hat ein kind ein recht auf verwendung des unterhalts nur für es allein?
angenommen, eine mutter hat 2 kinder von 2 vätern. der eine zahlt, sagen wir mal, 1000 euro kindesunterhalt, der andere kann nur 300 zahlen. hat dann das kind mit den 1000 euro das recht gegen die mutter, dass es entweder "besser" lebt als sein geschwisterkind - zb teurere klamotten oder hobbies - oder wenn diese beide kinder gleich halten will, dass dann der "rest" geld für es angespart wird? oder kann die mutter die 1300 euro in dem fall auf BEIDE kinder aufteilen?
8 Antworten
JA das Kind hat das Recht auf den Unterhalt ... der Unterhalt gehört dem Kind und niemanden sonst ... und wird von der Mutter stellvertretend für dieses Kind verwaltet
Deine ist eine zu spezifische Frage, als dass ich sie (hier) verbindlich beantworten könnte, und Du solltest dazu die Meinung eine Familienrechtsexperten - unter Mitnahme aller fallrelevanten Unterlagen - einholen.
Aber einige Punkte dau kann ich dir gerne nennen:
Der Kindesunterhalt ist der Anteil des Kindesvaters für die zum täglichen Unterhalt des Kindes anfallenden Kosten ... und dieser steht nur diesem Kinde alleine zu.
Der Kindesunterhalt ist NICHT Teil des Familieneinkommens ... er ist NUR für Aufwendungen für dieses eine Kind in seiner Gänze bestimmt (zu diesen Aufwendungen zählen anteilsmäßig; Miete mit sämtlichen Nebenkosten ... Ernährung ... Bekleidung ... Sonderaufwendungen ... etc.)
Wenn der Kindesunterhalt zweckentfremdet verwendet wird, steht dem Kindesvater das Recht zu, diesen Fall vor Gericht zu bringen ... Klage einzureichen.
Der Kindesunterhalt muss so verwendet werden, dass er dem Kindeswohle dient. Extra teure Klamotten etc. ... dienen nicht dem Kindeswohl, wenn dadurch eine Ungleichbehandlung unter den Geschwistern (Halbgeschwistern) welche in ein und demselben Familienverband leben ... entsteht.
Und für mein Rechtsverständnis müsste die Mutter als Verwalterin dieses Geldes, den Betrag, welcher nicht unmittelbar für den Unterhalt des Kindes verwendet werden muss ... und um eine (für alle Kinder ungerechte) Ungleichbehandlung auszuschließen - bestmöglich ANGELEGT ... werden (dazu können dir Bankberater und Familienjurist Genaueres sagen).
Aus dem Obengesagtem geht bereits klar und deutlich hervor, was ich hier nochmals gerne wiederhole: Dieser Unterhalt darf nur für das leibliche Kind des Unterhaltspflichtigen herangezogen/verwendet werden
bereits zum 01.01.2008 wurde das Unterhaltsrecht geändert (UÄndG).
Hier wurde im Bereich Unterhaltspflicht die Kindergeldverrechnung neu geregelt und nun wird ganz klar auch im BGB festgehalten, dass das Kindergeld wirtschaftlich als Einkommen dem Kind zusteht (Thema: Anrechnung auf Unterhalt). Wenn Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen, so kann das Kindergeld auch dem Kind selbst ausgezahlt werden.
§ 1612b
Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld
(1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden:Das Kindergeld ist Einkommen des Kindes und ist für Pflege, Ausbildung usw. zu verwenden.
Daher muss das Kindergeld natürlich für die Erziehung, Nahrung, Wohnung, Ausbildung usw. des Kindes verwandt werden.
....
Die Gesetzeslage ist bekannt!
Nur ergibt sich dadurch kein Klagerecht für den Kindesvater.
