Wie muß ich vorgehen, um einen Titel gegen einen Schuldner zu erwirken?
Meine "besten Freunde" (beide Anwälte) haben mir vor 2 Jahren knapp 14.000,- Euro abgeluchst und weigern sich, es zurückzuzahlen. Ich besitze einen Schuldschein, leider ohne genaue Vereinbarung der Rückzahlungsmodalitäten. Immer wenn ich sie anspreche, bekomme ich freche und dreiste Antworten, bis hin zu Drohungen: "Leg dich nicht mit Anwälten an". Erst gestern wieder und jetzt ist mir der Kragen geplatzt (zumal der Stress meinem gesundheitlichen Zustand alles andere als gut tut).
Ich möchte jetzt den Schuldschein "verkaufen" (habe auch schon die passende Adresse dafür), brauche aber einen Titel gegen die Schuldner. Was genau muß ich tun um diesen zu erwirken, ohne noch großartig einen Anwalt einzuschalten? Ich habe schon zuviel Geld verloren. Kann mir jemand bitte die nächsten Schritte aufzählen? Ich wäre sehr dankbar.
P.S. Bitte keine Ratschläge über den "Titelverkauf", ich weiß dass 30 Jahre gepfändet werden kann, aber die Schuldner sind 65 bzw. 74 Jahre alt .
4 Antworten
Hallo Scarlett 3003,
in der Regel beantragt man wegen Ansprüchen auf Zahlung von Geld beim Zentralen Mahngericht des jeweiligen Bundeslandes (in Bayern zum Beispiel das AG Hof) einen Mahnbescheid. Dies erfolgt üblicherweise im Zuge der maschinellen Bearbeitung, also über ein Formular, das man sich auf der Internetseite des Mahngerichts herunterladen kann.
Nach Einreichung des Mahnantrages erstellt das Gericht einen Mahnbescheid und sendet diesen dem Beklagten zu. Dieser hat 2 Wochen Zeit, den Anspruch zu bedienen oder sich eben still zu verhalten. Im letzteren Fall erläßt das Gericht einen Vollstreckungsbescheid, welcher einen vorläufig vollstreckbaren Titel darstellt. Es kann aber auch sein, daß der Schuldner dem Mahnbescheid widerspricht. Das ist bis zum Erlaß des Vollstreckungsbescheides möglich. In diesem Fall mußt Du Klage erheben, so daß die Sache vor Gericht geht.
Aber auch gegen den Vollstreckungsbescheid selbst kann der Schuldner Einspruch einlegen. In diesem Fall macht das Mahngericht die Sache von amts wegen anhängig und fordert Dich zu einer fristgerechten Anspruchsbegründung auf.
Das gesamte Verfahren kann nachgelesen werden in den §§ 688 ff ZPO.
Dies alles kannst Du machen, ohne den Schuldschein verkaufen zu müssen. Inwiefern die Verabsäumung der Vereinbarung von Zahlungsmodalitäten das Verfahren negativ beeinflussen können, vermag aus der Distanz nicht zu beurteilen, bin aber der Meinung, daß ein unterzeichneter Schuldschein Beweis genug sein dürfte bei Privatdarlehen. Ferner gehe ich davon aus, daß Deine beiden "Freunde" mit ihrer Aussage "Leg Dich nicht mit Anwälten an" bewußt bei Dir Angst schüren wollen, ohne jedoch etwas belastbares in der Hand zu haben.
Viel Erfolg und herzliche Grüße
itasca
Wenn Dir hier geraten wird, ein Mahnverfahren einzuleiten, dann geht das an der Tatsache vorbei, daß man es hier mit renitenten Schuldnern zu tun hat.
Der bloße und keiner Begründung bedürftige Widerspruch gegen den Mahnbescheid genügt, um das Vorhaben einer schnellen und vergleichsweise billigen Titelerwirkung zu torpedieren. Dann nämlich mußt Du als Antragsteller die Sache in das streitige Verfahren überleiten. Dafür aber ist bei dem bestehenden Streitwert das Landgericht zuständig und dort herrscht Anwaltszwang.
Bei diesen Schuldnern kannst Du wohl davon ausgehen, daß die Widerspruch einlegen. Durch das Mahnverfahren verlierst Du nur Zeit. Gehe am besten gleich zum Anwalt.
Schriftliche Aufforderung mit Frist zum zahlen per Einwurfeinschreiben schicken.
Gerichtliches Mahnverfahren (Schreibwarengeschäft)....Wenn keine Reaktion in 14 Tagen hast du glück und die Schuld besteht du kannst eintreiben.Hast dann einen Titel.
Am besten wenn du weist die wollen in den Urlaub für 3 Wochen:-)
Wenn die Wiederspruch einlegen muss der Fall vor Gericht.
Mach eine Kopie von dem Schuldschein und lege diese Kopie der Statsanwaltschaft vor. Dann wirst Du sehen, was passiert.
Das war genau das, was ich gedacht habe. Manche antworten wirklich nur, um Punkte zu sammeln >,,< !!
Dafür ist jimpo bekannt.
Die Staatsanwaltschaft wirft einen Blick darauf und fragt, was der Fragesteller dort will. Dann schicken sie ihn wieder weg. Toller Tipp.