezahlen muss, weil ich dort ja (Taschen-)Geld bekomme. Auf den jeweiligen Seiten steht zwar, das das Kindergeld weiterhin ausgezahlt wird, jedoch wird nichts zum Unterhalt erwähnt. Da ich zudem umziehen muss, wäre es gut zu wissen, ob er weiterhin unterhaltspflichtig ist oder nicht.
Vielen Dank im Vorraus und Liebe Grüße,
Dhraeya
3 Antworten
Mit welchen Leistungen können die Freiwilligen während ihres FSJ rechnen? Bekommen sie ein Gehalt, Lohn, eine Vergütung oder ein Taschengeld? Die Fragen sind wie folgt zu beantworten: Ein Entgelt bekommt der FSJ-ler nicht, denn er steht in keinem Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis. Er arbeitet ehrenamtlich. Jedoch hat er einen Anspruch auf ein Taschengeld und viele weitere Vergünstigungen.
ANSPRUCH AUF UNENTGELTLICHE UNTERKUNFT UND VERPFLEGUNG
Es besteht grundsätzlich ein Anspruch unentgeltliche Unterkunft und Verpflegung durch die Einrichtung. Manche Einsatzstellen bieten auch Arbeitskleidung an. Wird keine Unterkunft oder Verpflegung zur Verfügung gestellt, kann diese mit einer Geldersatzleistung abgegolten werden.
Dein Vater muss nicht bezahlen, er hat Recht.
Für die Zukunft.
Mit Vollendung des 18. Lebensjahres werden Kinder in Deutschland volljährig. Fortan gelten sie vor dem Gesetz als Erwachsene und daher erlischt auch das Sorgerecht der Eltern. Ab diesem Zeitpunkt müssen die Eltern für das volljährige Kind den Unterhalt als Barunterhalt erbringen und das Kind muss sich selbst um die Umsetzung seiner Rechte dahingehend kümmern. Dies gilt besonders bei Kindern, deren Eltern getrennt leben. Hat bisher ein Elternteil den Unterhalt vom anderen Elternteil gefordert, so muss dies nun das volljährige Kind selbst übernehmen.
http://www.unterhalt.net/kindesunterhalt/kind-volljaehrig.html
Bis zum Abschluss der ersten beruflichen Ausbildung. Ein freiwilliges soziales Jahr zählt nicht als Ausbildung, weder schulisch noch betrieblich. Hängst du ein Studium an, ist er weiterhin unterhaltspflichtig bis zum 25.Lebensjahr. Machst du eine betriebliche Ausbildung für 3 Jahre, ist er auch weiterhin unterhaltspflichtig, auch hier bis zum 25.Lebensjahr. Dann nicht mehr
WÄHREND des FSJ ruht der Unterhaltsanspruch aber.
Das ist keine Ausbildung, sondern die private Entscheidung jedes einzelnen, der sich das leisten kann.
der Unterhaltspflichtige kann verlangen, dass du deine Ausbildung "zügig durchziehst". Ein freiwilliges soziales Jahr ist aber keine Ausbildung.