Muß ich mein Haus nach einer Zwangsversteigerung komplett räumen?

4 Antworten

Also so einfach ist das ja nun mal nicht!!! Selbstverständlich hat sie das Haus zu räumen, A B E R!!! nach einer entsprechenden Frist, die sehr wohl eingeräumt werden "m u s s"!!! Von 14 Tagen kann und wird keine Rede sein können. Was Anwälte so schreiben ist die eine Seite. Anwälte sind lediglich Handlanger des Mandanten!!! Bitte S O F O R T!!! zum zuständigen Amtsgericht und Räumungsschutzantrag stellen. ERst recht,w enn sie nachweisen kann, das zum Zeitpunkt X eine andere Wohnung zur Verfügung steht. Kein Richter wird eine Räumungsklage zulassen, wenn der Auszugstermin feststeht. Es hat stark den Anschein, als wenn der Anwalt nur die Gebührenordnung im Blick hat und der Mandant -neue Besitzer- auch noch Geld. Also, sofort zum Amtsgericht und dann evtl. zum Anwalt. Beim Amtsgericht ebenfalls einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen. Bedeutet: Der ausgesuchte Anwalt kostet max. 20,00 €

Ja, um eine vollständige Räumung wird ihre Bekannte wohl nicht herumkommen. Weil sie ja wohl Eigentümerin und nicht Mieterin war hat sie auch keinen Kündigungsschutz. Allerdings muss ihr eine angemessene Räumungsfrist gewährt werden, um eine neue Wohnung anzumieten. Abhängig von der Wohnungssituation am Ort kann eine Frist von zwei Wochen eventuell schon knapp sein. Also sollte ihre bekannte nachweislich alles tun, um eine neue Bleibe zu suchen, sonst wird sie ggfs einen Räumungsprozess kostenpflichtig verlieren. Auch in ihrem eigenen Interesse sollte sie schnellstmöglich räumen. Sie nutzt zur Zeit das versteigerte Haus ja nicht als Mieterin und auch nicht mehr als Eigentümerin. Also muss sie dem neuén Eigentümer eine Nutzungsentschädigung zahlen und natürlich auch die Verbrauchskosten (Strom, Wasser usw.) Schließlich wird sie auch die gegenerischen Anwaltskosten tragen müssen, wenn sie dessen Tätigwerden verursacht. Dass sie das Haus nicht halten kann und es nach einer Versteigerung verlassen muss, wusste sie ja wohl schon vorher. Also hätte sie auch vorher schon mit dem Entrümpeln anfangen können. So jedenfalss könnte es ein Richter in einem Räumungsprozess sehen.

hoewa14  26.10.2010, 19:07

Sie sollten "alle" Ihre Argumente naochmals in Ruhe überdenken. Kein Richter wird jemanden mit einer 14 tägigen Frist räumen lassen.

Mit dem Zuschlagsbeschluß hast der Ersteigerer einen vollstreckbaren Titel, mit dem er einen Gerichtsvollzieher beauftragen kannst, eine Zwangsräumung vorzunehmen. Weitere gerichtliche Schritte oder die Einhaltung von Fristen etc. sind dazu nicht erforderlich.

Da eine Zwangsversteigerung ja nicht aus heiterem Himmel kommt, sondern das Verfahren von Anfang bis Ende viele Monate, oftmals über ein Jahr dauert, geht der Gesetzgeber davon aus, daß der Vorbesitzer genug Zeit für Suche nach einer neuen Bleibe hatte.

''Was ist zu tun jetzt??''

  • Wie wärs damit, mit dem neuen Besitzer mal darüber zu reden?
Ela54 
Beitragsersteller
 25.10.2010, 18:23

Der neue Besitzer läßt überhaupt nicht mit sich reden.....geht alles übern Anwalt.... mit viel Betteln haben wir es durchgesetzt das sie zwei Wochen länger Zeit hat.

bitmap  25.10.2010, 18:31
@Ela54

Dann wird sie wohl die verbliebene Zeit nutzen müssen, das Haus zu räumen.