Frage zum Mietrecht bezüglich Einbauten des Mieters
Hallo,
ich habe eine Frage zum Mietrecht.
Es geht darum, dass in einem Haus eine Familie zur Miete lebte, welche unter Anderem einen elektrischen Garagentoröffner installiert hat (ursprünglich lies sich dies nur manuell öffnen). Diese zog nach kurzer Zeit wieder aus, das Tor wurde jedoch nicht rückgebaut (elektrischer Öffner blieb erhalten), die Miete für den neuen Mieter wurde deshalb nicht erhöht bzw. wurde dieses Extra nicht im neuen Mietvertrag erwähnt.
Nach einer gewissen Zeit ging dieser Einbau unter einer neu eingezogenen Familie kaputt, sodass die Garage sich nun nicht mehr öffnen lässt.
Frage: Ist die Vermieterin dazu verpflichtet dieses Gerät für den neuen Mieter zu ersetzen? Oder lediglich dazu verpflichtet die Funktion des Tors wieder zu gewährleisten?
Der neue Mieter wartet mit einem Angebot für ein neues Gerät auf, dessen Preis die Vermieterin nun entrichten soll.
Vielen Dank
10 Antworten
Da der Öffner bei Mietbeginn installiert war, gilt er als mitvermietet. Dem Vermieter obliegt es deshalb, diesen auf seine Kosten funktionstüchtig zu erhalten. Gibt es eine wirksam vereinbarte Kleinreparaturklausel, könnte bei Nichtüberschreitung des Limits der Mieter belastet werden, allerdings nur für die Reparatur. Ein neues Gerät muss der Vermieter bezahlen.
Fest eingebaute Gebäudebestandteile gehen in das Eigentum des Grundbesitzers über, wenn sie nicht restlos beseitigt und zurück gebaut werden.
In der Konsequenz ist der Eigentümer dann natürlich auch für die Funktionsfähigkeit dieses Gerätes verantwortlich.
Dass dieses Detail nicht extra im Mietvertrag erwähnt wird, spielt keine Rolle. Der neue Mieter hat die Garage so gemietet, wie besichtigt - als MIT elektronischer Öffnung
Ist die Vermieterin dazu verpflichtet dieses Gerät für den neuen Mieter zu ersetzen?
Klare Antwort, ja.
Der Mieter hat mit elektrischem Toröffner gemietet. Wer das Ding mal installiert hat ist völlig egal.
Der Vermieter hat dafür zu sorgen das die Mietsache während der Dauer des Mietverhältnisses in nutzbarem Zustand ist bzw. sie in nutzbaren Zustand zu versetzen.
BGB § 535
Der neue Mieter wartet mit einem Angebot für ein neues Gerät auf, dessen Preis die Vermieterin nun entrichten soll.
Vorsicht!
Der Mieter sollte weder Angebote einholen noch irgend was beauftragen, sonst bleibt er auf den Kosten sitzen.
Hat der VM den Interessenten ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Torantrieb vom Vormieter auf dessen Kosten angeschafft und lediglich zurückgelassen wurde,
Wo kann man das nachlesen imager?
Ich bin der Meinung, dass der Vermieter die Sachen ausbauen muss oder ausdrücklich sagen muss, dass der Nachmieter die Sachen haben kann, aber ggf. bei Auszug mitnehmen muss.
Zudem wäre da noch die Beweislast oder?
zählt er ebensowenig zur Mietsache wie Schlafzimmerfensterrollo, Fußmatte oder Router.
Auch hier hätte ich gerne mal eine Quelle, meine besagen da was anderes.
Vielen Dank im Voraus und für einen endlich mal höflichen Kommentar.
Gern. Ich habe dir allerdings schon mehrfach versucht, den Begriff der Leihe, §§ 598 ff. BGB zu erläutern.
Genau das ist hier der Fall: Es wurde vom VM ausdrücklich erklärt, das der Torantrieb vom Vormieter auf eigene Kosten installiert wurde, aber eben nicht zur Mietsache gehört.
Er würde ihn dem Nachmieter aber zur unentgeltlichen, daher nicht im Mietzins enthalten Gebrauch aber weiterhin überlassen.
Dieser Leihvertrag wurde konkludent angenommen; § 599 BGB klärt, das der VM keinen Ersatz darüber schuldet; § 602 BGB, dass der M allerdings auch nicht für die eingetretene Verschlechterung haftet.
Im Ergebnis muss der M entweder mit Duldung des VM einen neuen Antrieb auf seine Kosten einbauen oder auf dem Komfort künftig verzichten. Denn das Tor, mithin die vertragliche Gebrauchsüberlassung Garage, lässt sich derzeit ja mechanisch entriegeln.
Genau das ist hier der Fall: Es wurde vom VM ausdrücklich erklärt, das der Torantrieb vom Vormieter auf eigene Kosten installiert wurde, aber eben nicht zur Mietsache gehört.
Und das ist eben nicht so einfach.
Entweder der Vermieter fordert den ehemaligen Mieter auf den Urzustand wieder herzustellen oder der Vermieter entfernt es.
Der Vermieter kann natürlich vor Vertragsabschluss Bedingungen stellen. wie z.B. dass der Türöffner vom Vormieter war und der mögliche Mieter übernehmen kann oder auf eigene Kosten entfernt.
Wurde aber nichts erwähnt oder nur erwähnt dass der Vormieter es eingebaut hat, dann sind die Sache mitvermietet.
Es wurde vom VM ausdrücklich erklärt, das der Torantrieb vom Vormieter auf eigene Kosten installiert wurde, aber eben nicht zur Mietsache gehört.
Komische Interpretation folgenden Absatzes:
Diese zog nach kurzer Zeit wieder aus, das Tor wurde jedoch nicht rückgebaut (elektrischer Öffner blieb erhalten), die Miete für den neuen Mieter wurde deshalb nicht erhöht bzw. wurde dieses Extra nicht im neuen Mietvertrag erwähnt.
Bitte wo steht, das der Vermieter gesagt hat, es gehöre nicht zur Mietsache?
Nirgends. Daher gilt, sind die Sachen bei Einzug in der Wohnung, gelten sie als mitvermietet. ( es sei denn es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.)
So am Rande, bist Du der Mieter oder Vermieter?
Ja, ansonsten hätte das Gerät im Mietvertrag expiziet erwähnt werden müssen, dass nach Ausfall es nicht ersetzt wird.. Der Mieter hat keine Angebote einzuholen ( sonst ist er der Auftraggeber), sondern der Vermieter.
Würde mich aber nicht um ausgezogene Mieter, noch um Eigentümer kümmern wenn ich damit nichts zu tun habe.....Kennst Du den Mietvertrag zwischen neuem Mieter und Eigentümer????
Dir vielleicht :-(
Tatsächlich gelten bei Besichtigung oder Mietvertragsschluss vorhandene Einbauten nur dann konkludent zur Mietsache gehörend, sofern keine anderslautenden Erklärungen hierüber abgegeben wurden.
Hat der VM den Interessenten ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Torantrieb vom Vormieter auf dessen Kosten angeschafft und lediglich zurückgelassen wurde, zählt er ebensowenig zur Mietsache wie Schlafzimmerfensterrollo, Fußmatte oder Router.
Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter lediglich in einem zum vertragsgemäßen (!) Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten.