Vollstreckungsbescheid in der Insolvenz
Für eine Klausur habe ich ein Fallbeispiel zur Vorbereitung bekommen. Nun treten für mich folgende Fragen auf, für die mir die Antworten fehlen. (1) Ich habe einen Titel (VB) gegen meinen Schuldner. Nun hat dieser die Inso angemeldet. Meine Forderung stammt noch aus Zeiten vor der Inso-Eröffnung. Die Forderung habe ich bereits zur Inso angemeldet. Eine Vollstreckung während der Laufzeit der Inso und in der Wohlverhaltensperiode ist ja nicht möglich, aber ist eine Vollstreckung nach der Restschuldbefreiung möglich? (2) Und wie verhält es sich, wenn mein Schuldner in der Inso-Zeit neue Schulden macht? Die Forderung kann ich ja nicht mehr anmelden, aber einen Titel erwirken. Kann ich aus diesem Titel erst nach der RSB vollstrecken lassen? (3) Und wenn mein Schuldner neue Schulden in der Wohlverhaltensperiode macht, wie ist das denn dann? Vielen Dank für eure/Ihre Hilfe und bereits jetzt ein frohes Osterfest
4 Antworten
Moin,- alle Verbindlichkeiten, die der Inso-Schuldner angegeben hat verbrennen in der Inso mit Erteilung der RSB.- Nun gibts immer wieder Schlauberger, die glauben, wenn sie Ihre Forderung nicht anmelden, bliebe sie bestehen.- Das ist zum Glück nicht so.- Über seine pfändungsfreien Bezüge kann der Schuldner in der Inso frei verfügen.- Er kann auch im Rahmen der pfändungsfreien Bezüge Verbindlichkeiten eingehen.- z.B. Raten o. Leasingvertrag (ob der sowas überhaupt bekommt, steht natürlich woanders).- Ne Todsünde für n Inso-Schuldner ist die Gläubigerbegünstigung,- wenn z.B. der Schuldner eine VOR Inso-Eröffnung entstandenen Forderung außer der Reihe (unter Umgehung der Inso-Verwalters) bedient.- Neue Schulden kann der Insolvente also grundsätzlich erstmal machen.- Die fallen dann eben nicht in die RSB.- Der darf nur keine Verbindlichkeiten eingehen, wo er weiß, dass er sie nicht bedienen kann.- Das wäre dann Eingehungsbetrug u. würde in der Tat die Inso Gefährden.- Die RSB wird aber nur auf Antrag einen Inso-Gläubigers versagt.-
Der Gläubiger Kann mit dem Titel einer angemeldeten Forderung gar nix machen.- ICH als Schuldner würde freundlich unter Bezugnahme der Inso zurückweisen.- Alle die, die zur Vollstreckung berechtigt sein könnten, wie GV, FÄ, Zoll, Kreis, Stadt halten sich idR an §89 Inso.- Wenn mir, nachdem ich der Vollstreckung wegen der Inso widersprochen habe, jemand weiter, z.B. mit Inkasso-Parasiten auf den Sender geht, gibts ne Strafanzeige wegen Nötigung.- Dann fliegt nicht der Schuldner, sondern der Gläubiger aus der Inso.-
Hallo, Deinen vor dem Insolvenzverfahren erwirkten Titel kannst Du nach der Restschuldbefreiung nicht mehr vollstrecken. Diese Schuldnen sind dem Schuldner erlassen. Wenn der Schuldner während der Wohlverhaltensphase neue Schulden macht, kann das Insovenzgericht die Insolvenz beenden, da der Schuldner gegen die Auflagen verstoßen hat. Ein Titel, der während der Wohlverhaltensphase erwirkt wurde, kann demnach zu jeder Zeit vollstreckt werden. Freundliche Grüße und auch frohe Ostern. Günter Landkammer, Obergerichtsvollzieher i.R.