Hier mal eine "geliehene" Stellungnahme des BMJ zum Verwendungsnachweis:
"Eine Kontrollmöglichkeit Über die Verwendung des Kindesunterhalts durch den barunterhaltspflichtigen Elternteil sieht das Gesetz bewusst nicht vor. Es entspricht praktischer Vernunft, dass - gerade bei den Ausgaben des täglichen Lebens - ohne individuelle Zuordnung einzelner Kosten aus einem Topf gewirtschaftet wird. Eine genaue Abrechnung dahingehend, dass die auf den Lebensbedarf des Kindes entfallenden Kosten aus dem Barunterhalt und die für den Lebensbedarf des betreuenden Elternteils anfallenden Kosten aus dem übrigen Einkommen bestritten werden, ist schlicht nicht praktikabel. Solange das Kind und dessen Bedürfnisse dabei nicht erkennbar benachteiligt werden, ist diese Verfahrensweise nicht zu beanstanden. Etwas anderes gilt selbstverständlich dann, wenn das Kind aufgrund der mangelnden Versorgung durch den betreuungspflichtigen Elternteil erkennbar Schaden nimmt. In diesen Fällen wird regelmäßig eine Gefährdung des Kindeswohls mit der Folge anzunehmen sein, dass das Jugendamt hinzugezogen oder familiengerichtliche Maßnahmen getroffen werden können, zum Beispiel der (teilweise) Entzug der elterlichen Sorge (§1666 BGB). Die meisten Eltern versorgen ihre Kinder allerdings gut und kommen ihren Elternpflichten sehr wohl nach. Es besteht daher kein Bedürfnis für eine derartige Kontrollregelung. Eine solche würde lediglich den Grundstein für neue Auseinandersetzungen zwischen den Eltern legen, was nicht im Interesse der Kinder wäre. Eine Auflistung über die monatlichen Ausgaben wäre zudem nur begrenzt aussagefähig, da der Unterhaltsbetrag nicht jeden Monat vollständig zu Gunsten des Kindes aufgebraucht werden muss. Bei den regelmäßigen Kindesunterhaltsätzen handelt es sich um Pauschalbeträge, in denen zeitweilige Bedarfserhöhungen und Bedarfsminderungen über einen längeren Zeitraum einkalkuliert sind."
Die Frage lautet, ob ein Kind Anspruch auf den Unterhalt nur für es alleine habe ...
und das besagt dieser Gesetzestext ... das KIND HAT ANSPRUCH ...
Praxis und Theorie sind gerade bei gesetzlich geregelten Fragen sehr ubterschiedlich ... aber ... wenn ein Unterhaltsverpflichteter darauf besteht, Klarheit darüber zu bekommen, ob seine Finanzleistungen auch demjenigen zugute kommen, für welchen diese Leistungen gedacht und mittels Gesetz von Verpflichteten eingefordert werden können ... dann kann er auch mittes Urteil erwirken, dass über dieses Geld (welches er bezahlen muss) Rechenschaft abgelegt wird ... daran ist nicht zu rütteln ... das ist einfach so.
Dann belege diese Meinung doch bitte mal mit einem Urteil!
Besser noch mit einer gesetzlichen Grundlage. Auf welchem § sollte denn diese Auskunftspflicht beruhen?
und das besagt dieser Gesetzestext ... das KIND HAT ANSPRUCH ...
Das bestreitet ja auch niemand.
Nur solgange das Kind minderjährig ist wird das Vermögen des Kindes durch den Sorgeberechtigten bzw. betreuenden Elternteil verwaltet.
..................... und der entscheidet nach eigenem Gusto. Ganz gleich wie gerne du das anders haben würdest.
Aber wie geschrieben, du kannst ja mal versuchen deine Meinung mit entsprechenden Rechtsgrundlagen/Urteilen zu untermauern.
Es gibt sie, es gibt sie diese Urteile ... aber ... hier ist kein Expertenforum und endlos weiter zu diskutieren bringt außerdem nichts.
Du sollstest dir entsprechende Urteile von einem Juristen (gegen Honorar versteht sich, denn so eine Beratung ist zeitaufwendig und die bekommst du nicht kostenlos!) suchen und vor allem auslegen und erklären lassen!
