Kann man vor der Versteigerung die Immobilie vom Eigentümer kaufen?
Hallo zusammen,
Mein Ehemann und ich sind seit längerem auf der Suche nach einer Eigentumswohnung. Jetzt haben wir eine passende Wohnung gefunden die zwangsversteigert wird, Ich habe mit einer Freundin gesprochen die sogar den Eigentümer kennt.Meine Frage wäre jetzt ob ich 1,5 Monate vor der Versteigerung mich mit dem Eigentümer einigen und das Haus vor der Zwangsversteigerung kaufen kann ??
Schön wäre auch wenn jemand mirsagen könnte wie ich vor zu gehen habe und worauf zu achten ist ?
Da ich bisher noch gar keine Erfahrung im Kauf von Immobilien habe suche ich mir hier Hilfe. Freue mich über jede hilfreiche Antwort.
4 Antworten
Der Eigentümer der Immobilie ist hier nicht mehr der alleinig richtige Ansprechpartner. Du kannst die Immobilie nur vorab erwerben, wenn auch die Gläubiger zustimmen.
der Eigentümer hat keinen Einfluss mehr, außer ihr geht gemeinsam zur Bank und versucht, mit denen eine Regelung zu treffen..... ich weiß aber nicht, ob es klappt, ein Versuch wäre es wert
Solange der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, kann man immer vom Eigentümer kaufen. Nur würde euch das nichts nützen, da das Zwangsversteigerungsverfahren dann gegen euch weiterlaufen würde. Daher kann ein solcher Verkauf nur mit Zustimmung/Mitwirkung des die Zwangsversteigerung betreibenden Gläubigers sinnvoll sein. Der Kaufpreis wird dann teilweise an diesen Gläubiger und ggf. noch weitere bezahlt. Der Gläubiger kann bzw. muss dann seinen Antrag auf Zwangsversteigerung zurücknehmen und das Verfahren wir aufgehoben. Am besten mal direkt an den Gläubiger wenden. Wenn der Interesse hat, kann er den Schuldner vielleicht dazu überreden. Ansonsten könnt ihr es natürlich auch im Versteigerungstermin versuchen, aber das ist etwas komplizierter.
Sofern der betreibende Gläubiger einem solchen freihändigen Kauf zustimmt, der für ihn Vorteile bieten könnte, sollte das möglich sein.
Der Eigentümer ist da selber aufgrund der Beschlagnahme durch das Gericht zu Gunsten des Gläbigers bis zur Rücknahme des Versteigerugnsantrages handlungsufähig.
Der Gläubiger kann nach einer Einigung jederzeit den Versteigerungsantrag zurücknehmen; dies noch im bereits laufenden Versteigerungstermin, also nicht nur vorher.