Kann die Mutter eines volljährigen Kindes den Unterhalt für das Kind einfordern?
Meine Tochter ist 18 Jahre alt geworden und lebt bei der Mutter. Die Mutter fordert nun über einen Anwalt den Unterhalt für die Tochter ein.
Ist das richtig?
Muss ich der Mutter Auskunft geben oder bin ich nur meiner Tochter zur Auskunft verpflichtet?
Vielen Dank im Voraus Für Eure Hilfe.
8 Antworten
Nein, den Unterhalt muss die Tochter als Volljährige selbst einfordern.
Bei uns nicht, das muss das Kind schon alleine machen. Auch das Jugendamt ist da raus.
In Deutschland.
Unterhaltspflicht besteht weiterhin, bis zum Ende der Ausbildung.
Formal musst du ans Kind zahlen. Aber ist es nicht gleichgültig, wer dich auffordert? Zahlen musst du eh.
Wieso, wenn das Kind versorgt ist, durch BAföG zum Beispiel, gibt es keinen Cent zusätzlich.
Nicht ganz. Dabei kommt es darauf an, was Vorrang hat, Bafög vom Staat oder Unterhalt von privat (Vater) und jetzt rate mal, wofür sich der Staat hier entschieden hat.
Die Mutter fordert nun über einen Anwalt den Unterhalt für die Tochter ein.
Ab 18 sind beide Elternteile unterhaltsverpflichtet und nicht nur der Elternteil wo das Kind nicht lebt.
Dem Anwalt würde ich also höflich scheiben, dass seine Mandantin überhaupt nicht mehr berechtigt ist für das volljährige Kind irgendwas zu fordern.
Das volljährige Kind muss ab 18 seine Ansprüche selbst stellen und zudem belegen, worauf sich der Anspruch begründet. Zudem sollte das Kind die Einkommensbelege von beiden Eltern einfordern und hat ebenso eine Vorlagepflicht dir die Unterlagen der Kindsmutter zur Verfügung zu stellen, damit du nachprüfen kannst, ob die Rechnung am Ende stimmig ist.
Die Tochter kann natürlich auch nur dich verklagen vor Gericht. Allerdings muss sie spätestens dann glaubhaft machen, dass die Mutter keinen Unterhalt zahlen kann.
Du bist also nur noch dem Kind gegenüber auskunftspflichtig. Daher würde ich, falls noch nicht geschehen und es keinen Unterhaltstitel gibt, den Unterhalt umgehend einstellen und warten was passiert.
Sollte sich die Tochter den gleichen Anwalt nehmen wie die Mutter, würde ich den ebenfalls über einen Interessenkonflikt aufklären und ihm mitteilen, dass du ihn bei der Anwaltskammer meldest. Obwohl meist nichts als eine Rüge dabei rum kommt, sollte der Anwalt aber wissen, dass er nicht die Mutter vertreten kann und das Kind gegen die Mutter gleichzeitig.
Denn die Ansprüche des Kindes richten sich ja gegen beide Elternteile!
Wenn du richtig großzügig bist, dann schreibst du das Kind direkt an und bittest um die Kontonummer und die Einkommensunterlagen der Mutter. Das musst du allerdings nicht und ich würde dem auch nur hinter her rennen, wenn es darum geht einen Titel abzuändern. Genauso darf die Mutter natürlich deine Unterlagen einsehen. Du könntest natürlich auch direkt die Mutter anschreiben und um ihre Einkommensbelege bitten, erscheint aber wenig sinnvoll wenn die schon mit Anwalt kommt... Aber ihrem Anwalt würde ich schreiben, dass er seine Mandantin über die Vorlagepflicht mal aufklären sollte.
Also: gibt es keinen Titel dann den Unterhalt sofort einstellen! Gibt es einen Titel und die Tochter zeigt sich nicht kooperativ: Abänderungsklage einreichen.
Die Mutter hat ab 18 gar nichts mehr zu wollen und der Anwalt sein Examen offenbar auf dem Rummelplatz gemacht.
Da ich hier gerade übelst unqualifiziert von einem User angegriffen wurde, möchte ich nochmals etwas ins Detail gehen:
Da du keinen Kontakt mehr hast zu deiner Tochter kannst du sie dennoch anschreiben um ihre Bankdaten zu erfragen und sie über den rechtlichen Sachverhalt aufzuklären. Aber ohne Titel ist alleine sie in der Bringschuld! Sie muss nachweisen dass sie unterhaltsberechtigt ist. Schulbescheinigung, Ausbildungsvertrag, etc.
Und die Einkommensbelege der Mutter muss sie beibringen. Was Einkommen ist und was abgezogen werden kann, kann man den unterhaltsrechtlichen Leitlinien entnehmen :
https://www.famrz.de/arbeitshilfen/unterhaltsleitlinien.html
Damit deine Tochter den Unterhalt berechnen kann und berechnen lassen kann, benötigt sie natürlich auch deine Unterlagen.