Es geht nicht darum, wie ich das gerne handhaben würde, sondern darum wie es gehandhabt werden kann und in einigen Fällen auch wird.
Und ... nachdem selbst du nicht bestreitest, dass es ein solches Gesetz gibt ... WOHLGEMERKT EIN GESETZ UND NICHT EIN KANNBESTIMMUNG ... dann muss die logische Schlussfolgerung daraus sein, dass es gestzliche Möglichkeiten geben muss, um dieses Gesetz zu exekutieren.
Denn ... jedes Gesetz, welches nicht exekutierbar wäre, das wäre kein solches, sondern höchstems ein Vorschlag ...
So, das ist alles von meiner Seite, was ich dazu hier noch schreiben will ... du kannst es anzweifeln oder glauben ...wie immer es dir beliebt ... es ändert sich dadurch nichts an den Fakten ...
lg
e
Das ist ein interessantes Thema. Deshalb suche ich nach dem passenden Gesetzestext - und werde leider nicht fündig. Weißt Du, wo er steht?
Den wirst du nicht finden, weil es den nicht gibt!
die frage, die sich mir stellt (ist alles rein theoretisch, kollegendiskussion) aber auch: soweit ich weiss, können die eltern es doch "nach ihrem ermessen" entscheiden, welche schule das kind besucht (internat oder örtliche schule), welche kleidung es trägt (kik oder prada) oder welche hobbies es ausübt (lesen oder springreiten). wenn nun die mutter es "unangemessen" findet, die ganzen 1000 euro (natürlich abzüglich der kosten für essen, mietanteil etc.) für das kind "herauszupulvern", hätte sie doch einen finanziellen gewinn gemacht, oder?
(ist alles rein theoretisch, kollegendiskussion)
...um das gesamte Ausmaß einer evtl. "Bereicherung?" der Mutter nachrechnen und nachempfinden zu können, sollten sich alle an dieser, theoretisch beteiligten Kollegendiskussion, Kinder von 2 unterschiedlich verdienenden Müttern, als verantwortungsvolle Väter widmen und die Betreuung und Erziehung eigenständig und allein in die Hand nehmen! Vollzeit Jobs sind in den meisten Fällen erst mal nicht möglich etc. p p...
Die Bereicherung ist für mich die LIEBE der Kinder, aber niemals der Unterhalt!
Ja ... das können sie ... aber hier gilt ebenso: dieser Betrag welcher vom Kindesvater als "Unterhalt" (die Bedeutung dieses Wortes habe ich oben schon kurz erwähnt) für sein leibliches Kind bezahlt werden muss ... dieser Betrag muss AUSSCHLIESSLICH ... für die Bedürfnisse und für (eben diesen Unterhalt) des Kindes aufgewandte werden.
Das heißt, selbstverstsändlich könnte die Mutter des Kindes, in deren Haushalt das Kind lebt, die gesamte Summe für Bildung und Desingnerklamiotten für dieses aufwenden (wenn sie, die Mutter, alles andere aus ihrer Tasche bezahlt).
Aber du sprichst höchstwahrscheinlich nur davon, dass dieses Kind eben bevorzugt aufwächst, (Privatschule, Designerklamotten etc.) Der Gesetzgeber wäre damit einverstanden ... aber ... aus pädagogischer Sicht wäre eine generelle Bevorzugung zu vermeiden, da es weder für die anderen Geschwister (Halb) noch für das Kind selbst eine gute Lösung wäre ...
Das derart bevorzugte Kind würde damit möglicherweise zu einem Egoisten herangebildet, welcher nur seinen Vorteil im Leben sucht. Denn wer in der Jugend und Kindheit nicht lernt zu verzichten und sich zurückzunehmen, der lernt es im Erwachsenenalter nur schwer oder überhaupt nicht mehr.