Danke, dann ist da also kein großer Unterschied: Ob der Titel nun in der Insolvenzphase oder in der sechsjährigen WVP erwirkt wird!? Vielen Dank noch mal - und auch Ihnen frohe Ostern! Ist überigens eine nette Überrachung, dass Sie mir antworten - die Welt ist nun wirklich klein - ich habe (beruflich) oft mit Ihrem Sohn zu tun.
Also wenn dein Schuldner die WVP ueberstanden hat und Restschuldbefreiung erlangt, sind fuer ihn alle Probleme geloest, er hat keine Schulden mehr und du keine Ansprueche ihm gegenueber. Das macht ja den Sinn des Inslvenzgesetz aus. Wenn er aber waehrend der WVP neue Schulden macht, kann die Insolvenz ungueltig werden und du alle deine Ansprueche geltend machen In dem Fall bleiben deine Forderungen bestehen.
@wolle1961 Dankeschön für deine Antwort!! Dann kann ich meine Ausarbeitung also so aufbauen: Ich habe einen alten VB (aus der Zeit vor der Inso) und erwirke jetzt einen neuen wegen seiner neuen Schulden. Die ZV aus beiden VB würde ich aber sinnigerweise erst nach Ablauf der WVP anstreben.
Wenn ich das alles richtig verstanden habe, gilt für die neuen Schulden keine Restschuldbefreiung, so dass ich ja eigentlich bereits vor dem Ablauf der WVP vollstrecken lassen könnte. Korrekt?
Oder ist das so, dass ich mit dem neuen VB noch im laufenden Verfahren die ZV betreiben könnte (Einzelvollstreckung) und gar nicht die 6 Jahre abwarten muss?
Ganz einfach: Alte Schulden, die OR Inso entstanden sind verbrennen in der Inso,- Du kannst für neue Verbindlichkeiten n neuen Titel erwirken.- Der neue Titel hat, weil NACH Inso-Eröffnung mit der Inso NIX zu tun.- vollstrecken kannste daraus nicht, weil der Inso-Verwalter die Einkünfte bis auf die Pfändungsgrenze abschöpft.- wenn die Inso fertig ist kanste aus dem "neuen" Titel vollstrecken.-
Hallo Digos, ganz so ist es nicht. Wenn er neue Schulden waehrend seiner WVP macht, kannst du als Glaeubiger jederzeit einen neuen VB erwirken. Wenn deshalb die Insolvenz abgebrochen wird, werden alle seine Schulden und Titel sofort wieder aktuell. Die WVP ist mit Beschluss des AG beendet, nicht wie du denkst erst nach 6 Jahren!! Die ZV wuerde ich sofort nach Beschluss des AG anstreben. "Wer zuerst kommt malt zuerst"
@wolle1961. Danke! Wird der Gläubiger vom Abruch der Insolvenz durch das Amtsgericht in Kenntnis gesetzt?
Das weiss ich nicht genau ob direkt vom AG , aber zumindest sollte er vom TH informiert werden. Bin mir aber nicht sicher.
Ok, dann lass ich das offen. Wird im Fallbeispiel ja wohl hoffentlich nicht so schlimm werden. An dich aber auch nochmal die Frage (bereits an paps1959 gerichtet): Der neue Titel kann also zum Abbruch der Inso führen und damit eine sofortige (also noch vor Ablauf der eigentlichen RSB) ZV nach sich ziehen?
Der Schuldner ist zu informieren (§289 und §296 Inso)bzw. zu hören. Rechtsmittel können eingelegt werden.