Die darf auch die Ex einsehen, genauso wie du die der Ex. Deine Tochter kann zur Berechnung auch die Hilfe des Jugendamtes in Anspruch nehmen.
Die Mutter ist definitiv raus was irgendwelche Forderungen betrifft- Dazu ein ausführlicher Text einer Anwaltskanzlei:
https://www.familienrecht-muenchen.de/Aktuelles/Neuer_Artikel_2
Deine Tochter kann nur bestimmen, dass der Unterhalt weiter auf das Konto der Mutter gehen soll. Das solltest du dir dann aber schriftlich geben lassen.
Studiert die Tochter, dann ist vorrangig BAföG von ihr zu beantragen. Macht sie eine Ausbildung, dann wird das Ausbildungsgehalt bis auf 100 Euro angerechnet. Genauso das Kindergeld welches ab 18 voll angerechnet wird.
Ist ein Unterhaltstitel oder eine Jugendamtsurkunde vorhanden, dann muss zuerst geprüft werden ob es über die Volljährigkeit hinaus geht. Der Unterhalt sollte auch erstmal weiter gezahlt werden. Auf der Überweisung getätigte Aussagen wie "unter Vorbehalt" haben keinen Rechtsanspruch! Möchtest du zu dem Thema etwas wissen kannst du mich gerne direkt anschreiben.
Es ist sehr bedauerlich, dass du keinen Kontakt mehr zum Kind hast. Aber damit geht es dir wie vielen Vätern wo die Kindsmutter dafür gesorgt hat, das Kind dem Vater zu entfremden. Aber für die Unterhaltsfrage ist es am Ende auch egal wer nun schuld ist und wer nicht. Aber es gibt eben auch einige Mütter, die nicht verstehen wollen, dass sie ab Volljährigkeit des Kindes eben auch unterhaltspflichtig werden in Form von Barunterhalt.
Und es ist zudem davon auszugehen, dass dein Betrag sich ab 18 verringert, da alleine schon das Kindergeld nun voll angerechnet wird. Und sollte die Kindsmutter ihren errechneten Anteil nicht aufbringen können, so musst du diesen Anteil auch nicht übernehmen. Das nur so am Rande.
Wenn die 18 jährige Tocher noch zur Schule geht, studiert oder eine Ausbildung absolviert, bist du Unterhaltspflichtig.
Davon ausgenommen bist du nur, wenn du Zahlungsunfähig bist, d.h. abzüglich der Lebenserhaltungskosten deiner Seites nicht genug Geld für eine Unterhaltszahlung übrig bleibt.
Ob du auskunftspflichtig bist kann ich leider nicht sagen, ich vermute allerdings nicht. (das müsste ein Gericht anordnen)
LG
Doch, alle 3 sind auskunftspflichtig, da ja sonst der Unterhalt nicht berechnet werden kann.
Wird die Höhe des Unterhalt nicht vom Gericht festgelegt ?
In diesem Fall müsste er nur dem Gericht gegenüber seine Finanzen offen legen und nicht der Mutter gegenüber, oder ?
Soll er zum Gericht gehen (dabei besteht Anwaltszwang und das kostet) und eine immense Rechnung provozieren? Das Gericht kann die Kosten nur auf ihn legen, wenn es feststellt, dass der Vater sich vorher geweigert hat und deshalb überhaupt erst das Gericht bemüht wurde. Außerdem ist der Vater gesetzlich verpflichtet, sein Einkommen gegenüber Kind+Mutter offen zu legen, kein Gericht wird ihn davon freisprechen.
Die Höhe des Unterhalts regelt die Düsseldorfer Tabelle. Ausrechnen kann man anhand dieser Tabelle entweder selbst (komplizierte Rechnung) oder ein Anwalt oder das Jugendamt in Form von Beratung oder ein Gericht, welches die entstandenen Kosten jedoch auf die Beteiligten entweder aufteilt oder EINEM voll auferlegt, je nachdem, wer sich im Vorfeld wie verhalten und kooperiert oder nicht kooperiert hat.
Ich glaube kaum, dass diese greift, wenn festgestellt wird, dass der Vater in so einer Angelegenheit /Familiensache der Verursacher ist. Das wäre so, als wenn jemand vorsätzlich eine Straftat begeht und die Versicherung soll zahlen. Macht sie nicht.
Es besteht eine gegenseitige Auskunftspflicht. Und die Tochter ist in der Bringschuld. Denn ohne das genaue bereinigte Netto beider Eltern kann der Unterhalt nicht errechnet werden und auch nicht wer am Ende was zahlen muss und kann. Die Mutter ist ab 18 raus, da sie nun selbst Unterhaltsschuldnerin wird.
gut zu wissen, danke
"bei uns" ist wo?