Und ... außerdem würde durch eine eindeutige Bevorzugung eines Kindes die Familienstruktur gestört ... hier das Kind des reichen Vaters und auf der anderen Seite ... der oder die andere/n.
Das Einzige was ich mir unter Umständen vorstellen könnte, wäre eine teurere Schulausbildung ... bei entsprechender Begabung, welche gefördert werden sollte ... und mit der Erklärung (für die anderen Kinder) dass der Vater diese Ausbildung finanziere.
Das dürften Geschwister "verkraften" ... da sie wissen, dass sie nicht denselben Vater haben.
Rechtlich gibt es nichts daran auszusetzen ...
Es kann und darf
kein unterhaltspflichtigen Elternteil verpflichtet werden, Unterhalt für den Rest der Familie, in welcher sein Kind lebt ... mitzubestreiten.
Der Kindesunterhalt steht immer und ausschließlich (vom Gesetz her ... in der Praxis mag dies verschieden gehandhabt werden ... wo kein Kläger, da kein Richter etc.) dem leiblichen Kind des Unterhaltspflichtigen zu.
Dieser Unterahlt wird in den meisten Fällen, von dem Elternteil FÜR DAS KIND
ups ... mein Kommntar wurde nicht vollständig gedruckt (Zeitüberschreitung vermutlich) ...
Also ich wiederhole:
Der Kindesunterhalt steht immer und ausschließlich (vom Gesetz her ... in der Praxis mag dies verschieden gehandhabt werden ... wo kein Kläger, da kein Richter etc.) dem leiblichen Kind des Unterhaltspflichtigen zu.
3) Dieser Unterhalt wird in den meisten Fällen, von dem Elternteil FÜR DAS KIND verwaltet, in dessen Familienverband das Kind überwiegend lebt.
4) Es darf KEIN unterhaltpflichtiger Elternteil zu Unterhaltszahlungen verpflichtet werden, welche nicht in voller Höhe für das von ihm "unterhaltene" Kind verwendet werden.
Das und das Kindeswohl sind die gravierenden Punkte ...
Und ich betine nochmals:
"der Anteil des Unterhalts, welcher nicht für das Kind, welchem der Unterhalt AUSSCHLIESSLICH zusteht, innerhalb einer bestimmten Zeit verbraucht wird ... der MUSS ZWINGEND für dieses Kind angelegt (gespart, aufgehoben) werden.
Die Kindesmutter darf dieses Geld nicht benützen, das wäre betrügerische Bereicherung ...
Und der Sinn des Gesagten erschließt sich rasch ... wenn man den Fall von seiten des Unterhaltspflichtigen betrachtet:
Warum sollte ein Vater Unterhalt für sein Kind bezahlen, wenn dieses Geld nicht nur Gänze, sondern nur teilweise seinem leiblichen Kind und teilweise einem anderen (Kind) zugute kommt, für welches er keine Unterhaltspflichten hat.
2.Der Kindesunterhalt ist NICHT Teil des Familieneinkommens
Wenn eine Familie z.B. Wohngeld beantragt, dann muss sie das Familieneinkommen angeben. Dazu zählt u.a. der Unterhalt aller Familienmitglieder; und zwar ungeachtet dessen, welches Familienmitglied wieviel Unterhalt erhält.
Ja ... aber ... diese Unterhaltszahlungen gelten nur als Familieneinkommen, soweit es die anteilsmäßigen Zahlungen an Miete und sämtliche damit in Zusammenhang stehen Nebenkosten betrifft, plus den Aufwendungen für dieses Kind, welche durch die Unterhaltszahlungen des Vaters um Teil abgedeckt werden ... (Der finanzielle Anteil des Vaters wird "herausgerechnet" und der finazielle Anteil der Mutter für dieses Kind wird bewertet).
Die Kindesmutter und in diesem Fall Antragsstellerin hat aus ihren eigenen Einkünften weniger Mieteinahmen etc. zu bezahlen ... als sie dies haben müsste (wohlgemerkt müsste ... nicht möchte), wenn dieses Kind nicht in ihrem Haushalt lebte.
