Zwangsversteigerung und Belastungs und Veräußerungsverbot
Ein Grundstück wird zwangsversteigert. Lt. Grundbuch gibt es einen Eigentümer und ein eingetragenes Belastungs und Veräußerungsverbot, sonst keine Belastungen ersichtlich. Der Begünstigte des Belastungs und Veräußerungsverbotes ist nicht darin ersichtlich. Die Frage die ich mir stelle ist. Warum Zwangsversteigerung, befreit sich der Eigentümer damit von dem Veräußerungsverbot. Darf er das überhaupt, wenn ja unter welchen Umständen, und wie gefährlich ist dies für den Käufer bzw. wie kann man sich am besten absichern ?
4 Antworten
Ein Belastungs- und Veräußerungsverbot muss immer einen Adressaten haben. Es bedeutet, dass ohne Zustimmung dessen, der dieses Verbot ins Grundbuch hat eintragen lassen, keine Kreditaufnahme und kein Verkauf möglich ist. Steht das Haus nun in der Zwangsversteigerung, muss die Zustimmung des "Verbotsinhabers" vorliegen.
Ich würde dies nun so interprätieren, nachdem Hans B anscheinend der Vater oder sowas ist, dass Alexander B. einfach nur mal im Grundbuch mit dem Veräußerungsverbot eingetragen wurde und dass dies aber nichts zur Sache tut.
Sprich Hans B hatte Pfandrecht und Finanzamt macht Zwangsversteigerung weil er Betrag nicht begleichen konnte. Sprich der Fisch stinkt doch nicht. :-) Was meint ihr ? Das mit der Simultanhaftung ist mir noch ein Fragzeichen...
Danke vorab f.d. schnellen antworten.
Tja, da ist der Alexander vermutlich Erbe/ Miterbe an dem Haus oder etwas anderes -er wird wohl zur Familie gehören und Rechte an dem Haus haben.
Ich nehme an, dass Mindestgebot liegt bei besagten 28 T€ + Plus Antragskosten + Kosten der Versteigenrung. Simultanhaftung bedeutet doch, dass sich die Forderung sich nicht nur auf das Haus sondern auf das gesamte Vermögen des Schuldners bezieht.
Du als Käufer hättest damit nichts zu tun. Du müsstest nur dafür sorgen, dass die Grundbucheintragung gelöscht wird mit dem Kauf. Automatisch erlischt das nicht, dass muss der Notar beantragen und das Finanzamt muss dem zustimmen. Bekommen die aber ihr Geld aus der Zwangsvollstreckung sind die zufrieden und werden dem auch zustimmen. Kommt der Betrag nicht zustand, sieht die Sache anders aus - aber dafür gibt es ja wohl Mindestgebote.
Nein Ausrufungspreis liegt höher, ist ein 480m2 Seegrundstück. Danke f.d. Antworten.
Eine Frage tut sich mir noch auf: Angenommen ich würde das Grundstück ersteigern, was ist dann mit dem Pfandrecht und den 28.000 Euro? Muss ich für die dann auch noch aufkommen, oder ist durch den Verkauf des Grundstückes bares an den Eigentümer und das Finanzamt geflossen und liegt die Steuerschuld dann auch bei Hans B. und ich habe nichts damit zu tun, so wie ich eigentlich mir denke.
Das hätte ich dazu auch noch gefunden: Das würde aber sogesehen wieder mich als Käufer belasten...ziemlich verworren das Ganze...
Das C-Blatt (Lastenblatt)
Es enthält die mit dem Eigentum an den Liegenschaftsanteilen verbundenen Belastungen (zB Pfandrechte von Banken, Veräußerungs- oder Belastungsverbote, Vor- oder Wiederkaufsrechte, Dienstbarkeiten usw.). Die Belastungen sind den konkreten Eigentumsanteilen, die sie betreffen, zugeordnet. Sie belasten den jeweiligen Eigentümer des betreffenden Liegenschaftsanteils und gehen mit der Eigentumsübertragung auf den neuen Eigentümer über, sofern keine Lastenfreistellung durchgeführt wird.
Die im Grundbuch eingetragene Höhe eines Pfandrechts sagt aber nichts über die konkrete Höhe der aktuell noch aushaftenden Verbindlichkeiten! Wenn ein Pfandrecht eingetragen ist, kann die Schuld schon fast zur Gänze (oder überhaupt ganz) getilgt sein; es kann aber auch sein, dass die aktuelle Schuld das einge-tragene Pfandrecht übersteigt (wenn es zu einem längeren Zahlungsverzug gekommen ist). Normalerweise gilt im Grundbuch das Prinzip: wer zuerst kommt, hat das stärkerer Recht. Ein Pfandrecht, das an erste Stelle eingetragen ist, ist für den Gläubiger besser abgesichert, als eines an zweiter oder sonst weiterer Stelle.
