Anspruch auf Kindergeld nach der 1. Ausbildung

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Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a Einkommensteuergesetz (EStG) gibt es für Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, Kindergeld, wenn sie eine Ausbildung absolvieren und die Einkünfte und Bezüge den Grenzbetrag von 8.004 EUR (gilt ab 2010) nicht übersteiegen.

Es kommt nach dem Gesetz also nicht darauf an, die wievielte Ausbildung es ist.

Liegen zwischen dem Ende der einen Ausbildung und dem Beginn der nächsten Ausbildung maximal 4 Monate, dann gibt es nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b EStG auch für diese Übergangszeit von höchstens 4 Monaten Kindergeld.

Schließlich besteht mit dem Zeitpunkt der Bewerbung um die weitere Ausbildung ein Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG. Ein solcher endet im Zeitpunkt der Absage oder wenn man den Ausbildungsplatz nicht annimmt.

bis 25 wenn du ausbildung machst, oder abitur oder studium. kannste auch die dritte ausbildung schion machen. aber halt nur bis 25 (oder glaub seit neuesmten 27)

JoWaKu  29.04.2010, 09:01

das mit 27 ist seit Jahren abgeschafft.

prinzessin304  29.04.2010, 09:21
@JoWaKu

achso...na da, komischerweise arbeite ich im steuerbüro und weiß sowas. das gibts seit 2 jahren oder so wieder

RautenMiro  29.04.2010, 09:35
@prinzessin304

Armes Steuerbüro... macht ihr auch was richtiges???

Homunkulus  29.04.2010, 19:48
@RautenMiro

so sieht es aus ... man sollte einfach mal § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG lesen ... die Gesetze müssten ja in einem Steuerbüro vorliegen.

wenn du vollzeit schüler bist, steht dir Kindergeld bis 25 zu... die vom vorredner erwähnten 27 war die frühere Regelung....