Kündigung der Wohnung bei Schlüsselvergabe an Dritte?
Guten Tag,
es geht um eine Mietwohnung und dessen Schlüssel. Der ein Zweitschlüssel soll einem Dritten vergeben werden. Vertraglich wird erläutert, dass wenn eine Person, die die Wohnung nicht mietet, sich in der Wohnung befindet, aber einen Schlüssel mit Erlaubnis des Mieters(!) hat (somit kein Hausfriedensbruch), die Kündigung der Wohnung vom Vermieter aus ansteht. Ist dies ordnungsgemäß?
Leider finde ich keine Punkte zu diesem Thema im Mietrecht. Deswegen wende ich mich an Sie. Kann man im Interesse des Mieters vorgehen oder hat der Vermieter das Recht, trotz Schlüsselübergabe und überlassenem alleinigen Gebrauchsrecht der Wohnungsschlüssel an den Mieter, die Forderung zu stellen?
7 Antworten
Wem ein Mieter einen Schlüssel für seine Wohnung überlässt, ist seine Sache und geht den Vermieter nichts an.
Erst wenn sich eine Person dauerhaft in der Wohnung aufhalten (dort wohnen sollte) wäre das (wenn keine Erlaubnis des Vermieters vorliegt) ein Kündigungsgrund des Vermieters wegen unerlaubter Gebrauchsüberlassung an Dritte.
Bis zu ca. 5 Wochen wäre der Aufenthalt der betr. Person Besuch und muss weder angemeldet werden noch braucht es dazu einer Erlaubnis.
Wenn die Person nur nach dem Rechten sieht und lüftet, weil der Mieter Im Urlaub ist, dann ist das kein Kündigungsgrund.
Ist die Person aber mehrere Tage in der Wohnung ohne das der Mieter zugegen ist, dann ist das unerlaubte Gebrauchsüberlassung Dritter und das muss nicht als Klausel im Mietvertrag stehen.
Schön dass Du auch vernünftige Kommentare abgeben kannst, das sollte aber auch so bleiben.
Dein Kommentar ist meiner Ansicht nach falsch.
Hast Du das hier beachtet?
ohne das der Mieter zugegen istWarum? Was bedeutet Besuch?
Besuch bedeutet, dass Jemand besucht wird und nicht etwas. also eine Wohnung. :-)
Wenn der Mieter nicht da ist, kann er nicht besucht werden!
Woher leite ich es noch ab?
Besuch mit Hund ist erlaubt, aber nicht ein Hund als Besuch.
Sinngemäß ist Deine Antwort nicht anders als Meine.
Da sehe ich einen erheblichen Unterschied und wie so oft liegst du mit deiner Definition "Besuch bedeutet, dass Jemand besucht wird und nicht etwas. also eine Wohnung" voll daneben :-(
Selbstverständlich darf ich Besucher nicht nur zum zweistündigen Kaffeetrinken oder Fußballabend einladen, sondern auch einem ehemal. Arbeitskollegen aus Süddeutschland eine Übernachtungsmöglichkeit in meiner Wohnung im Hamburg anbieten, weil er dienstlich ein paar Tage in meiner Stadt ist, zur Messezeit kein Hotel bekommt oder ich die seltene Gelegenheit nutzen will, mit ihm abends in Erinnerungen zu schwelgen. Oder meine alleinstehende Mutter nach ihrem Beinbruch in meiner EG-Wohnung wochenlang betreuen, bis sie wieder auf ihren eigenen Beinen steht und darf dennoch in beiden Fällen zur Arbeit oder nach Feierabend noch ins Fitnesstudio gehen und meine Besucher so lange sich selbst überlassen :-O
Besucher dürfen selbstverständlich über längere Zeit hinweg in der Mieterwohnung bleiben und dort übernachten; sie dürfen sich auch bei Abwesenheit des Mieters in der Mietwohnung aufhalten und einen Haus- und Wohnungsschlüssel überlassen bekommen, um jederzeit zu eigenen Terminen, Artzbesuchen oder zum Einkaufen gehen zu können.
Der mietrechtlich relevante Unterschied zwischen zulässigem Besuchsrecht und unzulässiger Gebrauchsüberlassung Dritter liegt weder in der (un)zusammenhängenden Dauer noch Anwesenheit des Mieters, sondern dem Umstand, ob er vorübergehend oder auf Dauer ausgelegt ist.
Hier geht die h. M. der Rechtsprechung von dem Anscheinsbeweis aus, dass dies nach 6 Wochen Besuchsdauer anzunehmen ist und daher vom VM überprüft werden darf.