Pro Person wird die Größe der Wohnung, die Anzahl der Wohnräume ... plus sämtlicher Nebenkosten aufgeteilt ... und das interessiert die zuständige Behörde.
Daher wird der Kindesunterhalt dem Familieneinkommen zugerechnet. Aber ... DER KINDESUNTERAHLT DARF NICHT ... dazu verwendet werden (laut Gesetz) um andere Familienmitglieder damit zu erhalten - UNTERAHLTEN ist das veraltete Wort dafür, daher wird auch von Unterhaltszahlungen gesprochen ...
Und ... da das Gesetz zwingend vorschreibt, dass seine anteilsmäßigen Unterhaltsaufwendungen/Zahlungen NUR FÜR SEIN leibliches KIND verwendet werden dürfen, ergibt sich der Rest von allein.
Es wäre eine schlechte Mutter wenn sie ihre Kinder so ungleich behandeln würde. Sie sollte versuchen die Geschwister in allen Dingen möglichst gleich zu halten und nicht das eine Kind bestrafen weil sein Erzeuger ärmer war.
Das sehe ich auch so!
Ich sehe hierbei ein Problem zwischen Theorie und Praxis!
Nehmen wir mal an, die Mutter würde von Hartz4 leben, dann hätte sie gar keine Möglichkeit, irgend jemanden zu bevorzugen oder das Geld nur einen Kind zukommen zu lassen...:-/
Falls ich hier falsch liege, möchte man mich korrigieren!
Genau! Denn das Jobcenter würde auch das gesamte Familieneinkommen zusammenrechnen; vollkommen egal, woraus es sich zusammensetzt. Und nur wenn dann insgesamt noch ein Bedarf besteht, bekäme die Mutter ergänzendes Hartz4. Wenn Vater A für sein Kind aufgrund seines Einkommens wesentlich mehr als den Mindestsatz bezahlen würde und Vater B aufgrund Arbeitslosigkeit gar nichts zahlen kann, trägt Vater A zwangsläufig zum Familieneinkommen bei, weil das Jobcenter andere Maßstäbe anlegt.
oder kann die mutter die 1300 euro in dem fall auf BEIDE kinder aufteilen?
Klar kann sie, und ich meine das sie es auch so machen sollte^^
Seh ich ebenso... alles andere wäre schon fies.
Eine Mutter in diesem Fall wird schon wissen wie sie den Unterhalt und wofür einteilt.
Und ob ein Kind Recht auf Verwendung des Unterhalts allein hat? In welchem Kontext... denn Unterhalt stellt auch für Mehraufwendungen, die in einem Haushalt nunmal stattfinden können, so wie erhöhten Raumbedarf oder Kinderzimmer, Strom... Wasser, Nebenkosten, Bekleidung, Schulmaterial, Lebenshaltungskosten für Kost und Logie sind hiermit gemeint...
Naja.. und dann kann man ja immer noch erörtern wie man die ganze Kiste m² technisch, nach kwh, etc. aufteilt und das ganze dann noch irgendwie ins Verhältnis setzt, wenn diese Mutter ein eigenes oder kein Einkommen besitzt...
Klage kann man immer und jederzeit einreichen.
Die Frage jedoch ist, was soll damit bewirkt werden?
Solange das Kind nicht verwahrlost, hat der Barunterhaltspflichtige keinen Einfluss darauf wofür der Unterhalt verwendet wird.
Auch gegen eine Zweckentfremdung kann er nichts machen.
Kindesunterhalt ist nicht zur Vermögenbildung gedacht, sondern ausschließlich dazu den laufenden Lebensbedarf zu decken.
Wenn du das "darf" durch eine "sollte" ersetzt wäre es richtig.
Wie gesagt, solange das Kind nicht verwahrlost kann die Mutter mit dem Unterhalt machen was sie will.