Natuerlich
Na dann machen wir es doch mal konkret: zu 1.) §38 Insolvenzgläubiger und 286 -290 Restschuldbefreiung // Insofern nimmt also der Gläubiger, der vor Eröffnung eine Forderung hat, normal am verfahren teil, wird mit ev. vorhandener Masse quotial befriedigt und verliert seine Restforderung mit Erteilung der RSB // Ausnahme Forderungen aus v.b.u.H. zu2.) §301 InsO spricht von Insolvenzgläubigern (§38 InsO) insofern sind entstandene Forderungen nach Eröffnung, keine Insolvenzforderungen. Im Verfahren herrscht Vollstreckungsverbot, da alle Vermögenswerte an die Masse abgetreten sind. §35 InsO. Ein "Neugläubiger " würde also einen für ihn sinnlosen Vollstreckungsversuch unternehmen. Zur Wahrung der Verjährungsfristen nach BGB, müsste aber zumindest bis zum VB durch gefordert werden. Dieser Gläubiger kann dann nach Aufhebung des Verfahrens(§200 InsO) in die sonstigen Vermögenswerte des Schuldners vollstrecken, da die Abtretungserklärung nur pfändbares Einkommen des Schuldners umfasst. Dieser Gläubiger kann auch nach Erteilung der RSB lustig weiter vollstrecken, sein Titel behält auch weiterhin Gültigkeit. zu3.) Sie 2.) hier ist die Vorgehensweise analog dem Vorgehen nach Aufhebung des Verfahrens.
@paps1959. Wenn ich wolle1961 richtig verstehe, dann kann der neue Titel zum Abbruch der Inso führen und damit eine sofortige (also noch vor Ablauf der eigentlichen RSB) ZV nach sich ziehen?
Nein, die Versagungsgründe für das Verfahren sind abschließend im §290 InsO benannt, dort steht nichts (!) von Neuverbindlichkeiten. In der WVP-endgültige Entscheidung zur RSB- kommt es auf die Erfüllung der Obliegenheiten an (§295 InsO). Auch hier führen Neuverschuldungen nicht unbedingt zur Versagung. Lediglich Straftaten (Bankrott) können dazu führen.
Ok, dann also ZV erst nach Ablauf der WVP. Ich werde in meiner Ausarbeiten keine grobe Fahrlässigkeit oder Straftat einbauen, die ist ja auch gar nicht gefordert. Dann bleibt dem Gläubiger also tatsächlich nur, den Ablauf der WVP abzuwarten.
Nein, Zwangsvollstreckungen in sonstiges Vermögen sind für Neugläubiger bereits nach Aufhebung (§200 InsO) des Verfahrens möglich. Die Abtretungserklärung (§284(2)InsO) erstreckt sich nur auf Einkommen, nicht auf anderes Vermögen. Bildet der Schuldner also aus den unpfändbaren Bestandteilen neues Vermögen (mein Sparguthaben, meine Geldanlagen, mein Haus, mein Auto, mein Boot) kann diese der ZV durch entsprechendes Vorgehen unterworfen werden. So nun aber Genug zu diesem Thema. Alles Wichtige ist gesagt. Und ein bisschen Lesen der InsO und ZPO schadet bestimmt auch nicht. Bei http://dejure.org/gesetze/InsO/ oder ... /ZPO finden Sie alles was Sie benötigen.
Danke! Mir war zum Schluß die Rolle Neugläubiger vs Altgläubiger nicht wirklich klar: Ob nun ein ZV Verbot aufgr 294 InsO gilt oder einfach nur eine ZV ggf fruchtlos verlaufen kann.
§294(1) spricht von Insolvenzgläubigern. Das sind alle die Gläubiger, die bei Eröffnung eine offene Forderung gegen den Schuldner haben.
Gut, dann konstruiere ich mal nichts um einen evtl. Eingehungsbetrug, dass scheint mir ja ein Thema für sich zu sein. In meiner Ausarbeitung habe ich pflichtbewusst natürlich alle meine Forderungen angemeldet. Das von mir angedachte Einkommen des Schuldners liegt unter der Pfändungsfreigrenze (ganz einfach, weil ich davon ausgehe, dass das im wirklichen Leben ja auch häufig genauso ist). Mein Beispielgläubiger bekommt also erstmal nichts. Vollstrecken kann ich dann aber auch nicht mit meinem neuen Titel, da ja nichts zu holen ist. So muss sich der Gläubiger also gedulden und auf bessere Zeiten warten, die evtl. ja nach der RSB anfangen könnten.