Nein! Dann wäre es ja z.B. nicht möglich, in den Urlaub zu fahren und der Nachbarin den Schlüssel zum Blumengießen zu überlassen! Wem Du wann und wie Zutritt zu Deiner Wohnung gewährst ist alleine Dein Ding und geht den Vermieter überhaupt nichts an. Völlig egal, ob wer die Blumen in Deiner Abwesenheit gießt, die Putzfrau ein- u. ausgeht oder der kleine Bruder dort übernachtet, wenn er zuhause Stress hat.....natürlich immer, sofern diese Personen sich an die Hausordnung halten.
Gilt es auch, wenn der Dritte die Wohnung nach Absprache mit dem Mieter, die Wohnung öfter betritt? Also keinen Schlüssel bekommt für einen Zeitraum wie Urlaub?
...ja, natürlich! Wie z.B. die Putzfrau. Aber Achtung: Gelegentliches Überlassen oder die Putzfrau sind etwas anderes, als wenn dort jemand anderes fest wohnt, z.B. ein Untermieter oder die Freundin, die ohne Absprache mit einzieht!
Geht darum, dass die Person, in dem Fall die Freundin, die Wohnung für kurze Zeiten an einigen Tagen nutzt bzw. beim Putzen aushilft, kocht, ... . In einem halben Jahr will sie sowieso offiziell dazuziehen.
Genau das ist damit gemeint und wirksam ausgeschlossen: Eine auf Dauer angelegte Übernachtung oder Nutzung bedarf zwingend der Zustimmung des Vermieters, § 540 BGB. Und die ist nicht von der zusammenhängenden Dauer abhängig. Meint, nur weil die Freundin ein paar Tage nicht kommt, ist das gerade nicht mehr als Besuch zu werten.
Und die Zustimmung darf er von Erhöhung der Miete und Betriebskosten(voraus)zahlung abhängig machen oder eben verweigern. Bei Zuwiderhandlung droht Beseitigungsverlangen und bei fruchtlosem Fristablauf fristlose Kündigung, §§ 541, 543 II 2 BGB :-O
Denn das ist gerade kein vorübergehender Besuch noch gelegentlicher Aufenthalt von Putzfrau, Handwerker, Nachbarn, wenn man "die Freundin die Wohnung für kurze Zeiten an einigen Tagen nutzt bzw. beim Putzen aushilft, kocht, ... . In einem halben Jahr will sie sowieso offiziell dazuziehen", sondern gemeinsame Haushaltsführung.
Ich sehe bei deinem Plan noch ein ganz anderes Problem: Wer sich ausdrücklich als Alleinmieter um die Wohnung bewarb, gleichwohl nach Mitevertragsschluß bereits seine/n Partner/in dort faktisch wohnen lässt, muss mit Anfechtung seines Mietvertrages wg. arglistiger Täuschnung spätestens dann rechnen, wenn er Antrag auf Zuzug stellt. So hatte sich der VM das MV nämlich nicht vorgestellt :-(
G imager761
Für eine zielführende, gar belastbare Antwort wäre der genaue Wortlaut der Vereinbarung hilfreich :-(
So rate ich, dass hier eine tatsächlich unzulässige Gebrauchsüberlassung Dritter i. S. d. § 540 I 1 BGB untersagt ist, etwa sie per Airbnb anzubieten oder als Wochenendheimkehrer regelmäßig Bekannten zu überlassen bzw. am WE Lebensabschnittsgefährten einzuladen.
Unschädlich ist es hingegen, seiner Putzfrau oder Nachbarin einen Schlüssel zu überlassen, damit sie dort putz, lüftet, Blumen gießt.
G imager761
Hallo, im Mietvertrag kann vieles vereinbart werden, auch Schlusselgeschwafel. Der Vermieter hat sich was dabei gedacht. Ob es Sinn macht, sei dahingestellt. Er ueberlaesst dir die Wohnung. Du hast dann das Hausrecht. Machst nicht so kompliziert. Du kannst Wohnungstuerschlussel geben, wen du willst. Verteile sie aber nicht in der Fußgängerzone. Vielleicht hat das dein Vorgänger gemacht, darum die Klausel im Vertrag, hihi. Deinen Vermieter musst du darüber nicht informieren und ihn auch nicht auf die Nase binden, wenn dein Bruder auf die Wohnung aufpasst, solange du Deine kranke Oma besuchen musst. Mensch lass dir was einfallen. Du musst auch nicht sagen, dass er übernachtet. Solange er keine nächtlichen Orgien feiert und nicht auffällig ist, ist alles im Rahmen.
Nein, das ist Besuch. Und den muss man weder ankündigen noch nur bei eigener Anwesenheit einladen :-)
Nur Vermietung (Airbnb, Untermieter) oder auf Dauer angelegte Übernachtungen (Lebensgefährte) bzw. Logiergäste ab etwa 6 Wochen bedürfen der Erlaubnis des VM.