kann jemand, dessen haus zwangsversteigert werden soll, sein haus vorher noch privat verkaufen?
wenn der termin und alles schon steht, kann der besitzer/Schuldner sein haus noch alleine versuchen zu verkaufen?
12 Antworten
Du kannst das Haus bis kurz voe der Versteigerung Privat Verkaufen.Dann hast du eventuell noch die Möglichkeit mehr Geld als bei einer Versteigerung für das Objekt bekommen
Solange kein Zuschlag erfolgt ist, kann der Schuldner sein Haus verkaufen.Wollermann, Düsseldorf.
Er kann immer verkaufen, solange in der Versteigerung kein Zuschlag erfolgt ist. Der neue Eigentümer übernimmt aber die Grundschuld und diese wird Zug um Zug gegen Bezahlung des Kaufpreises der dann teilweise an die Bank geht, gelöscht. Das veranlasst der Notar. In der Versteigerung übernimmt derjenige, der das Haus ersteigert hat, dieses ohne Übernahme der eingetragenen Verpflichtungen und erhält in der Regel ein neues Grundbuch. Nur Lasten in Abteilung II - Wegerechte usw. bleiben bestehen.
Der neue Eigentümer übernimmt in der Regel keine Grundschuld.Diese wird gegen nachgewiesener Zahlung und Löschungsbewilligung des Gläubigers gelöscht.Wollermann, Düsseldorf.
Bis zu dem zeitpunkt Ja.
Wenn der Termin bereits steht, ist die Beschlagnahme des Objektes zu Gunsten der betreibenden Gläubiger erfolgt! Wird ein Kaufvertrag abgeschlossen, so erhält die dafür einzutragende Auflassungsvormerkung Rang nach dem Zwangsversteigerungsvermerk. Wird das ZV-Verfahren durchgezogen, geht die Auflassungsvormerkung bei Zuschlagserteilung als nachrangiges Recht unter! Damit wäre ein Kaufvertrag obsolete und die Kosten vertan. Deshalb sollte dringend vor einem beabsichtigten Kaufvertrag sowohl mit der betreibenden Gläubigerin als auch mit dem Amtsgericht Kontakt mit dem Ziel aufgenommen werden, eine einstweilige Einstellung des Verfahrens vor dem Hintergrund des beabsichtigten und vor allem auch nachgewiesener Maßen durchführbaren Kaufvertrages zu erreichen. Das Amtsgericht wird dann die Gläbigerin bitten, der einstweiligen Einstellung des Verfahrens zuzustimmen. Die Gläubigerin kann dem folgen, wenn ihr daraus kein Schaden erwachsen kann.
Der Gläubiger kann jederzeit bis zur Zuschlagsentscheidung das Verfahren einstweilen einstellen lassen oder noch besser aufheben lassen.Der Gläubiger wird dem folgen müssen, wenn ein besseres Ergebnis durch den freihändigen Verkauf erzielt wird; alles Andere wäre Untreue gegenüber den Eigentümern der Bank.Wollermann, Düsseldorf.
Soviel ich weiß bekommt man eine gewisse "Vorlaufzeit" in der das Haus veräußert werden kann, sollte die gewährte Zeitspanne jedoch nicht ausreichen, wird zwangsversteigert.