Kaution noch nicht bezahlt. Fristlose Kündigung

14 Antworten

Im Zuge der Mietrechtsreform 2013 regelt der Gesetzgeber nun diesen Fall für den Bereich der Wohnraummiete.

Der neue § 569 II a BGB schafft für den Vermieter einen neuen wichtigen Grund, eine außerordentliche fristlose Kündigung nach § 543 BGB auszusprechen. Ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung ist nun auch gegeben, wenn der Mieter mit der Zahlung der Mietkaution im Rückstand ist.

Mieter sollten die Mietkaution künftig genauso pünktlich bezahlen, wie ihre Miete, um nicht Gefahr zu laufen, eine fristlose Kündigung einzukassieren. Sollte dies dennoch einmal passiert sein, haben Mieter die Möglichkeit nach § 569 III Nr. 2 BGB die Kündigung nachträglich unwirksam zu machen.

Voraussetzungen hierfür sind:

a) Er bezahlt den Kautionsrückstand selbst nach, oder eine öffentliche Stelle verpflichtet sich, den Kautionsrückstand auszugleichen ( 569 III Nr. 2 S. 1 BGB )

b) Die Zahlung erfolgt bis spätestens zum Ablauf des 2. Monats nach Zustellung der Räumungsklage durch das Gericht an den Mieter.

http://www.mietrecht.org/news/ausserordentliche-fristlose-kuendigung-wegen-nichtzahlung-der-kaution-mietrecht-ab-mai-2013/

anitari  30.01.2014, 13:33

haben Mieter die Möglichkeit nach § 569 III Nr. 2 BGB die Kündigung nachträglich unwirksam zu machen.

Da geht es um Miete und Räumungsanspruch, nicht um Kaution.

Die fristlose Kündigung ist unwirksam. Wie Du im Verlauf hier geschrieben hast, begann das Mietverhältnis am 1.1.14. Damit war erst ein Drittel der Kaution mit der Januarmiete fällig. Somit kann es nicht sein, dass Du mit einer Sicherheitsleistung in Höhe von mindestens 2 Monatsmieten im Rückstand bist.

Dennoch: Zahl die Kaution und dann ist das Thema vom Tisch. Brauchst den Vermieter noch nicht einmal darauf aufmerksam zu machen, dass seine fristlose Kündigung eigentlich nicht korrekt ist. Das würde das Verhältnis evt. nur noch mehr belasten.

Verständnis habe ich insofern mit dem Vermieter, weil er Dir einen hohen Wert überlassen hat und natürlich Angst hat, dass er die Kaution evt. gar nicht bekommt.

Wann war denn Mietbeginn und wie hoch die Kaution?

Wenn Mietbeginn Januar 2014 war erst 1/3 der Kaution fällig.

Also noch kein Grund wegen nicht gezahlter Kaution zu kündigen.

Das wäre es frühestens wenn im 3. Monat nach Mietbeginn die Kaution nicht gezahlt ist. Sofern mindestens 2 KM Kaution vereinbart sind.

Senator1988 
Beitragsersteller
 30.01.2014, 19:16

Das Mietverhältnis hat zum 01.01.14 begonnen. Ich würde morgen die Kaution bezahlen, allerdings erst morgen nachmittag Kann mein Vermieter die Wohnung aufbrechen und räumen lassen morgen? Ist seine Eigentumswohnung

anitari  31.01.2014, 09:13
@Senator1988

Das Mietverhältnis hat zum 01.01.14 begonnen.

Dann ist die Kündigung unwirksam.

Kann mein Vermieter die Wohnung aufbrechen und räumen lassen morgen?

Natürlich nicht. Damit würde er sich strafbar machen.

Hier noch der § wonach der Mieter berechtigt ist die Kaution in 3 Raten zu zahlen. Falls Dein VM etwas anderes behauptet.

§ 551 BGB Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten

...

(2) Ist als Sicherheit eine Geldsumme bereitzustellen, so ist der Mieter zu drei gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt. Die erste Teilzahlung ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig. Die weiteren Teilzahlungen werden zusammen mit den unmittelbar folgenden Mietzahlungen fällig.

§ 551

Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten

(1) Hat der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit zu leisten, so darf diese vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 4 höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen.

(2) Ist als Sicherheit eine Geldsumme bereitzustellen, so ist der Mieter zu drei gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt. Die erste Teilzahlung ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig. Die weiteren Teilzahlungen werden zusammen mit den unmittelbar folgenden Mietzahlungen fällig.

(3) Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren. In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen und stehen die Erträge dem Mieter zu. Sie erhöhen die Sicherheit. Bei Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim besteht für den Vermieter keine Pflicht, die Sicherheitsleistung zu verzinsen.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.


Kann ich dies irgendwie noch Rückgängig machen, da ja die Mieten für Jan u. Feb bezahlt sind.

Indem Sie die fäligen Raten der Kaution oder falls schon drei Monate um sind, die komplette Kaution zahlen.

Dadurch wäre die Kündigung geheilt.

MfG

Johnny

Ob du wirksam geküdigt bist hängt davon ab, was über die Kautionszahlung vereinbart wurde.

Die bisherigen Meinungen unterstellen, dass es hierbei um einen Formularmietvertrag handelt und die Kaution zwei oder drei Monatsmieten entspricht.

Leider beantwortest du die entscheidenden Fragen hierzu nicht, was eine zielführende, gar belastbare Antwort unmöglich macht :-(

Nach der Mietrechtsreform bestimmt §569 Abs.2a BGB sinngemäß: Wer nach Inkrafttreten eine Kaution schuldig bleibt, die einer zweifachen Monatsmiete entspricht, kann fristlos aus wichtigem Grund gekündigt werden, wobei es keiner Abmahnung bedarf!

Demnach gilt:

  1. Wenn zwei oder drei Mieten Kaution verlangt sind und in einer Anlage zum Mietvertrag, etwa dem Übergabeprotokoll, oder mit individuellen Vereinbarung bestimmt ist, dass die Kaution mit Beginn des Mietvertrages fällig ist, warst du nach 30 Tagen in Verzug und durftest wirksam frsitlos gekündigt werden :-(

  2. Nur für den Fall, dass in einem Formularmietvertrag eine Kaution von zwei oder drei Mieten unbestimmt geregelt wurde, rettet dich § 543 Absatz 1 i. V. m. § 551 BGB und eine Nachzahlung bzw. bei Gericht hinterlegte Sichreheitsleistung hebt die frislose Kündigung auf.

G imager761