Anspruch auf Kindergeld nach der 1. Ausbildung
Hallo. Ich hab mal eine Frage. Ich werde in ca. 3 Monaten meine Ausbildung abschließen. Ich habe überlegt ob ich danach Fachabitur mache, nun ist meinen Frage, bekomme ich trotzdem noch Kindergeld und Unterhalt, oder steht mir das dann nicht mehr zu, weil ich meine erste Ausbildung erfolgreich abgeschlossen habe?
3 Antworten
Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a Einkommensteuergesetz (EStG) gibt es für Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, Kindergeld, wenn sie eine Ausbildung absolvieren und die Einkünfte und Bezüge den Grenzbetrag von 8.004 EUR (gilt ab 2010) nicht übersteiegen.
Es kommt nach dem Gesetz also nicht darauf an, die wievielte Ausbildung es ist.
Liegen zwischen dem Ende der einen Ausbildung und dem Beginn der nächsten Ausbildung maximal 4 Monate, dann gibt es nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b EStG auch für diese Übergangszeit von höchstens 4 Monaten Kindergeld.
Schließlich besteht mit dem Zeitpunkt der Bewerbung um die weitere Ausbildung ein Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG. Ein solcher endet im Zeitpunkt der Absage oder wenn man den Ausbildungsplatz nicht annimmt.
bis 25 wenn du ausbildung machst, oder abitur oder studium. kannste auch die dritte ausbildung schion machen. aber halt nur bis 25 (oder glaub seit neuesmten 27)
achso...na da, komischerweise arbeite ich im steuerbüro und weiß sowas. das gibts seit 2 jahren oder so wieder
Armes Steuerbüro... macht ihr auch was richtiges???
so sieht es aus ... man sollte einfach mal § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG lesen ... die Gesetze müssten ja in einem Steuerbüro vorliegen.
wenn du vollzeit schüler bist, steht dir Kindergeld bis 25 zu... die vom vorredner erwähnten 27 war die frühere Regelung....
das mit 27 ist seit Jahren abgeschafft.