Kann die ARGE die Zahlung der Miete verweigern?
Hallo liebe community.
Kurze Erklärung im voraus: ich bewohne im Haus meiner Großmutter die Dachgeschosswhg (Schlafzimmer, Wohnzimmer, bad mit Toilette und Waschbecken, durchgangszimmer mit Geschirr, 2 Herdplatten und Mikrowelle. Hauptküche (gemeinsam genutzt) und eigene dusche befinden sich auf der Etage meiner Großmutter. Mietvertrag wurde natürlich abgeschlossen.
Zu meinem problem: Ich hab nach langem hin und her gestern einen bewilligungsbescheid vom jobcenter erhalten. Nebenkosten und heizkosten werden übernommen, aber die Zahlung der grundmiete wird nicht anerkannt da es sich laut Amt nicht um eine eigene abgeschlossene whg mit Bad und Küche handeln würde.
Ist das rechtens? Ich zahle ja trotzdem monatlich Betrag X (miete).
Kann ich da Widerspruch einlegen?
Danke für eure Tipps
5 Antworten
Mietverhältnisse unter Verwandten sind immer mit besonderer Vorsicht zu behandeln und werden durch das Jobcenter streng geprüft.
Grundsätzlich handelt es sich um ein Wohnung i. S. der Gesetze - die Frage, die sich stellt ist, ob das ein ernsthaftes Mietverhältnis darstellt oder nur ein Scheinmietverhältnis, daß den Zweck hat, entsprechend ALG-II zu erhalten.
Die fachlichen Weisungen (22.8 zu den Kosten für Unterkunft) der Jobcenter enthalten folgende Passage:
"Bei der Prüfung, ob Wohnungskosten vorliegen, ist grundsätzlich ein tatsächlich abgeschlossener Mietvertrag entscheidend.
Ein Mietvertrag kann aber wie alle schuldrechtlichen Verträge wirksam formfrei abgeschlossen werden, so dass auch aus mündlich abgeschlossenen Ver-einbarungen Kosten für eine Unterkunft entstehen können.
Bei Verträgen zwischen Angehörigen kommt es darauf an, ob der zwischen Angehörigen abgeschlossene Mietvertrag einem Fremdvergleich standhält, wobei nicht alle Voraussetzungen aus dem Steuerrecht auch im Grundsicherungsrecht greifen.
Bei einem Fremdvergleich begründen Verträge zwischen nahen Angehörigen tatsächliche Aufwendungen im Rahmen eines Mietverhältnisses nur dann, wenn sie nach Inhalt und tatsächlicher Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen und, soweit sie inhaltlich diesem Fremdvergleich standhalten, auch dem Vertragsinhalt gemäß vollzogen werden (BSG, Urteil vom 07.05.2009, Az. B 14 AS 31/07 R).
Es ist also entscheidend, ob die leistungsberechtigte Person einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt ist, also der entsprechende rechtliche Bindungswille der beteiligten Vertragsparteien.
Bei Nichtzahlung der Miete droht regelmäßig Kündigung und Räumung der Unterkunft. Die eingenommenen Mieten müssen dem Finanzamt angezeigt werden.
Gleiches gilt im Falle des Vorliegens eines Untermietvertrages. Allein die Tatsache, dass der vereinbarte Mietzins zwischen Verwandten / Angehörigen unter dem Üblichen mit Dritten liegt genügt nicht, um dem Fremdvergleich nicht zu entsprechen.
Grundsicherungsrechtlich ist es mithin sogar erwünscht, wenn der vereinbarte Mietzins etwa aus Gründen der verwandtschaftlichen Verbundenheit niedriger ist, als dieses in einem Mietverhältnis unter Fremden der Fall wäre. Erscheint der Mietzins im Fremdvergleich zu hoch, wird einem Missbrauch ggf. dadurch vorgebeugt, dass nach § 22 Abs. 1 SGB II nur "angemessene" Kosten zu übernehmen sind.
Vergleichspunkte könnten insbesondere sein (nicht abschließend):
- eigener, abgetrennter Wohnraum (keine Miete für das „Kinderzim-mer“)
- eigener Zugang zur Wohnung
- eigenes Bad und eigene Küche
- Kontoauszüge mit laufender Mietzahlung
- Mietquittungen (tatsächliche Zahlung der Miete) - [Barzahlungen = nicht zu empfehlen]
- jährliche Nebenkostenabrechnungen
- Angabe von Einkünften aus Vermietung bei der Einkommensteuererklärung [nachweisbar z. B. durch Steuerbescheid der Oma]"
Auch die Mietdauer VOR dem Leistungsbezug ist durchaus zu berücksichtigen.
Wenn der Fremdvergleich zutreffend ist, dann sollte fristgerecht Widerspruch eingelegt werden und später ggf. geklagt werden.
Hier muß der Einzelfall genau geprüft werden. Zudem sollte umgehend auf Überweisung der Miete umgestellt werden - die Miete muß pünktlich und regelmäßig überwiesen werden.
Keine abgeschlossene Wohnung, kein Geld für eine Wohnung.
Beantrage die Übernahme der Zimmerkosten, was an Kaltmiete bezahlt wird. Wie das geht, steht im Bescheid.
Viel Glück.
Ja es ist rechtens! Das selbe problem hatte ich auch! Unter familie wird es so kritisch gesehen, wenn es jemand anderes wäre weniger! Es soll halt kein gemauschel gehalten werden! Was du jetzt machst? Widerspruch jedenfalls nicht, denn du bist im unrecht! Kannst du irgendwo eine zwischentür einbauen?
Die Türe zum Treppenhaus bringt da leider nichts das haben meine Mama und mein Bruder auch. Hier wird eigentlich nichts etwas bringen, da ihr Küche und Dusche gemeinsam benutzt. Sollte das nämlich unterschlagen werden und sie da zur Prüfung kommen gibt es mächtig Ärger.
Noch dazu hat er Recht. Das Amt geht immer von einem Geldwechsel unter der Hand aus und damit stellen sie sich im allgemeinen bei Familienangehörigen quer.
Ich hab eine abschließbare Tür zum Treppenhaus
Wende Dich an Sozialberatungsstellen, Caritas und Diakonie.
Buchst Du Deine Miete auf das Konto Deiner Großmutter?
Wende Dich an die von mir angegeben Stellen. Logisch denkt die Arge das das fingiert ist. Eine Rechnung ist schnell geschrieben. Aber so was muß über das Konto laufen.
An den Verein Haus und Grund e.V. könnt Ihr Euch auch wenden.
500 Euro Kaltmiete im Monat? Innerhalb der Verwandtschaft ist das ein no Go!!!
495€ insgesamt. Miete, Nebenkosten und heizkosten, Strom zur Warmwasserbereitung über Therme
Ja, ist rechtens.
Ich bezahle bar gegen Quittung. Alles in den letzten Monaten bis aufs kleinste belegt. Sämtliche Rechnungen meiner Großmutter wurden angefordert und eingereicht. 6x Aufforderung zur Mitwirkung und jetzt dieser bockmist für nichtmal 500€