Ist ein Angebot zur fristlosen Kündigung per WhatsApp bindend?
Hallo, in einer Unterhaltung per WhatsApp mit meinem Vermieter hat er mir gesagt das er eine fristlose Kündigung meinerseits akzeptieren würde. Jetzt hab ich die Wohnung frühzeitig gekündigt, er pocht jetzt aber auf die dreimonatige Kündigungsfrist. Die Frage ist einfach, war sein Angebot zur fristlosen Kündigung bindend? Danke vorab
Dir wurde ein Angebot gemacht, wann hast du es angenommen? Also wieviel zeit ist verstrichen?
Ca. drei Wochen..
4 Antworten
Nach 3 Wochen ist das Angebot definitiv erloschen. § 147 (2) BGB
Es war nicht vereinbart wie lange das Angebot gültig war, im zweifel bis zum Gesprächsende. Du wirst dich nicht darauf berufen können.
Ein Angebot ist ein Angebot - das kann nicht bindend sein.
Natürlich ist ein Angebot (im rechtlichen Sinn) verbindlich.
Hätte er gleich im Gespräch zugestimmt wäre es sehr wohl bindend.... da wäre es dann zum gültigen Vertrag geworden.
Nein, war es nicht.
Whatsapp Nachrichten entfalten keinerlei Rechtswirkung. Wenn Dir dein Vermieter ordentlich verfasst per Brief oder Fax zusichert, dass Du definitiv fristlos kündigen darfst, dann wäre das bindend.
Denn Vermieter dürfen jederzeit zum Vorteil des Mieters vom Bürgerlichen Gesetzbuch oder von der Rechtsprechung abweichen, wenn der Mieter dem zustimmt.
Zum Nachteil des Mieters darf vom Gesetz und von der Rechtsprechung nicht abgewichen werden. Entweder hat sich dein Vermieter bei Whatsapp verschrieben, oder er ist ein Idiot. Aus juristischer Sicht handelt er jedoch hier richtig.
Hier ist schon fragwürdig, ob das Angebot verbindlich gewesen ist. Dieses orientiert sich an den Wortlaut des Vermieters. Ein saloppes ´Können wir so machen´ , kann hier nicht als eindeutig - mitunter nicht als verbindlich genug - gewertet werden.
Ein rechtlich verbindliches Angebot ist grundsätzlich an keine bestimmte Form gebunden.
Dass die Kündigung dann in Schriftform zu erfolgen hat, hat keine Auswirkung auf das mündliche/fernmündliche/elektronische Angebot.
Das einzige Problem im vorliegenden Fall ist die Zeit.