Verjährungsfrist für Beförderungserschleichung?

7 Antworten

Die Verjährungsfristen werden mit jeder Mahnung aufgehoben. Und ja, natürlich könnte er das.

JotEs  27.07.2011, 06:56

Das ist falsch.

Die Verjährung wird gehemmt (sie beginnt nicht neu!) durch Verhandlungen zwischen den Parteien (§ 203 BGB), durch Rechtsverfolgung (§ 204 BGB) und in einigen hier nicht vorliegenden Spezialfällen.

Die Verjährung beginnt neu (§ 212 BGB), wenn der Schuldner die Forderung dem Gläubiger gegenüber anerkennt oder wenn eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungsmaßnahme vorgenommen oder beantragt wird.

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Eine einfache Mahnung hingegen, und sei sie auch von einem Anwalt ist keine Rechtsverfolgung im Sinne des § 204 BGB und hemmt daher die Verjährung nicht.

Eine einfache Mahnung ist auch keine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungsmaßnahme und führt daher auch nicht zum Neubeginn der Verjährung.

Die Straftat selbst (§ 265a StGB: "Erschleichen von Leistungen") verjährt bereits nach 3 Jahren. Sie kann also inzwischen nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden.

Die zivilrechtliche Forderung (also das erhöhte Beförderungsentgeld") verjährt ebenfalls nach 3 Jahren, wobei diese Frist jedoch erst mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem die Forderung entstanden ist.

Wenn du also zwischenzeitlich die Forderung nicht anerkannt hast (z.B. durch Teilzahlungen) und auch nicht in Verhandlungen stehst (bzw. gestanden hast), dann ist auch die zivilrechtliche Forderung inzwischen verjährt. Dann kann die Sache auch zivilrechtlich nicht mehr verfolgt werden, sofern du dich auf den Eintritt der Verjährung berufst.

Eine Forderung verjährt nach drei Jahren. Aber nur dann, wenn die Forderung nicht angemahnt oder eingetrieben wird.

Da du ja angemahnt wurdest, beginnt die Frist immer wieder neu. Wenn du einen Vollsteckungsbescheid bekommen hast, hat der Gläubiger (DB) sogar 30 Jahre Anspruch, die Forderung geltend zu machen. Also lieber Zahlen sonst wirds immer teurer, ich weiß wovon ich spreche. Aus einer Schwarzfahrstrafe von 55,70 sind nach knapp 7 Monaten schon über 130 geworden -.- Ich zahl das aber in kleinen Raten ab, das geht auch (meistens)...

Warum zahlst du denn nicht einfach, Strafrechtlich bin ich mir nicht so sicher aber Zivilrechtlich kann er dass bestimmt noch einklagen.

lora1 
Beitragsersteller
 27.07.2011, 00:39

Es wäre interessant, zu wissen, auf welche Stelle im Zivilrecht sich das bezieht.

Christiangt  27.07.2011, 00:41
@lora1

Auf das Zahlungsforderungen die berechtigt sind per Mahnverfahren eingeklagt werden können.....

solange du gemahnt wirst, verjährt nichts. und ja, der anwalt kann das vor gericht bringen.