Kann ein Vermieter den Mietvertrag kündigen, weil eine Familie unerwartet Nachwuchs bekommt?

15 Antworten

Kann ein Vermieter den Mietvertrag kündigen, weil eine Familie unerwartet Nachwuchs bekommt?

In der Regel nicht, nur wenn die Wohnung dadurch überbelegt wäre. z.B. wenn man Fünflinge bekommen würde und die Wohnung wäre nur 40 m² groß, also wenn die Kinder größer werden, dann könnte der Vermieter kündigen. Kurzfristig kann er da nichts ausrichten.

Aber es geht den Vermieter einfach nichts an und man darf laut Mieterbund bei Anmietung lügen:

http://www.zuhause.de/selbstauskunft-fuer-wohnungssuchende-mieterbund-raet-zum-luegen/id_47232060/index

MfG

Johnnymcmuff

albatros  02.08.2015, 00:42

Her ist ein Haus vermietet. Da dürfte auf keinen Fall eine Überbelegung eintreten die u. U. eine Kündigung rechtfertigen könnte.

imager761  02.08.2015, 09:30
@albatros

Das mag stimmen und scheint naheliegend, nur kenen wir eben nicht die gemietete Wohnfläche und die darauf verteilten Zimmergröße.

johnnymcmuff  02.08.2015, 20:41
@albatros

Ich habe schon sehr sehr schmale, kleine Häuser von außen und innen gesehen, so in der Art der englischen Häuser.

Einem Mieter kann nur aus wichtigem, den Mietvertrag betreffenden und gesetzlich zulässigem Grund, gekündigt werden.

Vorrangig keine oder unregelmäßige Mietzahlungen. Dann grobe/schwere andere Verletzungen der Vertraglichen Vereinbarungen, sofern diese wirksam sind.

Mir ist nicht bekannt das Mietern gekündigt werden darf weil sich, ungeplant, weiterer Nachwuchs ankündigt.

Eine Kündigung aus diesem Grund wäre schlicht unwirksam. Da müßte der Mieter gar nicht reagieren.

Ich bezweifel, dass man jemand verbieten kann Kinder in die Welt zu setzen oder ihm deswegen die Wohnung kündigen kann.

Ich mein: Soweit ich weiß, ist auch ein "Kinderverbot" im Mietvertrag oder in der Hausordnung nicht gestattet. Insofern würde ich annehmen, dass sich diese Kündigung jedwaiger Grundlage entzieht. Einfach mal n Anwalt aufsuchen.

hierzulande65  01.08.2015, 17:32

Selbst die Kosten für einen Anwalt wegen so eines Schwachsinns zum Fenster raus zu werfen, ist hier nicht ratsam! 

ener76 
Beitragsersteller
 01.08.2015, 17:37

Ich sehe es ähnlich wie Du. Problem ist, dass V. im Nachbarhaus wohnt. Eine tägliches Treffen mit einem Streit im Hintergrund ist nicht angenehm. Die M. haben auch Sorge, dass die V. eine Kündigung wegen Eigenbedarf ausspricht. Dass das juristisch sehr dünnes EIs für die V. ist, habe ich der Familie bereits mitgeteilt. Der Eigenbedarf muss definitiv nachweislich bestehen. Früher war es so, dass ein V. 3 oder 5 vorausschauend Planen muss, bevor er Eigenbedarf anmeldet. Aber das hat sich im Mietrecht wohl geändert hab ich gehört.

KaeteK  01.08.2015, 19:42
@ener76

Mit 3 bzw. vier Kinder ist das nicht so einfach Jetzt würde ich erst mal abwarten.

imager761  02.08.2015, 09:24
@ener76

Die M. haben auch Sorge, dass die V. eine Kündigung wegen Eigenbedarf ausspricht. Dass das juristisch sehr dünnes EIs für die V. ist, habe ich der Familie bereits mitgeteilt. Der Eigenbedarf muss definitiv nachweislich bestehen.

Da liegst da aber völlig falsch, und mit diesem Halbwissen im Mietrecht solltest du dich tatsächlich zurückhalten:

Gem. § 573 II Nr. 2 BGB dringt eine Eigenbedarfskündigung bereits durch, "wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt."

Meint: Es muss einen demnach Berechtigten lediglich konkret benennen, keinesfalls Bedarf - zumal in dem erst in der Zunkunft liegenden - Einzugstermin nachweisen oder gar in Interessensabwägung darlegen.

Wenn selbst (im unlängst im ZDF-Magazin wiso populär gewordenem Fall) die EBK einer längjährigen M als rechtmäßig durchdrang, nur weil der auswärtige VM diese Wohnung für seine gelegentlichen Wochendübernachtungen anlässlich seiner Besuche der Tochter beanspruchte, kannst du dir die Erfolgsaussichten eine Kündigungsschutzklage in diesem Fall selbst ausrechnen.

imager761  02.08.2015, 09:26
@KaeteK

Ws hat Anzahl oder Alter der (eingetretenen) Vertragspartner auf der Mieterseite mit einer Eigenbedarfskündigung des VM n. § 573 II BGB zu tun?

Das geht die Vermieterin einen feuchten Dreck an. Sie hat auch keine Handhabe was eine Kündigung begründen würde.

Die Vermieterin kann natürlich NICHT kündigen. Ein weiteres Kind ist kein Kündigungsgrund. Das einzige, das passieren kann und wird, ist die Erhöhung der Nebenkostenvorauszahlung aufgrund erhöhter Wasser/Müllmengen.

DerHans  01.08.2015, 19:42

Bei einem ganzen Haus zahlt der Mieter sowieso die kompletten Nebenkosten. Da muss ja nichts aufgeschlüsselt werden.