Unterhalt für volljähriges Kind in Ausbildung?Verstehe die Berechnung nicht?
Hallo
Meine Tochter ist 18 geworden und hat nun nachdem sie 2 jahre gejobbt hat eine Ausbildung begonnen und lebt bei der Mutter,sie bekommt 625€ Ausbildungsentgelt/Monat.
Die Mutter hat Nettoeinkommen 670€ ich 1900€ netto.Gehe ich richtig in der Annahme das ich keinen Unterhalt mehr leisten muss da Kindergeld und Einkommen von ihr angerechnet werden?
Wie geht die Berechnung wenn das Einkommen der Mutter unter dem Selbstbehalt liegt.
6 Antworten
Wenn ich das richtig verstehe wird die Ausbildungsvergütung deiner Tochter um 100€ gekürzt und auf deine Unterhaltspflicht angerechnet.
Wenn Du also 554€ Unterhalt zahlen musst werden 625-100€=525€ Gehalt der Tochter davon abgezogen.
Das ergibt 554€-525€=29€
Da kommt jetzt noch das Kindergeld dazu. Der Anspruch auf Kindergeld besteht auch während einer vergüteten Ausbildung.
Damit solltest du also definitiv keinen Unterhalt mehr zahlen müssen.
Zu finden ist das hier: http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2018/Duesseldorfer-Tabelle-2018.pdf
Ich bin aber kein Berater und kenne mich mit der exakten rechtlichen Situation nicht aus. Ich interpretiere lediglich den Text, den ich Dir angehängt habe. Das kann gut sein, dass mir dabei Fehler unterlaufen oder ich andere Punkte nicht berücksichtigt habe. Du solltest also auf jeden Fall mit einem Experten darüber sprechen!
In einer anderen Berechnung wird das jeweils nur zur Hälfte angerechnet. Das sähe dann so aus:
Wenn ich das richtig verstehe wird die Ausbildungsvergütung deiner Tochter um 100€ gekürzt und zur Hälfte auf deine Unterhaltspflicht angerechnet.
Wenn Du also 554€ Unterhalt zahlen musst werden 625-100€=525€ und davon die Hälfte vom Gehalt der Tochter davon abgezogen. Also 262€
Deine Unterhaltsverpflichtung ohne Anrechngung des Kindergeldes liegt also bei 262€.
Das Kindergeld wird aber auch zur Hälfte angerechnet. 194€:2= 97€
262€-97€=165€
Damit reduziert sich deine Unterhaltspflicht auf 165€.
Zu finden ist das hier: http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2018/Duesseldorfer-Tabelle-2018.pdf
Ich bin aber kein Berater und kenne mich mit der exakten rechtlichen Situation nicht aus. Ich interpretiere lediglich den Text, den ich Dir angehängt habe. Das kann gut sein, dass mir dabei Fehler unterlaufen oder ich andere Punkte nicht berücksichtigt habe. Auch bei meinen Rechnungen kann mir ein Fehler unterlaufen sein, oder die von mir Recherchierten Zahlen entsprechen unter Umständen nicht der Realität. Du solltest also auf jeden Fall mit einem Experten darüber sprechen!
Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbe-darf von monatlich 100 EUR zu kürzen.
Auszug aus der düsseldorfer Tabelle von 2018
http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2018/index.php
Hier ist mal ne Rechnung wie das funktionieren soll
http://www.oeffentlichen-dienst.de/familienrecht/unterhalt-ausbildung.html
In der Regel kann deine Tochter von den 625 € Netto Vergütung pauschal 90 € wegen den Aufwendungen für ihre Ausbildung abziehen,sollte bei euch diese Regelung nicht gelten,dann kann sie nur die notwendigen tatsächlich anfallenden und nachweisbaren Aufwendungen gelten machen !
Gilt dann natürlich auch bei den 90 € pauschal,wenn die tatsächlichen Aufwendungen höher wären,dann können natürlich diese in Abzug gebracht werden.
Mal angenommen es blieben von den 625 € noch 535 € anrechenbare Netto Vergütung übrig,dann kämen dazu die derzeit 194 € Kindergeld,da dein Kind schon 18 Jahre alt ist,sie würde dann also um die 729 € anrechenbares Einkommen.
Deine EX - Frau fällt dann ganz einfach aus der Rechnung raus,wenn sie unter ihrem Selbstbehalt verdient,dann richtet sich der Unterhaltsanspruch nur nach deinem bereinigten Nettoeinkommen.
Es kommen dann sicher zu deinen 1900 € Netto noch Sonderzahlungen wie Urlaub / Weihnachtsgeld usw.dazu,also dann 1 / 12 von dieser Summe und dann suchst du dir aus dem Internet die Düsseldorfer Tabelle,da kannst du dann anhand deines Nettoeinkommens ablesen was du an Unterhalt zahlen müsstest.
Davon ziehst du dann diese ca. 729 € ab,kannst du dir aber auch sparen,denn selbst wenn da noch 200 € oder 300 € Netto zu deinen 1900 € dazu kämen,würde sie keinen Anspruch mehr haben,weil sie ihren Unterhaltsanspruch der ihr bei deinem Einkommen zustehen würde selber decken kann.
Da würde ihr Anspruch bei 554 € liegen,wenn dein bereinigtes Nettoeinkommen bei 1901 € - 2300 € liegen würde.
Die Tochter hat folgendes anrechenbare Einkommen:
- Ausbildungsvergütung abzüglich 100,- Euro Freibetrag = 525,- Euro.
- Das Kindergeld, das bei volljährigen Kindern als deren Einkommen gilt: 194,- Euro
Zusammen also 719,- Euro. Da sie noch zu Hause lebt, sich ihr Unterhaltsanspruch also nach der Düsseldorfer Tabelle richtet, hat sie keinen Unterhaltsanspruch mehr. Denn höher als 719,- Euro ist der Unterhaltsbedarf nach der aktuellen Tabelle nur dann, wen die Eltern zusammen mehr als 4.300,- Euro monatlich netto verdienen.
Ab Volljährigkeit müssen beide Elternteile anteilig von ihrem Einkommen den Unterhalt bezahlen, unabhängig bei welchem Elternteil das Kind lebt.
Das Netto- und/oder Bruttoeinkommen spielt keine Rolle, das "bereinigte Einkommen" ist wichtig.
Selbstverständlich spielt das Kindergeld mit in die Berechnung, zur Hälfte für beide Elternteile. Dazu kommt der Verdienst den Ihre Tochter verdient. Es kann sehr gut sein, dass Sie keine bzw. nur einen geringen Betrag an Unterhalt bezahlen müssen.
Die genaue Berechnung für das bereinigte Einkommen kann Ihnen ein Anwalt berechnen.