In Deutschland wird immer nur Grundstück mit Gebäude verkauft/ versteigert. Beides gehört zusammen.
Aus dem Kaufpreis wird die Steuerschuld und die Kosten der Versteigerung bedient - was dann noch übrig bleibt, bekommen die Eigentümer ausgezahlt. Du hast mit der Steuerschuld nichts zu tun!
"sofern keine Lastenfreistellung durchgeführt wird." Das muss dann der Notar machen, der den Kaufvertrag macht - gibt es ja doch auch noch trotz der Versteigerung.
Du hast noch viele Fragen, geh doch mal zu einem Notar und lass dich da beraten.
Habe jetzt mit zuständiger Richterin gesprochen und das wesentlichste kam dann zum schluss...sprich aufgrund des grundbuchsauszuges ist mir aufgefallen, dass der seeanteil eine eigene ez hat und diese NICHT versteigert hat. sprich man kauft das grundstück (unbebaut) aber nicht den Seeanteil. Sprich man darf dann nicht ins wasser gehen obwohl grundstück unmittelbar daran grenzt. Pfff der Fisch stinkt. Danke f.d. Antwort
bitte sehr.
Wenn es zu Lebzeiten zu einer Übergabe gekommen ist, sprich der Eigentümer das Grundstück von zB den Eltern übertragen bekommen hat, dann wird häufig ein Belastungs- und Veräußerungsverbot auferlegt von den Übertragenden. Ich kenne das häufig aus der Situation heraus, dass ein Hof an den Sohn/die Tochter übergeben wird, damit als Bedingung ein Belastungs- und Veräußerungsverbot verbunden wird, damit nicht gleich nach der Übergabe Haus und Hof verscherbelt werden kann.
Ich würde mich mit der versteigerungsbetreibenden Partei in Verbindung setzen und mich erkundigen, was es in diesem Fall mit dem eingetragenen Verbot auf sich hat. Eine Forderung von einer Bank steht in der Regel aber über sämtlichen Einträgen und im Normalfall hätte das für den Ersteigerer keine rechtlichen Auswirkungen.
Danke f.d. Antwort
Warum es eine Zwangsversteigerung gibt? Weil der Eigentümer seine Verbindlichkeiten nicht mehr begleichen kann, so einfach ist das. Ob das Belastungsverbot erlischt, hängt vom Rang des betreibenden Gläubigers ab.
Danke f.d. Antwort
guten morgen!!!
guck mal auf das datum dieser eintragung
was meinst du, warum das darin ist?
weil die ZV angesetzt war und er es nicht heimlich verkauft oder belastet
Datum ist 2014
Habe mir nun den Originalgrundbuchsauszug angesehen...da stand dann mehr als ich ursprünglich bekommen hatte....siehe nachstehendes Anteil 1/1 Hans B. Geboren 1950-01-01
111/2010 Urkunde 2010-01-08 PFANDRECHT vollstr EUR 28.000,00 Antragskosten EUR 1.100,00 für Repulbik Österreich vertr. durch Finanzprokuratur vertr. durch FA Wien xx - StNr. xxxxxxx b 111/2010 HAUPTEINLAGE, Simultanhaftung mit NE EZ xxx ds GB EZ xxx GB xxxxx xxxxx c 354/2013 Einleitung des Versteigerungsverfahrens siehe C-LNR 4 4 a 354/2013 IM RANG xxx/2010 Einleitung des Versteigerungsverfahrens zur Hereinbringung von vollstr EUR 28.000, Antragskosten EUR 800,00 für Republik Österreich,vertr.d. Finanzprok.diese vertr. d.d.Finanzamt f.d xx.Bez b 354/2013 Pfandrecht siehe C-LNR 3 5 a xxx/2014 BELASTUNGS- UND VERÄUSSERUNGSVERBOT für Alexander B. geb 1990-xx-xx
Sprich das Veräußerungsverbot ist nicht für den Eigentümer, sondern für Alexander B. Sogesehen müsste das Finanzamt die Zwangsversteigerung eingeleitet haben. a.) Die dürfen dies ? b.) Wenn ich das Grundstück erwerbe erlischt das Veräußerungsverbot ? Da steht auch noch etwas von Simultanhaftung.. (habe zahlen etwas verändert)